Sitzung: 07.02.2024 Gemeinderat
Vorlage: 01/2024/2776
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der
eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang
zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung /Sonstige Stellungnahmen
Es ist keine Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung eingegangen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar
eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden
bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 05.12.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Landwirtschaftliche
Belange sind bei dem Vorhaben betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte
bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu
ergänzen.
Das
geplante Vorhaben sieht eine Freiflächen Photovoltaikanlage vor, welche
innerhalb des 110 m - Korridors der Bahnstrecke Landsberg-Weilheim entstehen
soll.
Es
handelt sich dabei laut Planungsunterlagen um besonders geeignete Flächen für
die Erzeugung von Sonnenenergie, gemäß dem gemeindlichen „Standortkonzept für
Photovoltaik-Freiflächenanlagen“.
Momentan
obliegt die Flurstücks Nummer 2829 der landwirtschaftlichen Nutzung mit einer
Ackerzahl von 57. Generell weißen wir darauf hin, dass Flächen für die
Landwirtschaft ein äußerst knappes Gut sind und nicht vermehrbar sind. Deswegen
sind diese besonders zu schonen und nur mäßig zu verbrauchen.
Grundsätzlich würden wir
es begrüßen, wenn der laut Umweltbericht notwendige Ausgleich komplett auf der
Flurnummer 2829 erfolgen würde. Nur so besteht ein direkter räumlicher Zusammenhang
zwischen der entstehenden Beeinträchtigung und dem Ausgleich.
Während der
Bauphase darf es zu keiner Behinderung der umliegenden landwirtschaftlichen
Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet
bleiben bzw. sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu
Beschädigungen der Feldwege / Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber
umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor
schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter
Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine
LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Die im Umweltbericht angeführte
tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist zu vermeiden,
damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche
Folgenutzung weiterhin gewährleistet ist.
Bei
der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage ist
das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die
Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird
nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr
gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund
von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt,
sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen.
Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von
Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten
im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9
kg / (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage
bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit
den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen. Grundsätzlich ist Zink ein
wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten
Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die
Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um
ein Vielfaches.
Eine
Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben,
extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen
Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen
(siehe § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die
Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen
Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerischen Staatministerium für
Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umwelt-richtlinien „der
Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend
- gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.
Ob
die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen
zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von
der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem
Wirkungspfad Boden - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze. Dies ist
insbesondere zu berücksichtigen, da der Praxisleitfaden des LfU für die
ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen auf Seite 27 vorgibt, dass
eine mögliche Auswaschung von Zink so weit wie möglich zu reduzieren ist.
Laut Bundesamt für
Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei größeren PV-FFA zu einer
Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des
Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion
der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur
Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die
Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das
Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden
landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.
Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen
Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den
Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer
Behandlung von Frei-flächenphotovoltaikanlagen ist die Anlage nach
Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der
naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die
Ausgleichsflächen sind daher wieder einer uneingeschränkten
landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem
Umfang zuzuführen. Dies gilt auch für abseits der Fläche erbrachter
Ausgleichsmaßnahmen (Fl.Nr.: 1178).
Die extensive Wiese auf der Fläche unter und
zwischen den Modulen ist so zu bewirtschaften, dass sie sich nicht zu einem
Biotop nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz entwickelt, da sie sonst
langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt
werden kann. Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der
Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG
bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme
von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist,
bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten
erteilt werden kann. Von einer Anpflanzung von Bäumen ist auf Ackerflächen auf
Grund der Wiederherstellungsverpflichtung (s.u.) Abstand zu nehmen. Bzgl. der
Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese
Fläche später ebenfalls nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da
die Hecke dann nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird.
Um
der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die
Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist, in der Regel auch auf Grünlandflächen eine
Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der
Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit
einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitätskonventionen leistet und den
Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe
von 5 dt CaO / ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem
Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.
Die regelmäßige Pflege
der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen
eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung
der umliegenden Flächen vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw.
Qualitätseinbußen, bzw. daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche
Unkrautbekämpfungsmaßnahmen) sind auszugleichen.
