Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau einer gewerblich genutzten Lagerhalle; Halle 2 – Fl.Nr. 1683 Gemarkung Denklingen – Am Malfinger Steig 14
Vorlage
01/2019/1350
Aktenzeichen
6024.01-11448
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wernher-von-Braun-Straße“.

Die Baugrenze und die Dachneigung werden nicht eingehalten (siehe Antrag auf Befreiung in der Anlage).

Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.

 

Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).

 

Die Befreiung von den Festsetzungen ist aus Sicht der Gemeinde vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. 

Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.