Betreff
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Denklingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
Vorlage
01/2019/1333
Aktenzeichen
0280-4899
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Anlass für diese Satzungsänderung ist die dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen.

 

Die aktuelle Gesamtfassung der Satzung der Gemeinde Denklingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen liegt dieser Beschlussvorlage bei.

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Denklingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

 

vom ……………………..

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:

 

§ 1

 

Änderung der Satzung

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 24.04.2007, zuletzt geändert mit Satzung vom 23.09.2016, wird wie folgt geändert:

 

1.     § 6 erhält folgende Fassung:

 

„§ 6 Bestattungsgebühren

 

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für jede Beisetzung 295,00 €.“

2.     § 7 erhält folgende Fassung:

 

„§ 7 Sonstige Gebühren

(1)        Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 20,00 €.

(2)        Die Gebühr für die Zulassung eines Bestattungsunternehmens für fünf Jahre beträgt 100,00 €.

(3)        Weitere sonstige Gebühren werden nach der jeweils geltenden gemeindlichen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis für Einzelanordnungen erhoben.

(4)        Für jede Ausnahmegenehmigung, die in dieser Gebührensatzung oder in der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde nicht gesondert aufgeführt ist, werden Gebühren im Rahmen der jeweiligen kostenrechtlichen Bestimmungen festgesetzt und erhoben.“

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft.

 

Denklingen, ………………………

 

 

Andreas Braunegger

Erster Bürgermeister