Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 180/1 und 180/2 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Wohnbebauung ist
nach § 4 BauNVO zulässig.
Dem Vorhaben kann zugestimmt werden, wenn sich das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen.
Die Umgebungsbebauung weist eine GRZ zwischen 0,2 und 0,3 aus und eine
Bebauung mit max. zwei Vollgeschossen auf.
Es ist geplant ein Zweifamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 9 m x
12 m (108 m²), ein Dreifamilienhaus mit ca. 11 m x 12,5 m (137,5 m²) sowie
insgesamt 6 Garagen mit jeweils ca. 3,5 m x 6,5 m (136,5 m²) zu errichten.
Die Größe der Baugrundstücke beträgt insgesamt 969 m².
Bei der geplanten Bebauung errechnet sich eine GRZ von 0,39 von
Hauptgebäude inkl. Garagen ohne Zuwegungen, Zufahrten und Stellplätzen.
Für das Dreifamilienhaus ist die Errichtung in E+I+D geplant.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem. Für die Flurnummer 180/1 ist -
falls keine Verschmelzung der beiden Flurnummern erfolgt - eine Dienstbarkeit erforderlich.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen wird erteilt, wenn die geplante Bebauung eine GRZ von
0,35 (Hauptgebäude inkl. Garagen) nicht übersteigt und das Dachgeschoss des
Dreifamilienhauses nicht als Vollgeschoss errichtet wird.