Sachverhalt:
Die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten in den Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Denklingen wurde durch Vertrag mit festen Gebührensätzen einem Bestattungsunternehmen übergeben. Diese Tätigkeiten haben folgenden Inhalt:
a) Arbeiten im Leichenhaus:
Auf Wunsch der Hinterbliebenen Öffnen und Schließen des Sarges.
Liefern der sechs Kerzen für die im Leichenhaus vorhandenen Kerzenleuchter.
b) Arbeiten im
Friedhof:
Das Ausschachten und Schließen des Grabes sowie die eigentliche Grablegung
inkl. Ausschmücken des Grabes und Abdecken des Erdhügels mit Matten/Tannengrün.
Das
Bestattungsunternehmen hat nun den diesbezüglich gegebenen Vertrag zum
30.06.2019 gekündigt. Die Gemeinde Denklingen hat nun vor, die beschriebenen
Tätigkeiten nicht nur auf ein Bestattungsunternehmen zu beschränken und die
Auftragsvergabe den Angehörigen zu überlassen. Deshalb muss der § 18 der
Friedhofs- und Bestattungssatzung, dessen Fassung wie folgt lautete, geändert
werden:
§ 18 Bestattungsunternehmen (Bisherige
Fassung)
(1) Folgende Arbeiten obliegen dem von der
Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen (Benutzungszwang):
a) Arbeiten im Leichenhaus:
Auf Wunsch
der Hinterbliebenen Öffnen und Schließen des Sarges.
Liefern der
sechs Kerzen für die im Leichenhaus vorhandenen Kerzenleuchter.
b) Das Ausschachten und Schließen des
Grabes sowie die eigentliche Grablegung inkl. Ausschmücken des Grabes und
Abdecken des Erdhügels mit Matten/Tannengrün.
(2) Folgende Verrichtungen dürfen auch von
Mitgliedern von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführt werden:
a) Das Tragen des Sarges oder der Urne
während des Trauerzuges
b) Das Auf- und Zusperren des Leichenhauses
für kirchliche Handlungen und das Anzünden der dortigen Kerzen während der
Aufbahrungszeit
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen
vom
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:
§ 1
Änderung der Satzung
Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 12.06.2007, zuletzt geändert mit Satzung vom 23.09.2016. wird wie folgt geändert:
§ 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18 Bestattungsunternehmen
(1) Das Ausschachten und Schließen des Grabes
sowie die eigentliche Grablegung für Särge und Urnen inkl. Ausschmücken des
Grabes und Abdecken des Erdhügels mit Matten/Tannengrün, der Transport von Sarg
oder Urne auf dem Friedhof ist alleine den von der Gemeinde hierfür
zugelassenen Bestattungsunternehmen gestattet. Diese Bestattungsunternehmen
werden nicht von der Gemeinde beauftragt; die Leistung wird auch nicht von der
Gemeinde vergütet.
(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher
Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der
Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder
gegen Anordnungen der Gemeinde Denklingen verstoßen hat. Ein einmaliger
schwerer Verstoß ist ausreichend.
(5) Die Zulassung wird auf fünf Jahre erteilt.
(6) Folgende Verrichtungen dürfen auch von den Mitgliedern von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführt werden: Das Tragen des Sarges oder der Urne während des Trauerzuges“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 01.07.2019 Kraft.
Denklingen,
Andreas Braunegger
Erster Bürgermeister