Betreff
Verbandskanäle - Genehmigung des Ingenieurvertrages Kanalsanierung
Vorlage
02/2019/0032
Aktenzeichen
6321-39688
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat genehmigt den nachfolgend abgedruckten Ingenieurvertrag.

 

Ingenieurvertrag

für Ingenieurbauwerke

zwischen

 

dem Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzenden Andreas Braunegger, Anschrift: Hauptstraße 23, 86920 Denklingen

- Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt –

 

und

 

der Steinbacher-Consult Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Richard-Wagner-Straße 6, 86356 Neusäß,

vertreten durch Herrn Dipl.-lng. Stefan Steinbacher

- Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt –

 

1.            Vertragsgegenstand

 

Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Sanierung der Kanäle gemäß Kanalzustandsbewertung und bauliches Kanalsanierungskonzept, Bedarfsplanung des AN vom 12.04.2019, Projektnummer 118412“.

 

2.            Vertragsgrundlagen

 

2.1          Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrags sind:

 

      Kanalzustandsbewertung und bauliches Kanalsanierungskonzept, Bedarfsplanung des AN vom 12.04.2019, Projektnummer 118412

      dieser Vertrag,

      die noch aufzustellenden und fortzuschreibenden Termin- und Ablaufpläne,

      die allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ingenieurvertrag (AVI) (Anlage 1),

      die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

2.2          Der AN hat sich bei der Durchführung der von ihm geschuldeten Leistungen an folgende

                Vorschriften, Regelwerke etc. zu halten:

 

      die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,

      die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen,

      die anerkannten Regeln der Technik,

      die Vorschriften der VOB/C,

      die Unfallverhütungsvorschriften,

      die Vorschriften der VOB/B,

      die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).

 

Soweit der AN gegenüber sonstigen am Bau Beteiligten, beispielsweise gegenüber vom AG beauftragten Bauunternehmen, Planern, Bauüberwachern, Sonderfachleuten oder dergleichen, Maßnahmen ergreift, hat er die vom AG mit diesen anderen am Bau Beteiligten vereinbarten vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen und seine Maßnahmen hiernach auszurichten.

 

2.3          Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen gilt die gemäß der Reihenfolge in
Ziffer 2.1 vorrangige Grundlage. Unbeschadet dessen hat der AN den AG auf derartige Widersprüche, sobald sie für ihn erkennbar sind, hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche vorhanden sein sollten.

 

3.            Leistungen des AN

 

3.1   Entfällt

 

3.2   Entfällt

 

3.3   Der AG überträgt dem AN folgende Grundleistungen der Leistungsphasen gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 43 i. V. m. Anlage 12.1 HOAI:

 

1.            ---

2.            ---

3.            Entwurfsplanung,

4.            ---

5.            Ausführungsplanung,

6.            Vorbereitung der Vergabe,

7.            Mitwirkung bei der Vergabe,

8.            Bauoberleitung,

9.            Objektbetreuung.

 

Folgende Grundleistungen werden dem AN zu folgenden Vomhundertsätzen beauftragt:

 

·         Entwurfsplanung 25 %

·         Ausführungsplanung 15 %

·         Vorbereitung der Vergabe 13 %

·         Mitwirkung bei der Vergabe 4 %

·         Bauoberleitung 15 %

·         Objektbetreuung 1 %

 

Der AG überträgt dem AN alle Ingenieurleistungen, die erforderlich sind, um das Leistungsziel zu erreichen und zwar unabhängig davon, ob dies Grundleistungen oder Besondere Leistungen gemäß HOAI sind. Grundleistungen der HOAI sind soweit erforderlich nicht aber zwingend vollumfänglich und vollständig zu erbringen.

 

3.4   Der AG überträgt dem AN folgende Besondere Leistungen:

 

·         Örtliche Bauüberwachung

               

3.5   Der AN ist, falls nicht in Ziffer 3.3 etwas anderes vereinbart wurde, verpflichtet, sämtliche Leistungen der ihm übertragenen Leistungsphasen auszuführen. Soweit ihm Besondere Leistungen übertragen wurden, hat er diese insgesamt so zu erbringen, dass sie dem Leistungsbild in Anlage 12 HOAI entsprechen.

 

3.6   Der AN hat geänderte oder zusätzliche Leistungen, die vertraglich noch nicht vereinbart waren, auf Verlangen auszuführen, wenn diese in seinen Tätigkeitsbereich fallen. Diese sind so auszuführen, dass sie den Anforderungen gemäß Ziffer 3.5 entsprechen.

