Betreff
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen
Vorlage
01/2019/1332
Aktenzeichen
0280-629
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten in den Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Denklingen wurde durch Vertrag mit festen Gebührensätzen einem Bestattungsunternehmen übergeben. Diese Tätigkeiten haben folgenden Inhalt:

a)        Arbeiten im Leichenhaus:

Auf Wunsch der Hinterbliebenen Öffnen und Schließen des Sarges.

Liefern der sechs Kerzen für die im Leichenhaus vorhandenen Kerzenleuchter.

b)        Arbeiten im Friedhof:
Das Ausschachten und Schließen des Grabes sowie die eigentliche Grablegung inkl. Ausschmücken des Grabes und Abdecken des Erdhügels mit Matten/Tannengrün.

Das Bestattungsunternehmen hat nun den diesbezüglich gegebenen Vertrag zum 30.06.2019 gekündigt. Die Gemeinde Denklingen hat nun vor, die beschriebenen Tätigkeiten nicht nur auf ein Bestattungsunternehmen zu beschränken und die Auftragsvergabe den Angehörigen zu überlassen. Deshalb muss der § 18 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, dessen Fassung wie folgt lautete, geändert werden:

 

§ 18 Bestattungsunternehmen (Bisherige Fassung)

 

(1)       Folgende Arbeiten obliegen dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen (Benutzungszwang):

 

a)        Arbeiten im Leichenhaus:

Auf Wunsch der Hinterbliebenen Öffnen und Schließen des Sarges.

Liefern der sechs Kerzen für die im Leichenhaus vorhandenen Kerzenleuchter.

 

b)        Das Ausschachten und Schließen des Grabes sowie die eigentliche Grablegung inkl. Ausschmücken des Grabes und Abdecken des Erdhügels mit Matten/Tannengrün.

 

(2)       Folgende Verrichtungen dürfen auch von Mitgliedern von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführt werden:

 

a)        Das Tragen des Sarges oder der Urne während des Trauerzuges

 

b)        Das Auf- und Zusperren des Leichenhauses für kirchliche Handlungen und das Anzünden der dortigen Kerzen während der Aufbahrungszeit

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen

 

vom

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:

 

§ 1

 

Änderung der Satzung

 

Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 12.06.2007, zuletzt geändert mit Satzung vom 23.09.2016. wird wie folgt geändert:

 

§ 18 erhält folgende Fassung:

 

㤠18 Bestattungsunternehmen

 

(1)  Das Ausschachten und Schließen des Grabes sowie die eigentliche Grablegung für Särge und Urnen inkl. Ausschmücken des Grabes und Abdecken des Erdhügels mit Matten/Tannengrün, der Transport von Sarg oder Urne auf dem Friedhof ist alleine den von der Gemeinde hierfür zugelassenen Bestattungsunternehmen gestattet. Diese Bestattungsunternehmen werden nicht von der Gemeinde beauftragt; die Leistung wird auch nicht von der Gemeinde vergütet.

(2)  Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

 

(3)  Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

(4)  Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder gegen Anordnungen der Gemeinde Denklingen verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(5)  Die Zulassung wird auf fünf Jahre erteilt.

 

(6) Folgende Verrichtungen dürfen auch von den Mitgliedern von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführt werden: Das Tragen des Sarges oder der Urne während des Trauerzuges“

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt 01.07.2019 Kraft.

 

Denklingen, 

 

 

Andreas Braunegger

Erster Bürgermeister