Laut
den Hinweisen der verschiedenen Ministerien (s.o.) zur Anlage von
Freiflächen-PV-Anlagen kann bei entsprechender Anlage eines extensiven
Grünlands unter und neben den PV-Modulen davon ausgegangen werden, dass i.d.R.
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verbleiben und in
diesen Fällen kein Ausgleichsbedarf besteht.
Falls
ein weiterer Ausgleich notwendig ist, begrüßen wir Planungen, diesen so zu
gestalten, dass die Fläche nach Nutzung zur Stromerzeugung wieder
vollumfänglich landwirtschaftlich genutzt werden kann. Bei der Anlage der
Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl
der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflege-maßnahmen (z.B.
Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine
stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft
die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im
Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.
Bereits bei
der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen
Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden
können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende
landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre. Aufgrund der hohen
Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende
Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten
oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische
Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)
Abwägung:
Der Gemeinde Denklingen ist bewusst, dass die
Ressource „Fläche“ begrenzt ist und vielfältige, teils widersprüchliche,
Nutzungsansprüche in Konkurrenz zueinanderstehen. Dabei geht es um Bauflächen,
landwirtschaftliche Erzeugungsflächen, Flächen für erneuerbare Energien und
Naturschutz, um nur einige zu nennen. Um diesen Konflikten zu begegnen, hat die
Gemeinde Denklingen bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit
integriertem Landschaftsplan nicht nur die Ergebnisse des Standortkonzepts für Freiflächen-PV-Anlagen,
welches Freiflächen-PV-Anlagen für die Einspeisung ins Netz ausschließlich
entlang der Bahnlinie vorsieht, sondern auch Schwerpunktgebiete für die
nachhaltige Landwirtschaft dargestellt. Zudem werden, wo immer möglich,
Synergieeffekte genutzt. Sei es, dass eine Doppelnutzung von
Freiflächen-PV-Anlagen und naturschutzfachlicher Ausgleich angestrebt wird oder
Freiflächen-PV-Anlagen als Agri-PV-Anlagen errichtet werden.
Im vorliegenden Fall kann der Ausgleich zumindest
nicht direkt unter den Modulen erbracht werden, da der Abstand zwischen den
Modulen aus wirtschaftlichen Gründen sehr gering ist. Wo der Ausgleich
letztendlich erfolgt, ist derzeit noch nicht endgültig entschieden. Der
Eigentümer der Fläche, ein aktiver Landwirt, hat eine externe Ausgleichfläche
mit geringem landwirtschaftlichen Wert entlang einer steilen Böschung ins
Gespräch gebracht, die aus naturschutzfachlicher Sicht gut in ein
Biotopverbundsystem trockener, magerer Standorte passt.
Auszug aus dem Entwurf zur FNP-Neuaufstellung mit
integriertem Landschaftsplan, Fsg. vom 29.11.2023, Darstellung der
Schwerpunktgebiete für nachhaltige Landwirtschaft gelb schraffiert.
Die Zufahrt zur betreffenden Fläche kann sowohl über
die Straße/Feldweg „An der Bahn“ als auch über den asphaltierten „Buchweg“
erfolgen. Die Angrenzenden Flächen sind jederzeit über den „Buchweg“
erreichbar. Die Montage der Anlage erfolgt auf der Projektfläche. Die
umliegenden Flächen werden nicht behindert. Falls Schäden an
landwirtschaftlichen Wegen entstehen sollten, werden diese behoben.
Blei und Cadmium sind nach wie vor in Solarmodulen
enthalten. Beschädigte Anlagen-teile werden zeitnah vom Betreiber ersetzt. Bei
defekten Teilen von elektrischen Anlagen kann zudem das Risiko von
Brandereignissen nicht ausgeschlossen werden. Daher ist das zeitnahe Beheben
von Schäden auch im Sinne des Betreibers. Defekte Solarmodule werden
entsprechend der Vorschriften fachgerecht entsorgt.
