Sachverhalt:
Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Für die Genehmigung der Beschriftung einer Abdeckplatte einer Urnenwand wird von der Gemeinde gem. § 7 Abs. 2 Friedhofsgebührensatzung i. V. m. der gemeindlichen Verwaltungskostensatzung eine Gebühr von 20,- EUR verlangt. Der Betrag wird von der Gemeinde Denklingen mittels Kostenrechnung eingefordert. Da es sich aber um öffentlich rechtliche Forderungen handelt, sind diese im Sinne der Rechtssicherheit in einem einheitlichen Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Gebührenschuldner zu verrechnen.“
Textziffer 10: Um Rechtssicherheit zu gewährleisten sind sämtliche Gebühren mittels eines Leistungsbescheides von den Gebührenschuldnern zu erheben.
Beschluss:
Der Forderung gemäß Textziffer 10 ist nachzukommen.