Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE)
festgesetzt. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Wernher-von-Braun-Straße“.
Die Baugrenze und die Dachneigung werden nicht eingehalten (siehe
Antrag auf Befreiung in der Anlage).
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in
Betracht. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit
der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die
Befreiung von den Festsetzungen ist aus Sicht der Gemeinde vertretbar, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine
öffentlichen Belange berührt werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.