Betreff
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) - Steuerpflicht bei der Wasserversorgungsanlage
Vorlage
01/2019/1298
Aktenzeichen
9261-41103
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG unterliegen Gewinne, die für Zwecke außerhalb der Betriebe gewerblicher Art verwendet werden, der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Gewinne des Betriebs gewerblicher Art Wasserversorgung unterliegen insoweit nicht der Kapitalertragsteuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG, soweit sie den Rücklagen zugeführt werden. Die Zulässigkeit einer solchen Rücklagenbildung ist durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.01.2015 konkretisiert worden. Eine Rücklagenbildung soll möglich sein, soweit sie wirtschaftlich durch den Betrieb gewerblicher Art veranlasst ist. Die Mittel können daher für bestimmte Vorhaben – z.B. Anschaffung von Anlagevermögen – angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellung bestehen, bzw. wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und finanziell in angemessenen Zeitraum möglich ist. 

 

Beschluss:

 

Der Gewinn in Höhe von EUR 83.202,14 des Jahres 2017 des Betriebs gewerblicher Art „Wasserversorgung“ wird den Rücklagen für die Ansammlung von Bauvorhaben, insbesondere Erneuerung der Versorgungsanlagen zugeführt. Die Maßnahmen sind im Haushaltsplan entsprechend veranschlagt.