Beschluss:
Der
Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Stellplatzsatzung
Satzung über
die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung –
StS)
Die
Gemeinde Denklingen erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.8.2007 (GVBl. S.
588), zuletzt geändert durch § 36 G zur Anpassung an das Neue Dienstrecht vom
20.12.2011 (GVBl S. 689) folgende
Satzung
§ 1
Geltungsbereich
Die
Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet einschließlich aller Ortsteile. Sie
gilt nicht, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder anderen
städtebaulichen Satzungen davon abweichende Bestimmungen bestehen.
§ 2
Anzahl der
erforderlichen Stellplätze
(1)
Die Anzahl der nach Art. 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BayBO erforderlichen
Stellplätze ist anhand der Richtzahlenliste zu ermitteln, die als Anlage
Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stellplatzbedarf ist rechnerisch auf zwei
Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch Auf- oder Abrunden auf eine
ganze Zahl festzustellen. Aufzurunden ist, wenn die erste Dezimalstelle nach
dem Komma 5 oder größer ist, andernfalls ist abzurunden. Bei Vorhaben mit
unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf jeder einzelnen Nutzung
zunächst ohne Rundung zu ermitteln und zu addieren; diese Zahl ist unter
Zugrundelegung der Rundungsregel der Sätze 2 und 3 auf eine ganze Zahl
festzustellen.
(2)
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Vorhaben, die in der Anlage nicht
erfasst sind, ist nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter
sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Vorhaben mit vergleichbarem
Bedarf zu ermitteln.
(3)
Werden Anlagen errichtet, geändert oder in ihrer Nutzung geändert, bei denen
ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind auch die insoweit
erforderlichen Stellplätze für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge
herzustellen. Die Anzahl richtet sich nach der Art und der Zahl der zu
erwartenden Benutzer und Besucher der jeweiligen Anlage.
(4)
Für Anlagen mit regelmäßigem Lastkraftwagenverkehr ist auch eine ausreichende
Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen
Ladezonen für den Anlieferverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(5)
Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen zu erwarten ist, ist
auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse nachzuweisen.
(6)
Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, ist der Stellplatzbedarf für jede
Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung
ist nur bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
(7)
Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar
und nutzbar sein.
(8)
Die Fläche zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen kann nicht als
Stellplatz genutzt werden.
§ 3
Beschaffenheit,
Anordnung und Gestaltung der Stellplätze
(1)
Für Stellplätze ist eine ausreichende Bepflanzung der Zufahrten und der
Stellflächen vorzusehen. Die Flächen sind möglichst mit wassergebundener Decke
und breitflächiger Versickerung (z. B. Rasengittersteine, Schotter-,
Pflasterrasen) anzulegen. Stellplätze sind durch Bepflanzungen abzuschirmen.
Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen sind durch Bäume und Sträucher
zu gliedern; dabei ist für je 10 Stellplätze mindestens ein standortgerechter
Baum zu pflanzen, dessen Baumscheibe mindestens der Fläche eines Stellplatzes
entspricht.
(2)
Stellplätze für Besucher müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein.
Soweit sie durch Tiefgaragenstellplätze nachgewiesen sind, sind Hinweisschilder
anzubringen.
(3)
Stellplätze für Schank- und Speisewirtschaften sowie für Beherbergungsbetriebe
sind so anzuordnen, dass sie leicht auffindbar sind. Auf sie ist durch
entsprechende Schilder hinzuweisen.
(4)
Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze sind nur über eine gemeinsame Zu- und
Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 m an die öffentliche Verkehrsfläche
anzuschließen. Die Mindestgröße der Stellplätze beträgt 5,00 x 2,50 m.
(5)
Ab einer Anzahl von 25 notwendigen Stellplätzen sind bei jedem Stellplatz die
baulichen Voraussetzungen für eine jederzeitige Ausstattung mit einer
Elektroladestation zu versehen, die mindestens die Anforderungen als
Normalladepunkt für Elektroautos gemäß ä 3 der Ladesäulenverordnung erfüllt.
§ 4
Stellplatzablösungsvertrag
(1)
Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen
der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen
Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück
oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
(2)
Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 5.000,00 Euro. Die Einzelheiten über
die Ablösung sind im Ablösungsvertrag geregelt.
(3)
Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Ist
die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag
spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschließen.
