Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 63
der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt
(Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Dorfgebiet (MD). Wohnnutzung ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß
der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die
Wohnung soll über der vorhandenen Garage verwirklicht werden.
Allerdings werden
bei diesem Vorhaben die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO weder Richtung Westen
noch Richtung Süden eingehalten. Das Gebäude ist nicht abstandsflächenfrei nach
Art. 6 Abs. 9 BayBO (höher als 3 m mit Aufenthaltsräumen).
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist nicht zu erteilen.