 

3.7   Entfällt

 

3.8   Entfällt

3.9   Der AN hat mit der Schlussrechnung folgende Unterlagen und Nachweise geordnet zu übergeben: Pläne im pdf-Format

 

4.            Koordinierungspflicht

 

4.1          Der AG hat die übrigen am Bau Beteiligten dem AN zu benennen.

 

4.2          Der AN hat seine Leistungen mit den Leistungen der übrigen am Bau Beteiligten zeitlich und fachlich zu koordinieren, die hierzu erforderlichen Abklärungen und Abstimmungen vorzunehmen und hierbei auf größtmögliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu achten.

  1. Baukosten, Budget

 

Der AN ist zur durchgängigen Kostenverfolgung verpflichtet. Er wird dem AG in Form einer Gegenüberstellung/Fortschreibung am Ende der jeweiligen Leistungsphasen Veränderungen bei den Baukosten verständlich dokumentieren und auf Nachfrage erläutern.

 

  1. Termine und Fristen

 

6.1   Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erbringen, dass die zwischen dem AG und den ausführenden Unternehmen vereinbarten Termine nicht aus Gründen gefährdet oder verzögert werden, die der AN zu vertreten hat. Er hat mit den bauausführenden Unternehmen eine Planlieferliste zu erstellen, welche die zwischen dem AG und dem ausführenden Unternehmen vereinbarten Termine sowie ausreichende Entscheidungszeiträume für den AG ausreichend berücksichtigt.

 

6.2   Der AN hat folgende ihm übertragene Leistungen spätestens zu folgenden Terminen vollständig zu erbringen:

 

Leistungsphase 9: 1 Jahr nach Vertragsschluss

 

6.3   Sobald für den AN erkennbar ist, dass andere am Bau Beteiligte, insbesondere bauausführende Unternehmen, so zögerlich arbeiten, dass die zwischen diesen und dem AG vereinbarten Termine gefährdet sind, hat er den AG hierauf schriftlich hinzuweisen, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten kann.

 

6.4   Der AN wird unverzüglich nach einer Anordnung des AG gemäß § 650b Abs. 1 BGB die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Planungs- und Bauzeit ermitteln und dem AG mitteilen. Die Parteien werden dann neue Termine und Fristen für die Leistungen des AN vereinbaren.

 

  1.  Vergütung des AN

 

7.1   Das Honorar für die Leistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach dem Leistungsbild, nach der Honorarzone und nach der zugehörigen Honorartafel entsprechend den einschlägigen Vorschriften der HOAI.

 

Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der Kostenberechnung (§ 2 Abs. 11 HOAI) oder, soweit diese nicht vorliegt, aus der Kostenschätzung (§ 2 Abs. 10 HOAI) entsprechend den

einschlägigen Vorschriften der HOAI.

 

Die Vertragsobjekte werden gemäß §§ 5 Abs. 1 und 3, 43 i. V. m. Anlage 12 HOAI in folgende Honorarzonen eingestuft:

 

                             Sanierung der Abwasserkanäle                                                                Honorarzone III,

               

Die Parteien vereinbaren hiermit die Geltung der Mindestsätze gemäß § 7 Abs. 1 HOAI.

 

7.2   Die vom AN zu erbringenden Besonderen Leistungen werden wie folgt vergütet:

 

·         Örtliche Bauüberwachung: 3,5 % der anrechenbaren Kosten

 

7.3   Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken wird gemäß §§ 44 Abs. 6, 6 Abs. 2 Satz 3 HOAI eine Erhöhung des Honorars um die nachfolgend bezeichneten Prozentsätze vereinbart:

 

Erhöhung der gesamten Honorare: 20 %,

 

7.4   Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzung wird gemäß § 12 Abs. 2 HOAI eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um 0 % vereinbart.

 

7.5   Entfällt

 

7.6   Entfällt

7.7   Auch soweit der AG hinsichtlich von Grundleistungen der HOAI einseitige Anordnungen zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder solche Anordnungen zur Erweiterung des Werk-erfolgs erteilt, die der AN auszuführen hat, und die Parteien keine einvernehmliche Anpassung der Vergütung treffen, ist die Vergütung nach den in diesem Vertrag festgelegte Honorarsätzen und Zuschlägen zu ermitteln. Soweit die Vergütung für die ursprüngliche Leistung pauschaliert wurde, ist eine Vergütung für angeordnete geänderte oder zusätzliche Grundleistungen der HOAI unter Ermittlung der neuen anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Anordnung und der Mittelsätze nach § 7 Abs. 1 HOAI zu zahlen. Die angepasste Vergütung für andere Leistungen richtet sich nach dem nachgewiesenen Mehraufwand. Angeordnete Minderleistungen sind wie Teilkündigungen abzurechnen.