Bau- und anlagebedingte Einträge von z. B. Zink in
den Boden bzw. das Grundwasser können durch die Auswahl geeigneter Materialien
der Stahlprofile, Stahlrohre oder Stahlschraubanker vermieden werden. Auf Ebene
der FNP-Änderung ist dies jedoch nicht zu regeln.
Eine Beeinflussung des lokalen Mikroklimas durch Aufheizungseffekte
ist nicht zu erwarten. Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine kleine
Anlage mit einem Änderungsbereich von lediglich 0,5 ha.
Der Rückbau kann auf Ebene der FNP-Änderung nicht
geregelt werden, ist jedoch als Festsetzung im Bebauungsplan enthalten. Eine
dem Vorhaben zugeordnete Ausgleichsfläche kann nach Rückbau der Anlage entweder
ebenfalls zurückgenommen werden oder für ein anderes Bauvorhaben, ähnlich einer
Ökokontofläche, angerechnet werden.
Angaben zur Folgenutzung werden auf Ebene des
Flächennutzungsplans nicht getroffen.
Regelungen zur Pflege der Fläche betreffen den
Bebauungsplan. Sie sind nicht Bestandteil der FNP-Änderung.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
2) DB Services Immobilien
GmbH, Niederlassung München, Stellungnahme vom 07.12.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und
DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Der geplanten Bauleitplanung kann bei Beachtung und
Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweisen aus Sicht der
DB AG und ihrer Konzernunternehmen zugestimmt werden. Durch das Vorhaben dürfen
die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden
Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
1. Infrastrukturelle Belange
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten
baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung
der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen
Regelwerke zu erfolgen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller
durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen
oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne
Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu
gewährleisten.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des
Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten durchgeführt werden. Wenn dies nicht
möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung
vorzulegen.
Der Bauherr ist angehalten, das Grundstück im
Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der
auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden,
dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder
sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert
wird.
Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden
überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht
überschüttet oder beseitigt werden.
Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn
neu einzumessen und zu setzen.
Bei notwendiger Betretung für die Bauausführung muss
der Bauherr bei der DB Netz AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen.
In keinem Falle dürfen die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB Netz AG betreten
werden. Alle hieraus entstehenden Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden.
Die Erlaubniskarte für Dritte zum jeglichen Betreten
der Bahnanlagen muss bei der DB Netz AG, Oberbau Buchloe (I.NA-S-N-AUG-IF 03), Löwengrube 10, 86807
Buchloe, beantragt werden.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum
Bahnbetriebsgelände hinzugestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche
Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine
Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen
anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau,
Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negative Auswirkungen auf
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der
Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und
dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte
erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke
verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen
durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen
(z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen
freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus
Schaden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf
usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber
der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwasser dürfen
nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die
öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht
zugestimmt werden.
Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für
Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau-
Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der
Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen verboten. Die Einhaltung dieser
Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TUV-Abnahme) sicher
zu stellen. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Die Kosten
sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise
Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine
schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 8 Wochen vor
Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf.
erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der
Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG,
Immobilienmanagement (I.NF-S-D), einzureichen. Generell ist auch ein
maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius
vorzulegen.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen
(z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art
etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr
sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind
und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht
vorkommen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf
Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund
vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen
(Baustelleneinrichtungsflache).
Lagerungen von Baumaterialien entlang der
Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen
Baustoffe/Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von
Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB
Konzernrichtlinie (Ril) 882, Landschaftspflege und Vegetationskontrolle® zu
beachten.
Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt
werden, dass bei Windbruch keine Bäume auf das Bahngelände bzw. in das
Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der Mindestabstand ergibt sich aus
der Endwuchshohe und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind
durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Soweit
von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt
werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die
Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Eventuell anfallende Kosten für zusätzlichen Vegetationsrückschnitt werden
durch die DB nicht übernommen.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§§ 823
ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen
Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs und der Verkehrssicherheit ausgehen
können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr
in Verzug behält sich die DB AG vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers
zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige
Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem
Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne
Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase,
Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstaube, elektrische Beeinflussungen durch
magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen
können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus
dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt
Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere
Auflagen und Bedingungen vor.
