Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 102 der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 BayBO liegt nicht vor. Es werden vier tragende
Stützen aus dem Dachgebälk entfernt. Es wird weder die Fassade noch die Nutzung
des Gebäudes verändert.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Grünfläche vorsieht. Das
Vorhaben ist nicht privilegiert sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2
BauGB. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.