 

  1. Zeithonorar

 

8.1   Eine Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand erfolgt nur, wenn dies zwischen den Parteien gesondert schriftlich vereinbart wird. In diesem Fall gelten folgende Stundensätze:

               

  • für Berufsträger, die als Angestellte oder freie Mitarbeiter für den AN tätig werden: 80,00 Euro,
  • für sonstige technische Mitarbeiter:       60,00 Euro,

 

8.2   Der AN hat den tatsächlichen Zeitaufwand nachzuweisen und zu diesem Zwecke Zeitaufstellungen zu führen, aus denen sich die tätig gewordene Person, die exakte Dauer und die Art der Tätigkeit ergeben. Er hat diese Zeitaufstellungen in Fotokopie seinen Abrechnungen beizufügen.

 

8.3   Entfällt

 

  1. Nebenkosten

 

Der AN erhält zur Abgeltung sämtlicher nach HOAI erstattungsfähiger Nebenkosten eine Pauschale in Höhe von 5,00 % des ihm zustehenden Honorars. Hierdurch sind sämtliche Ansprüche des AN auf Erstattung von Nebenkosten im Zusammenhang mit diesem Vertrag abgegolten.

 

 

  1. Entfällt

 

  1. Umsatzsteuer

 

Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Geldbeträge stellen Nettobeträge dar. Sie beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer nicht. Der AN hat Anspruch auf zusätzliche Vergütung der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit er entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellt.

 

  1. Haftpflichtversicherung

 

12.1 Der AN hat eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen für Einzelschadensfälle abzuschließen und bis zur Beendigung seiner Leistungen aufrechtzuerhalten:

 

             für Personenschäden:                                                                                                 5.000.000,00 Euro,

             für sonstige Schäden (Sach- und/oder Vermögensschäden):        5.000.000,00 Euro.

 

12.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen, aus der sich die Art der Versicherung und die Höhe der Versicherungssummen ergeben.

 

  1. Abnahme und Mängelansprüche, Rechnungsstellung

 

13.1 Der AG hat die Leistung des AN nach ordnungsgemäßem Abschluss der übertragenen Leistungen und Aufforderung hin unverzüglich abzunehmen. Die Zahlung der Schlussrechnung gilt, soweit sie ohne Vorbehalt erfolgt, als Abnahme; im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB.

 

13.2 Die Mängelansprüche des AG, insbesondere auch die Verjährung von Mängelansprüchen, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

13.3 Entfällt

 

13.4 Der AN hat seine Schlussrechnung unverzüglich nach der Abnahme, spätestens innerhalb von 1 Monat beim AG einzureichen. Wird die Schlussrechnung ggf. auch trotz angemessener Nachfristsetzung nicht eingereicht, ist der AG berechtigt, diese auf Kosten des AN erstellen zu lassen.

 

  1. Sonstige Vereinbarungen

 

---

 

  1. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten wird das Landgericht München bestimmt, das Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

  1. Entfällt

 

  1. Schlussvorschriften

 

17.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen.

 

17.2 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Anlagen unwirksam sein oder werden sollten, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vereinbarungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen jeweils am nächsten kommen. Gleiches gilt bei Vertragslücken.

 

 

 

Denklingen, den _______________                                                       Neusäß, den __________________

 

 

 

 

 

 

______________________________    ______________________________

– Auftraggeber –             – Auftragnehmer –

 

 

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Ingenieurvertrag (AVI)

1.       Pflichten des Auftraggebers (AG)

 

1.1          Der AG ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu fördern. Er hat alle anstehenden Fragen unverzüglich zu entscheiden und erforderliche Genehmigungen, soweit dies nicht Aufgabe des AN ist, unverzüglich herbeizuführen.

 

1.2          Der AG darf die vom AN gefertigten Unterlagen ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwenden.

 

1.3          Der AG hat an Abnahmen der Leistungen von bauausführenden Unternehmen mitzuwirken und die gerechtfertigten Abnahmeerklärungen abzugeben. Er ist berechtigt, den AN, soweit die abzunehmenden Leistungen dessen Fachgebiet betreffen, mit der Durchführung und Erklärung der Abnahmen oder eines Teils der Abnahmen zu beauftragen.