Für Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus der
Baumaßnahme entstehen, haftet der Bauherr im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.
2. Immobilien Belange
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie
sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor
ob auf den betroffenen Flurstücken /
Baugrundstück Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG
oder mit ihr nach § 15 AktG verbundener Unternehmen (Dienstbarkeiten,
schuldrechtliche Vereinbarungen, etc.) bestehen (Grundbuchauszüge o.ä.).
Sämtliche bestehende Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen
des DB Konzerns -auch, soweit sie nicht dinglich gesichert sind - sind vom
Vorhabenträger und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen.
Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen
dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des
Anlagenverantwortlichen erfolgen.
Es wurde im Rahmen der Stellungnahme zum Verfahren
nicht geprüft, ob DB-Rechte auf dem Baugrundstück vorliegen. Liegt ein
entsprechender Sachverhalt vor, so sind die Unterlagen durch den Bauherrn
entsprechend aufzubereiten und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir
behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Abwägung
Das betreffende Grundstück ist durch einen 5 m
breiten Weg vom Bahngrundstück getrennt, so dass bereits durch die
Grundstücksverhältnisse ein gewisser Abstand zu den Bahnanlagen eingehalten
wird und die Erreichbarkeit derer gewährleistet ist.
Auf Ebene des Bebauungsplans ist ein Blendgutachten
zu erstellen.
Des Weiteren werden die Hinweise zur Kenntnis
genommen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
3) Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern, München, Stellungnahme vom 21.11.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Ortsplanerische oder
städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines
Sondergebiets mit Zweckbestimmung "Photovoltaik" nach § 11 Abs. 2
BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen.
Mit der 36.
Flächennutzungsplanänderung und der Aufstellung des Bebauungsplans
"Photovoltaik - Salger" besteht aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft
Einverständnis.
Rein vorsorglich weisen wir
darauf hin, dass es durch die Planung keinesfalls zu Einschränkungen für die in
den Gewerbegebieten "Amilano" und "Egart" ansässigen
Gewerbebetriebe kommen darf.
Abwägung
./.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
4)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 30.10.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes
einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden
sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus
Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im
Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs.
3 Nr. 3 und § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die
untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und
2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.
m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Abwägung
Die Hinweise beziehen sich auf die Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung und sind im Bebauungsplan enthalten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
5)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 02.11.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Mit der vorgenannten
Flächennutzungsplanänderung besteht aus Sicht des Landratsamts als untere
Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis. Zum Entwurf selbst geben wir
folgende Anregungen und Hinweise:
Nach der Planzeichnung zum
Bebauungsplan "Photovoltaik Salger" soll im südlichen Bereich des
Baugrundstücks ein Baufenster für Trafo-Gebäude mit Stromspeicheranlagen
errichtet werden. Dieser Teilbereich des Bebauungsplans wird in der 36.
Änderung des Flächennutzungsplans wie bisher als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt. Um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB Rechnung zu
tragen, sollte der Umgriff des vorgenannten Teilbereichs des Bebauungsplans
"Photovoltaik Salger" im Flächennutzungsplan ebenfalls als
"Sondergebiet Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien - Sonnenenergie" dargestellt werden.
Abwägung
./.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Planzeichnung wird eine Sondergebietsfläche für das Trafogebäude ergänzt.
6)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 03.11.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen die o.g. Planung
werden aus der Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Einwendungen
vorgebracht.
In der Begründung zum
Bebaungsplan unter Punkt "3.5 Emissionen und Immissionen" wurde u.a.
auf die Blendwirkung der Solarmodule auf die umgebende Bebauung eingegangen.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch die Photvoltaikanlage sind demnach eher
nicht zu erwarten. Die Blendwirkung muss jedoch wie in der Begründung
vorgesehen noch detailliert untersucht werden.