§ 5
Abweichungen
Von
den Vorschriften dieser Satzungen können nach Art. 63 BayBO Abweichungen von
der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Bei
verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Gemeinde.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Mit
Geldbuße bis zu 500.000 Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO
belegt werden, wer
-
Stellplätze entgegen § 2 dieser Satzung nicht oder
-
entgegen den Geboten und Verboten des § 3 errichtet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zu § 2 Abs. 1
Richtzahlen
für den Stellplatzbedarf
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze |
1. |
Wohngebäude |
|
1.1 |
Einfamilienhäuser |
2
Stpl. je Wohnung |
1.2 |
Mehrfamilienhäuser
und sonstige Gebäude mit Wohnungen |
2
Stpl. je Wohnung |
1.3 |
Kinder-,
Schüler- und Jugendwohnheime |
1
Stpl. je 10 Betten, mind. 2 Stpl. |
1.4 |
Studentenwohnheime |
1
Stpl. je 2 Betten |
1.5 |
Schwestern-/Pflegerwohnheime |
1
Stpl. je 2 Betten, mind. 3 Stpl. |
1.6 |
Arbeitnehmerwohnheime |
1
Stpl. je 2 Betten, mind. 3 Stpl. |
1.7 |
Altenwohnheime |
1
Stpl. je 8 Betten, mind. 3 Stpl. |
1.8 |
Altenheime,
Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime |
1
Stpl. je 6 Betten bzw. Pflegeplatz, mind. 3 Stpl. |
1.9 |
Tagespflegeeinrichtungen |
1
Stpl. je 6 Pflegeplätze, mind. 3 Stpl. |
1.10 |
Obdachlosenheime,
Asylbewerberunterkünfte |
1
Stpl. je 30 Betten, mind. 3 Stpl. |
2. |
Gebäude mit Büro-,
Verwaltungs- und Praxisräumen |
|
2.1 |
Büro-
und Verwaltungsräume allgemein |
1
Stpl. je 30 m² Hauptnutzungsfläche nach DIN 277 Teil 2 |
2.2 |
Räume
mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) |
1,0
Stpl. je 30 m² Nutzfläche; jedoch mind. 3,0 Stpl.. Hiervon müssen 75 % so
gestaltet sein, dass sie für Besucher benutzbar sind. Bei entsprechender
allgemeinstädtebaulicher oder verkehrlicher Notwendigkeit kann 1,0 Stpl. je
25 m² Nutzfläche gefordert werden. Hiervon müssen 75 % so gestaltet sein,
dass sie für Besucher nutzbar sind. Im Wege der Ausnahme kann bei Vorliegen
einer entsprechenden Begründung und einer Betriebsbeschreibung, die die
Annahme rechtfertigt, dass ein geringerer Kfz-Stellplatznachweis ausreichend
ist, der Stellplatznachweis auf 1,0 Stpl. je 35 m² Nutzfläche, jedoch mind.
3,0 Stpl. reduziert werden. Als Ausgleich hierfür muss die doppelte Anzahl
wegfallender Stpl. als Fahrstellplatz errichtet werden. |
3. |
Verkaufsstätten |
|
3.1 |
Läden |
1,0
Stpl. je 40 m² Verkaufsfläche, jedoch mind. 2,0 Stpl. je Laden. Hiervon
müssen 75 % so ausgestaltet sein, dass sie für Besucher benutzbar sind. Bei
städtebaulicher und verkehrlicher Notwendigkeit kann 1,0 Stpl. je 35 m²
Verkaufsfläche gefordert werden. Bei Vorliegen einer entsprechenden
Begründung und einer Betriebsbeschreibung, die die Annahme rechtfertigt, dass
ein geringerer Stellplatznachweis ausreichend ist, kann im Wege der Ausnahme
der Stellplatznachweis auf 1,0 Stpl. je 45 m² Verkaufsfläche reduziert
werden. Als Ausgleich hierfür muss die doppelte Anzahl wegfallender Stpl. als
Fahrradstellplatz errichtet werden. Für
Verbrauchermärkte u. Einkaufszentren gilt: 1,0
Stpl. je 25 m² Verkaufsfläche. Hiervon müssen 80 % so ausgestaltet sein, dass
