Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Tektur – Abbruch einer ehemaligen Landwirtschaft mit Wohnhaus und Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohnungen, 4 Carports und einem Fahrradschuppen – Fl.Nr. 34 Gemarkung Dienhausen – Neuwäldleweg 3
Vorlage
01/2018/1250
Aktenzeichen
6024.03-7676
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 34 der Gemarkung Dienhausen wurde die Genehmigung der Tektur zu o.g. Bauvorhaben beantragt (Art. 68 BayBO).

 

Im Mai 2017 wurde für das Vorhaben bereits ein Bauantrag gestellt (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 033-2017, behandelt in der Sitzung vom 01.06.2017 TOP 5).

Der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis des Landratsamtes B-721-2017-2) erging am 2011.2017 an die Grundstückseigentümer.

 

Das Bauvorhaben wurde nochmals geringfügig angepasst.

Diese Tektur bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein Wohngebäude ist nach § 5 BauNVO zulässig.

Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.