Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1250/3 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Wohngebäude ist nach § 4 BauNVO
zulässig.
Das vorgesehene Maß
der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die
Vorgaben zu den Außenbereichsmarkierungen wurden eingehalten.
Die Bauweise weicht
allerdings von der Umgebungsbebauung ab. Das Doppelhaus soll ohne seitlichen
Grenzabstand zu beiden Grundstücksgrenzen errichtet werden. In der
Umgebungsbebauung finden sich jedoch ausschließlich Gebäude, die in offener Bauweise
errichtet wurden.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.