 

2.            Pflichten des Auftragnehmers (AN)

 

2.1          Der AN hat seine Leistungen nach den Bestimmungen des Vertrags, dessen Grundlagen und insbesondere nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Er hat die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und sonstigen verbindlichen Bestimmungen zugrunde zu legen. DIN-Normen sind als Mindestvorschriften zu beachten, wenn nicht im Einzelfall weitergehende Anforderungen vereinbart werden.

 

2.2          Der AN hat die Bauwünsche des AG zu ermitteln und insbesondere bei seiner Planung zu berücksichtigen. Hierbei hat er den AG auch über technische Möglichkeiten aufzuklären, mit denen dessen Zielvorstellungen verwirklicht werden können.

 

2.3          Im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen hat der AN die Verpflichtung, den AG – soweit erforderlich – über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Hierzu gehören insbesondere die Unterrichtung über Veränderungen der Baukosten oder der Bauzeit sowie Abweichungen von den mit den ausführenden Unternehmen vereinbarten Qualitäten und Produkten. Werden die zu erwartenden Baukosten nicht unerheblich überschritten oder verlängert sich die voraussichtliche Bauzeit nicht unerheblich, ist der AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu unterrichten. Über die entstandenen und noch zu erwartenden Kosten oder Veränderungen der Bauzeit ist jederzeit Auskunft zu erteilen.

 

2.4          Der AN nimmt an allen das Bauvorhaben betreffenden Besprechungen, zu denen er vom AG oder dessen Beauftragten eingeladen wird, teil. Er ist berechtigt, hierzu einen mit der Abgabe sämtlicher Willenserklärungen und der Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem AG bestehenden Vertragsverhältnis bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der AN hat dem AG auf Verlangen die Bevollmächtigung des Vertreters nachzuweisen.

 

2.5          Der AN hat den AG im Rahmen seiner Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und laufend rechtzeitig und vollständig zu unterrichten.

 

2.6          Der AN ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des AG berechtigt und verpflichtet. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Umstände ergeben, aus denen sich Ansprüche des AG gegen sich oder sonstige am Bau Beteiligte ergeben könnten.

 

2.7          Bei Unstimmigkeiten hat der AN den AG unverzüglich einzuschalten. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen am Bau Beteiligten hat der AN dem AG mitzuteilen und eine Entscheidung herbeizuführen.

 

2.8          Der AN hat dem AG jederzeit und unverzüglich auf Verlangen die das Bauvorhaben betreffenden Auskünfte zu erteilen und hierbei insbesondere Einblick in seine Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

 

2.9   Der mit der Objektüberwachung beauftragte AN ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen der bauausführenden Unternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind.

 

2.10           Der AN ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden Unterlagen, insbesondere Pläne, fünf Jahre nach Abschluss sämtlicher Leistungen aufzubewahren. Vor einer Vernichtung derselben ist er verpflichtet, diese Unterlagen dem AG zur Abholung anzubieten.

 

2.11           Im Rahmen jeder Abnahme hat der AN – unabhängig davon, wer diese durchführt – darauf zu achten, dass bei einer Abnahmeerklärung Ansprüche wegen einer vereinbarten Vertragsstrafe und/oder Ansprüche wegen bekannter Mängel in einem Abnahmeprotokoll vorbehalten werden.

3.            Weitergabe von Leistungen

 

                Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen persönlich mit seinem Büro zu erbringen. Eine Weitergabe der Leistungen an andere Personen, Büros etc. ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
AG zulässig.

 

4.            Vertretung des AG durch den AN

 

4.1          Der AN hat stets die Interessen des AG gegenüber sämtlichen am Bau Beteiligten, Behörden und sonstigen Dritten wahrzunehmen. Zu diesem Zweck ist er bevollmächtigt, für den AG folgende Erklärungen abzugeben und folgende Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit diese im Zusammenhang mit den Aufgaben des AN stehen:

 

-          Entgegennahme von Bedenken-anmeldungen sämtlicher am Bau Beteiligter, insbesondere gemäß
§ 4 Abs. 3 VOB/B, § 3 Abs. 3 VOB/B, § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B, wobei der AN verpflichtet ist, derartige Bedenken unverzüglich dem AG schriftlich mitzuteilen,

-          Genehmigung der Ausführungs-unterlagen von am Bau beteiligten Unternehmen,

-          Erteilung kleinerer Zusatzaufträge bis zu einer Vergütung in Höhe von 0,1 % der voraussichtlichen Gesamtkosten des Bauvorhabens, soweit die entsprechenden Leistungen für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich sind,

-          die Aufnahme eines gemeinsamen Aufmaßes mit am Bau beteiligten Unternehmen,

-          die Entgegennahme von Stundenlohnzetteln,

-          die technische Abnahme,

-          die Rüge von Mängeln und/oder von fehlenden Leistungen einschließlich der Erklärung entsprechender Mahnungen und Inverzugsetzungen, ausgenommen Kündigungsandrohungen,

-          die Entgegennahme von Angeboten jedweder Art und Schlussrechnungen von am Bau Beteiligten, wobei der AN verpflichtet ist, diese Unterlagen unverzüglich an den AG weiterzuleiten.