sie für Besucher benutzbar sind. Bei besonderen städtebaulichen
Voraussetzungen kann ein Stellplatznachweis von 1,0 Stpl. je 20 m²
Verkaufsfläche gefordert werden. |
3.2 |
Waren-
und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben) |
|
4. |
Versammlungsstätten (außer
Sportstätten), Kirchen |
|
4.1 |
Versammlungsstätten
von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) |
1,0
Stpl. je 5 Sitzplätze. Hiervon müssen 90 % so ausgestaltet sein, dass sie für
Besucher benutzbar sind. |
4.2 |
Sonstige
Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) |
1,0
Stpl. je 10 – 15 Sitzplätze. Hiervon müssen 90 % so ausgestaltet sein, dass
sie für Besucher benutzbar sind. |
4.3 |
Gemeindekirchen |
1,0
Stpl. je 40 - 50 Sitzplätze. Hiervon müssen 90 % so ausgestaltet sein, dass
sie für Besucher benutzbar sind. |
4.4 |
Kirchen
von überörtlicher Bedeutung |
|
5. |
Sportstätten |
|
5.1 |
Sportplätze
ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) |
1,0
Stpl. je 300 m² Sportfläche |
5.2 |
Sportplätze
und Sportstadien mit Besucherplätzen |
1,0
Stpl. je 300 m² Sportfläche + 1,0 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze |
5.3 |
Turn-
und Sporthallen ohne Besucherplätze |
1,0
Stpl. je 50 m² Hallenfläche |
5.4 |
Turn-
und Sporthallen mit Besucherplätzen |
1,0
Stpl. je 50 m² Hallenfläche + 1,0 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze |
5.5 |
Freibäder
und Freiluftbäder |
1,0
Stpl. je 200 – 300 m² Grundstücksfläche |
5.6 |
Hallenbäder
ohne Besucherplätze |
1
Stellplatz je 10 Kleiderablagen |
5.7 |
Hallenbäder
mit Besucherplätzen |
1
Stellplatz je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze |
5.8 |
Tennisplätze
ohne Besucherplätze |
4,0
Stpl. je Spielfeld |
5.9 |
Tennisplätze
mit Besucherplätzen |
4,0
Stpl. je Spielfeld + 1,0 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze |
5.10 |
Squashanlagen |
2
Stellplätze je Court |
5.11 |
Minigolfplätze |
10
Stpl. je Minigolfanlage |
5.12 |
Kegel-,
Bowlingbahnen |
Für Kegelbahnen gilt: 4,0
Stpl. je Bahn Für Bowlingbahnen gilt: 2,0
Stpl. je Spielfeld |
5.13 |
Bootshäuser
und Bootsliegeplätze |
1
Stellplatz je 5 Boote |
5.14 |
Fitnesscenter |
1
Stellplatz je 40 m² Sportfläche |
6. |
Gaststätten und
Beherbergungs- betriebe |
|
6.1 |
Gaststätten |
1,0
Stpl. je 10 m² Nettogastraumfläche. 75 % der Stpl. müssen für Besucher
benutzbar sein. |
6.2 |
Gaststätten
mit hoher Besucherfrequenz (z.B. Pubs, Diskotheken) |
1
Stpl. je 5 m² Hauptnutzungsfläche nach DIN 277 Teil 2 oder 1 Stpl. je 5
Personen |
6.3 |
Spiel-
und Automatenhallen, Billardsalons, sonst. Vergnügungsstätten |
1
Stellplatz je 20 m² Nutzfläche, mind. 3 Stellplätze |
6.4 |
Hotels,
Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe |
1,0
Stpl. je 6 Betten. Hiervon für zugehöriges Restaurant Zuschlag nach 6.1. 75 %
der Stpl. müssen für Besucher benutzbar sein. |
6.5 |
Jugendherbergen |
1,0
Stpl. je 15 Betten. 75
% der Stpl. müssen für Besucher benutzbar sein. |
7. |
Krankenanstalten |
|
7.1 |
Universitätskliniken |
1
Stpl. je 2 Betten |
7.2 |
Krankenanstalten
von überörtlicher Bedeutung |
1
Stellplatz je 4 Betten |
7.3 |
Krankenanstalten
