Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht.
Das
Vorhaben ist nicht privilegiert sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2
BauGB.
Öffentliche
Belange werden beeinträchtigt,
-
da
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird.
-
da
das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Außerdem grenzt das Vorhaben an ein Naturschutzgebiet an.
Der
Neubau eines Carports fällt nicht unter die sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 4
BauGB.
Bei
der Erweiterung bzw. Änderung der Nutzung in ein Wohnhaus mit drei
Wohneinheiten ist zweifelhaft, ob es sich hier um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4
Nr. 1f BauGB bzw. § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB handelt.
Wie
viele Wohnungen im Bereich Forchau schon vorhanden sind und ob das Anwesen als
eine Hofstelle angesehen werden kann ist noch durch das Landratsamt zu prüfen.
Die
Zulässigkeit des Vorhabens hängt unter anderem auch davon ab, wie die Wohnungen
genutzt werden und welche Wohnungen dem landwirtschaftlichen Zweck dienen.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage.
Beschluss:
Die
Zulässigkeit des Bauvorhabens ist durch die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen.
Das
gemeindliche Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass es sich um
ein zulässiges Vorhaben handelt.