Beschluss:
Der
Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Hundesteuersatzung
Auf Grund des
Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Denklingen
folgende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
§ 1
Steuertatbestand
Das Halten eines
über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen
Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist
das Halten von
1.
Hunden ausschließlich zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2.
Hunden des Deutschen Roten
Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der
Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des
Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich
der Durchführung der diesen Organisationen
obliegenden Aufgaben dienen,
3.
Hunden, die für Blinde, Taube,
Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4.
Hunden, die zur Bewachung von
Herden notwendig sind,
5.
Hunden, die aus Gründen des
Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen
untergebracht sind,
6.
Hunden, die die für Rettungshunde
vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz,
den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
7.
Hunden in Tierhandlungen.
§ 3
Steuerschuldner; Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des
Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner
Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch,
wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum
Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde
gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem
Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre
Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten
erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten
oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter
ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue
Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das
Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer
auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu
zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuerersatz
(1) Die Steuer beträgt |
|
für den ersten
Hund |
80,00 Euro |
für den zweiten
Hund |
100,00
Euro |
für jeden
weiteren Hund |
200,00 Euro |
für Kampfhunde
im Sinne von Abs. 3 |
1.000,00 Euro |
(2) Hunde, für
die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt
wird, gelten als erste Hunde.
(3) Für die
Beurteilung eines Hundes als Kampfhund ist die zu Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes
über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) ergangene Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in ihrer jeweils gültigen Fassung
maßgebend. Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als
Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ergeben. Die §§
2, 7 und 8 dieser Satzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung.
§ 6
Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt
für
1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten
werden.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder
Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der
Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die
Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten
werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung
nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom
10. Dezember 1968 (GVBl S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Als Einöde
(Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem
anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl
benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 100 Einwohner zählen und
deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
§ 7
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei
rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine
Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der
Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Die
Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die
Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung
sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im
Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) In den Fällen
des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden.
§ 9
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht
entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der
Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld
wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig.
§ 11
Anzeigepflicht
(1) Wer einen über vier Monate alten, der
Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde
melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein
Hundezeichen aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3)
soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert
oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen ist oder
eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(3) Fallen die
Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist
das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt tritt die Hundesteuersatzung vom 23.09.1980, zuletzt
geändert mit Satzung vom 06.11.2001 außer Kraft.