Abwägung
Die Hinweise beziehen sich auf die Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
7)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 06.12.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht
überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder
Wasserschutzgebietsverordnungen)
Hecken: Die zu pflanzenden
Gehölze (Mindestpflanzqualität Bäume: gebietsheimisch zertifiziert, Hochstamm,
12-14 cm Stammumfang; Mindestpflanzqualität Sträucher: gebietsheimisch zertifizierte
Arten (keine Sorten), 3-mal verpflanzt, 60-100 cm hoch) sind ausreichend und
fachgerecht gegen Wildverbiss und Schäden durch Weidevieh zu schützen. Sie sind
auf Dauer zu erhalten, im Wuchs zu fördern und zu pflegen. Ausgefallene
Exemplare sind spätestens in der folgenden Pflanzperiode artgleich
nachzupflanzen. Bei allen Pflanzungen sind ausschließlich Gehölze mit
Herkunftsnachweis zu verwenden (autochthone, bzw. gebietseigene Gehölze).
Entsprechend der Lage des Landkreises Landsberg am Lech ist das
Vorkommensgebiet 6.1 „Alpenvorland“ nach dem Leitfaden des
Bundesumweltministeriums zur Verwendung gebietseigener Gehölze 2012 zu wählen.
Als Nachweis für die Verwendung der autochthonen Gehölzqualität sind ein
Lieferschein der Bezugsfirma sowie der Herkunftsnachweis (Zertifikat gemäß
Mindeststandards der Zertifizierung gebietseigener Gehölze in Bayern)
vorzulegen. Die Eingrünungsmaßnahmen sind bis spätestens 6 Monate nach
Fertigstellung der baulichen Anlage abzuschließen. Die abgeschlossene
Ausführung ist der unteren Naturschutzbehörde Landsberg am Lech unaufgefordert
anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 Satz 6 BayKompV).
Die naturschutzfachliche
Bewertung des Ausgangszustandes der externen Ausgleichsfläche nach BayKompV und
damit die Information über die Aufwertungsmöglichkeit fehlen. Es fehlen zudem
detaillierte Informationen zur Herstellung und Pflege der Ausgleichsfläche.
Diese Unterlagen sind noch vorzulegen. Der Biotopstatus (§ 30 BNatSchG, magere
Flachlandmähwiese) der angedachten externen Ausgleichsfläche kann nicht
ausgeschlossen werden. Eine Zerstörung des Biotops ist verboten.
Sofern eine Streuobstwiese
angelegt wird, sind Sorten für den Streuobstanbau des Lkr. Landsberg/Lech zu
wählen (https://www.landkreis-landsberg.de/natur-umwelt/fachberatung-fuer-gartenkultur-und-landespflege/).
Die Eingriffsregelung nach §
1a Abs. 3 S. 1 BauGB wurde nicht hinreichend bewältigt. In der Abwägung ist die
Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts zu berücksichtigen.
Erst bei Vorliegen der
vollständigen Unterlagen (s.o.) kann daher eine abschließende Stellungnahme zu
dem Vorhaben erfolgen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu
dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf.
Rechtsgrundlage
Gemäß der „Bau- und
landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“, S. 27) kann
der Ausgleichsbedarf durch Minimierungsmaßnahmen, wie die Entwicklung von
extensiv genutztem, arten- und blütenreichem Grünland, das sich in Arten- und
Strukturausstattung am Biotoptyp „Mäßig extensiv genutztes, artenreiches
Grünland“ (= BNT G212) orientiert, reduziert werden.
Als Eingriffsminimierung
kann die Fläche folgendermaßen gepflegt werden: In den nächsten 3 Jahren ist
die Fläche auszuhagern (3-5 Schnitte pro Jahr, ab Mitte/Ende Mai) mit
Abtransport des Mähguts, um den Zielzustand von arten- und blütenreichem
Grünland zu erreichen. Nach diesen 3 Jahren ist in Abstimmung mit der
Naturschutzbehörde Landsberg vor Ort die Grasnarbe auf den Flächen zwischen den
Modulen streifenweise zu fräsen. Im Anschluss daran ist eine Neuansaat mit
geeignetem Saatgut (z.B. Rieger-HoffmannMischung, mind. 8 % Kräuter)
durchzuführen. Für die Einsaat ist autochthones Saatgut im Sinne von
Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaatmischung hat aus dem Ursprungsgebiet 16 zu
stammen. In der Ansaatmischung dürfen nur Arten, Unterarten oder Varietäten
enthalten sein, die unter der Internetadresse
www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige
Herkunftsregion als geeignet gekennzeichnet sind. Die Erfüllung der o. g.
