Sachverhalt:
Für
die Fl.Nrn. 2858, 2857, 2856/1, 2856, 2835 und 2836/1 der Gemarkung Denklingen
wird die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Bürger- und Vereinszentrum“, für den die Aufstellung beschlossen ist (§ 33
BauGB).
Das Bauvorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen.
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in
Betracht, da es sich um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 BayBO) handelt und der
Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig ist.
Es wird die Genehmigung nach § 33 BauGB (Vorhaben während der
Planaufstellung) beantragt.
Derzeit wird die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3(2)
und 4(2) BauGB durchgeführt. Aufgrund des abgeschlossenen Verfahrens nach §§
3(1) und 4(1) BauGB sind keine Einwände zu erwarten.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.