Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 57/2 der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken
ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart
der näheren Umgebung ein. Das Gebäude besteht bereits.
Die Prüfung des Abstandsflächenrechts obliegt dem Landratsamt. Eine
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme liegt dem Antrag bei.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Mischsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.