Eigenschaften ist durch ein Zertifikat zu garantieren und sie muss nachweisbar
sein (Vorlage des Zertifikats, Lieferschein, Rechnung). Nach erfolgreicher
Aushagerung ist die Fläche einmal jährlich nach dem 1.7. (Zeitpunkt je nach
Wüchsigkeit in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde) zu mähen. Sofern
sich der gewünschte Zustand nach der Einsaat innerhalb von 3 Jahren noch nicht
eingestellt hat, ist die Neuansaat (s.o.) zu wiederholen.
Abwägung
Die Einwände und Hinweise beziehen sich auf die Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
8)
Lechwerke AG, Augsburg, Stellungnahme vom 30.11.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung/Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen
unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel
zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende
Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 20-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf
die verlaufenden 20-kV-Kabelleitungen DK155, A-DK141 und A-DK153 unserer
Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem
beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher
Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer
Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um
Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter
Kabel“.
Bestehende 20-kV-Freileitungen S6N und S6N1
Im Geltungsbereich verlaufen
unsere 20-kV-Freileitungen mit der Bezeichnung S6N und S6N1. Der Schutzbereich
der Freileitungen beträgt 7,0 m beiderseits der Leitungsmittelachse
(Gesamtbreite 14,0 m). Die Freileitungen sind im beiliegenden Ortsnetzplan MS dargestellt.
Hinweise:
• Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen
der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für
elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft
Energie Textil Elektro einzuhalten.
• Innerhalb des genannten Schutzbereiches müssen die einschlägigen
DIN VDE-Vorschriften beachtet werden; insbesondere ist nach DIN VDE 0105 bei
Arbeiten in Spannungsnähe immer ein Schutzabstand von 3,0 m zu den unter
Spannung stehenden Leiterseilen einzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass die
Seile bei höheren Temperaturen stärker durchhängen und bei Wind erheblich
ausschwingen können.
• Die Europanorm EN 50341 (vormals DIN VDE 0210) regelt die
Mindestabstände zwischen Gebäudeteilen und der Mittelspannungsfreileitung. Bei
einer Dachneigung größer 15 Grad verlangt die DIN einen Abstand von 3,0 m. Bei
einer Dachneigung kleiner 15 Grad ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. Dadurch
sind die Unterbauungshöhen innerhalb des Schutzbereiches beschränkt.
• Das beiliegende Merkheft für Baufachleute bitten wir zu beachten.
Vorsorglich weisen wir auf
die Gefahr hin, die bei Arbeiten während und nach der Bauzeit in der Nähe
elektrischer Leitungen gegeben ist:
• Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, bei Arbeiten mit Hebezeugen und
Kränen, Baumaschinen oder Fördergeräten, bei Annäherung von sonstigen Geräten,
muss ein Sicherheitsabstand von 3,0 m zu den spannungsführenden Teilen der
20-kV-Freileitung eingehalten werden.
• Bei Verwendung eines Baukranes muss sichergestellt sein, dass ein
Einschwingen des Kranseiles in den Schutzbereich der Freileitung unter allen
Umständen unterbleibt.
Die mit den Arbeiten
beauftragten Firmen sind auf den Schutzbereich unserer Leitung hinzuweisen.
Sollte der erforderliche Schutzabstand
auch nur kurzzeitig unterschritten werden müssen, so muss sich die betreffende
Baufirma rechtzeitig wegen der zu treffenden Unfallverhütungsmaßnahmen mit
unserer zuständigen Betriebsstelle Buchloe in Verbindung setzen.
