Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 2522/2 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Südlich der Epfacher Straße“ (§ 30 BauGB). Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt jedoch nicht in Betracht, da
eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Höhe des
Zaunes beantragt wurde. Eine isolierte Befreiung ist nicht möglich.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.