Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 34
der Gemarkung Dienhausen wurde die Genehmigung der Tektur zu o.g. Bauvorhaben
beantragt (Art. 68 BayBO).
Im Mai 2017 wurde
für das Vorhaben bereits ein Bauantrag gestellt (Nr. im
Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 033-2017, behandelt in der Sitzung vom
01.06.2017 TOP 5).
Der
Genehmigungsbescheid des Landratsamtes (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis des Landratsamtes
B-721-2017-2) erging am 2011.2017 an die Grundstückseigentümer.
Das Bauvorhaben
wurde nochmals geringfügig angepasst.
Diese Tektur bedarf
grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55
Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Dorfgebiet (MD). Ein Wohngebäude ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß
der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.