Bestehende 1-kV-Freileitungen
Im Geltungsbereich verlaufen
mehrere 1-kV-Freileitungen unserer Gesellschaft. Im beigelegten Ortsnetzplan M
= 1:1000 sind die Leitungstrassen dargestellt.
Folgende
Unfallverhütungsvorschriften und Mindestabstände sind bezüglich der
1-kV-Leitungen zu beachten:
• Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der
damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische
Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft
Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.
• Alle Personen sowie deren gehandhabte Maschinen und Werkzeuge,
müssen so eingesetzt werden, dass eine Annäherung von weniger als 1,00 m an die
1-kV-Freileitung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch nur kurzfristige
Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigen
lebensgefährlich.
Allgemeiner Hinweis
Vor Beginn der Grabarbeiten
muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir
bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt
aufzunehmen.
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner:
Betriebsstellenleiter Herr Sebastian Holzer
Tel. 08241/5002-386
E-Mail: Buchloe@lew-verteilnetz.de
Eine detaillierte
Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen
werden.
Unter der Voraussetzung,
dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der
Flächennutzungsplanänderung/Aufstellung des Bebauungsplanes "Photovoltaik
Salger" einverstanden.
Abwägung
./.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
9)
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 16.11.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Planung
Die Gemeinde Denklingen plant die o.g. Bauleitplanungen vorzunehmen.
Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und zum
Betrieb einer Photovoltaikanlage geschaffen werden. Das Plangebiet befindet
sich unmittelbar zwischen einem bestehenden Gewerbegebiet im Nordwesten und der
bestehenden Solaranlage „Ökostrom 24“.
Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, soll aber im Zuge vorliegender
Änderung eine Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie“
erhalten.
Bewertung
Energieversorgung und Klimaschutz
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern i.d.F. vom 16. Mai 2023 (LEP) ist
festgelegt, dass erneuerbare Energien deren umweltentlastenden Effekte in der
gesamtökologischen Bilanz überwiegen, verstärkt zu erschließen und zu nutzen
sind (vgl. LEP 6.2.1 Z).
Des Weiteren soll den Anforderungen des Klimas Rechnung getragen werden
insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung
erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen
(LEP 1.3.1 G).
Die
geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den
genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung sowie des Klimaschutzes.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 6.2.3 G vorzugsweise auf
vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf
eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser
Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der
Windenergienutzung, hingewirkt werden (vgl. LEP 6.2.3 G).
Der Geltungsbereich der Planung kann aufgrund seiner Lage zwischen einem
bestehenden Gewerbegebiet und einer bereits bestehenden Solaranlage sowie der
direkt angrenzenden Bahnlinie Landsberg – Schongau im Osten als vorbelastet
eingestuft werden.
Sonstiges
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach § 35
Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6
BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine
bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9
Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.
Ergebnis
Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich
nicht entgegen.
Abwägung
Die Hinweise unter „Sonstiges“ beziehen sich auf die
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
10) Regierung von
Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Stellungnahme vom 03.11.2023
Wortlaut
der Stellungnahme:
Bei der
Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für
den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer.
Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden
Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen)
zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1) Die
öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der
Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr
jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu
für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die
„Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in
einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen
erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für
Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser
von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein
Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind
Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
2) Das
Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas-und
Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und
Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und
Katastrophenschutz zu ermitteln.
Steht kein
Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – zur Verfügung, sind
in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf.
können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten
erforderlich sein. Daher ist die Brandschutzdienststelle des Landkreises
Landsberg am Lech zu beteiligen.
3) Damit im
Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden
kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines
Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen
Feuerwehr mitzuteilen.
4) Es ist
vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der
Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die
Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige Alarmadresse
zuzuordnen.
Im Übrigen
verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung",
Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen,
Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-. Wir
haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese
Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie
betreffenden Bebauungsplan bzw. die Ausführungsplanung und werden dort
behandelt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
11)
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 09.11.2023
Wortlaut der Stellungnahme:
Unter Beachtung der
nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten nach Abschluss
des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als
PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am
Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
1.
