Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1290/36 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Im Januar 2018 wurde
bereits die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt. Das
Haus wurde mittlerweile errichtet. Bei einer Baukontrolle des Landratsamtes
wurde festgestellt, dass der Fertigfußboden 0,90 m über der Erschließungsstraße
liegt. Lt. textlicher Festsetzung des Bebauungsplans Punkt 7.1 muss der
Erdgeschossfußboden mind. 0,20 m und max. 0,30 m über der jeweiligen
Erschließungsstraße liegen. Die Abweichung von der vorgegebenen Höhe war nicht
beabsichtigt und ist durch einen Ausführungsfehler des Kellerbauers entstanden.
Nun wird
nachträglich eine Genehmigung des Bauvorhabens inkl. Befreiung beantragt (Art.
68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30
BauGB). Wie bereits beschrieben entspricht das Vorhaben nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“.
Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es
ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Über den Bauantrag
entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach
Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36
BauBG).
Eine Befreiung von
den festgesetzten Höhen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls wird das
Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.