von örtlicher Bedeutung |
1
Stellplatz je 6 Betten |
7.4 |
Sanatorien,
Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke |
1
Stellplatz je 4 Betten |
7.5 |
Ambulanzen |
1
Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, mindestens 3 Stellplätze |
8. |
Schulen, Einrichtungen der
Jugendförderung |
|
8.1 |
Grundschulen,
Schulen für Lernbehinderte |
1,0
Stpl. je Klasse |
8.2 |
auptschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen |
1,0
Stpl. je Klasse; zusätzlich 1,0 Stpl. je Schüler/in über 18 Jahre Hiervon
müssen mind. 10 % für Besucher benutzbar sein. |
8.3 |
Sonderschulen
für Behinderte |
1
Stellplatz je 15 Schüler |
8.4 |
Hochschulen |
1
Stellplatz je 10 Studierende |
8.5 |
Kindergärten,
Kindertagesstätten und dergl. |
2,0
Stpl. je Gruppe + 1,0 Stpl. je Gruppe für Besucher |
8.6 |
Jugendfreizeitheime
und dergl. |
1,0
Stpl. je 10 Besucherplätze |
8.7 |
Berufsbildungswerke,
Ausbildungswerkstätten, und dergl. |
2,0
Stpl. je 5 Auszubildende |
9. |
Gewerbliche Anlagen |
|
9.1 |
Handwerks-
und Industriebetriebe |
1,0
Stpl. je 60 m² Nutzfläche. Bei
besonderen städtebaulichen und verkehrlichen Gegebenheiten kann 1,0 Stpl. je
50 m² Nutzfläche gefordert werden. Sollte sich auf dieser
Berechnungsgrundlage ein grobes Missverhältnis zum tatsächlichen
Stellplatzbedarf ergeben, ist 1,0 Stpl. je 2 – 3 Beschäftigte anzunehmen. Je
nach Art des Betriebes sind 10 – 30 % der erforderlichen Stellplätze so
herzustellen, dass sie für Besucher benutzbar sind. |
9.2 |
Lagerräume,
-plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze |
1,0
Stpl. je 90 m² Nutzfläche. Bei
besonderen städtebaulichen oder verkehrlichen Problemen kann ein
Stellplatznachweis von 1,0 Stpl. je 80 m² Nutzfläche gefordert werden. Sollte
sich ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf
ergeben, ist 1,0 Stpl. je 2 – 3 Beschäftigte anzusetzen. |
9.3 |
Kraftfahrzeugwerkstätten |
6,0
Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand |
9.4 |
Tankstellen
mit Pflegeplätzen |
3,0
Stpl. je Pflegeplatz |
9.5 |
Automatische
Kfz-Waschanlagen |
2,0
Stpl. je Waschanlage + Stauraum für mind. 5 Kfz. |
9.6 |
Kfz-Waschplätze
zur Selbstbedienung |
2,0
– 4,0 Stpl. je Waschplatz |
9.7 |
Autovermietungen |
1,0
Stpl. je 2 Mietwagen |
9.8 |
Fahrschulen |
1,0
Stpl. je 2 Schulungsfahrzeuge |
9.9 |
Speditionen |
1,0
Stpl. je 2 Betriebsfahrzeuge. |
9.10 |
Omnibusbetriebe |
1,5
Stpl. je 2 Betriebsfahrzeuge. |
9.11 |
Spielhallen |
1,0
Stpl. je 20 m² Nutzfläche, mind. 3 Stpl.. Hiervon sind 90 % so herzustellen,
dass sie für Besucher benutzbar sind. |
9.12 |
Vergnügungsstätten |
1,0
Stpl. je 20 m² Nutzfläche, mind. 3 Stpl.. Hiervon sind 90 % so herzustellen,
dass sie für Besucher benutzbar sind. |
9.13 |
Fitnessstudios |
1,0
Stpl. je 20 m² Nutzfläche. |
9.14 |
Saunas |
1,0
Stpl. je 20 m² Nutzfläche. Hiervon
sind 90 % so herzustellen, dass sie für Besucher benutzbar sind. |
9.15 |
Solarien |
1,0
Stpl. je 2 Bräunungsgeräte. Hiervon
sind 90 % so herzustellen, dass sie für Besucher benutzbar |
10 |
Verschiedenes |
|
10.1 |
Kleingartenanlagen |
1,0
Stpl. je 3 Kleingärten. |
10.2 |
Friedhöfe |
1,0
Stpl. je 1.500 m² Grundstücksfläche, jedoch mind. 10,0 Stpl. |