Einwendungen
aufgrund rechtlicher Verbote der Bauleitplanung
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit werden
nicht vorgetragen. Das Plangebiet befindet sich weder in einem festgesetzten
Wasserschutzgebiet, im 60 m Bereich eines Oberflächengewässers oder uns
bekannten Überschwemmungsgebieten.
2.
Sonstige
fachliche Hinweise und Empfehlungen
2.1 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser
infolge von Starkregen
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von
Gewässern zu Überflutungen kommen.
Vorschlag für Festsetzungen
„Die Höhe der Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses
des Trafo-Gebäudes ist so zu wählen, dass wild abfließendes Wasser nicht
eindringen kann.“
2.2 Grundwasser
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im
Planungsgebiet vor. Allerdings gibt es, wie im Umweltbericht dargelegt, eine
Grundwassermessstelle im weiteren Umfeld. Auch wenn sich entsprechenden
Messungen nicht direkt auf das Plangebiet übertragen lassen können, so liegt die
Vermutung nahe, dass das Vorhaben nicht auf das Grundwasser direkt einwirken
kann.
2.3 Altlasten und Bodenschutz
2.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Im Geltungsbereich der Bauleitplanung sind keine
Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz
(BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche
Bodenveränderungen besteht.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische
Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche
Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige
Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen
(Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“
2.3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Bauleitplanung allgemein
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB die Belange des Umweltschutzes und damit auch die
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu berücksichtigen.
Für den vorsorgenden Bodenschutz erscheint beim gegenständlichen
Fall insbesondre folgende Punkte relevant:
1. Stofflicher Eintrag: Den Eintrag von Schwermetallen
(v.A. Zink) durch Materialaus-wahl und Gründungsarten zu minimieren.
2. Einen Abstand zwischen den einzelnen Modulen
herstellen, um eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Niederschlagswassers
zu erreichen (zeilenweises Abtropfen). So kann sich mit ausreichender
Belichtung ein erosionsmindernder Bewuchs etablieren und es muss keine
Degradation des Oberbodens befürchtet werden. (vgl. Abbildung 26 des LfU
Praxis-Leitfadens für die ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen).
3. Minimierung des „Flächenverbrauchs“: Möglichst
größeren Abstand der unteren Mo-dulreihe zum Boden. So kann der
darunterliegende Boden besser belichtet, befeuchtet und (mehrfach) genutzt bzw.
bewirtschaftet werden (Stichwort: Agri-PV bei Mindesthöhen von 2,2 m).
Vorschläge für Festsetzungen:
„Zwischen den einzelnen PV-Modulen ist ein lichter
Abstand einzuhalten, so dass Niederschlagswasser dazwischen abtropfen kann und
möglichst breitflächig versickert“
„Die Dachfläche des Trafogebäudes ist als Flachdach
auszuführen und zu begrünen. Vorzüglich mit dem örtlich anstehenden Oberboden“
Vorschläge für Hinweise:
„Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen.
Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12
BBodSchV zu verwerten.“
„Die eingebrachten Baumaterialien sind nach deren
Nutzung vollständig rückzubauen und fachgerecht zu entsorgen.“
„Nach Möglichkeit sind Trockentransformatoren oder
Ester-befüllte Öltransformatoren mit Auffangwanne einzusetzen.“
2.4 Abwasserentsorgung
2.4.1 Schmutzwasser
Vorschlag zur Festsetzung:
Zur Reinigung der PV-Module darf ausschließlich Wasser
ohne Zusätze verwendet werden
2.4.2 Niederschlagswasser
Niederschlagswasser sollte möglichst breitflächig
versickert werden.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Niederschlagswasser ist möglichst breitflächig über
dem bewachsenen Oberboden zu versickern“
3. Zusammenfassung
Gegen die vorliegende Bauleitplanung bestehen keine
grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen
berücksichtigt werden.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie
betreffenden Bebauungsplan und werden dort behandelt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.