                Sonstige Erklärungen und/oder Rechtshandlungen darf der AN nur nach vorheriger, ausdrücklicher, für den Einzelfall erfolgter Bevollmächtigung durch den AG mit Wirkung für diesen tätigen. Falls es für den reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens erforderlich sein sollte, dass derartige Vollmachten erteilt werden, hat der AN den AG hierauf hinzuweisen.

                 

                Die durch diesen Vertrag erteilte Vollmacht umfasst insbesondere nicht:

-          die rechtsgeschäftliche Abnahme der Werkleistungen von am Bau Beteiligten i. S. d. §§ 640 BGB und/oder 12 VOB/B,

-          die Annahme einer Abtretungsanzeige von am Bau Beteiligten,

-          die Erteilung von Änderungs- und/oder Zusatzaufträgen, ausgenommen Zusatzaufträge gemäß
Ziffer 4.1 dritter Spiegelstrich,

-          jegliche Änderung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem AG und sonstigen am Bau Beteiligten,

-          die Abgabe von Anerkenntnissen und der Abschluss von Vergleichen jeglicher Art, insbesondere im Zusammenhang mit Rechnungen von am Bau Beteiligten,

-          die Vergabe von Aufträgen an Sonderfachleute oder Bauunternehmen, ausgenommen die Erteilung von Änderungs- und/oder Zusatzaufträgen innerhalb des vorstehend geregelten Vergütungsrahmens,

-          den Abschluss oder die Änderung von Stundenlohnvereinbarungen,

-          die Anerkennung von Ansprüchen der am Bau Beteiligten auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten,

-          die Entgegennahme von rechtsgestaltenden Erklärungen jeglicher Art von am Bau Beteiligten, insbesondere von Mahnungen, Kündigungsandrohungen, Behinderungsanzeigen, Mehrkostenanmeldungen,

-          die Androhung und/oder Erklärung von Kündigungen gegenüber am Bau Beteiligten,

-          die Erklärung von Verzichten jeglicher Art auf Ansprüche des AG.

 

4.2          Wenn der Einsatz von weiteren am Bau Beteiligten, insbesondere von Sonderfachleuten und/oder weiteren Bauunternehmen, erforderlich sein oder werden sollte, hat der AN den AG hierüber unverzüglich zu unterrichten.

 

5.            Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs, Umplanungen

 

Der AN hat geänderte, sich wiederholende oder besondere Leistungen (zusätzliche Leistungen), die vertraglich noch nicht vereinbart waren, auf Verlangen des AG auszuführen, wenn diese in seinen Tätigkeitsbereich fallen. Er hat vor Ausführung auf die Mehrleistung schriftlich oder per E-Mail hinzuweisen. Widerspricht der AG der Forderung nach Ausführung der Mehrleistung nicht unverzüglich, gilt diese zusätzliche Leistung als beauftragt. Das Honorar ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Mehraufwands zu erhöhen, bereits ausgeführte Leistungen werden nach den bis zur Änderung geltenden Regelungen vergütet. Die schriftliche Vereinbarung hat möglichst bei Beauftragung, spätestens bis zur Schlussrechnungsstellung, unter Berücksichtigung der vereinbarten Honorargrundlagen zu erfolgen. Eine fehlende schriftliche Vereinbarung hindert die Geltendmachung in der Schlussrechnung nicht.

 

6.            Abrechnungen, Zahlungen

 

6.1          Der AN ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen, jedenfalls kalendermonatlich, für nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen zu fordern. Macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er prüfbare Abschlagsrechnungen einzureichen. Diesen sind Nachweise beizufügen, denen der AG entnehmen kann, dass der AN den behaupteten Leistungsstand erreicht hat.

 

Die ordnungsgemäß erstellten Abschlagsrechnungen werden binnen 14 Kalendertagen nach Eingang beim AG fällig.

 

6.2   Nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen hat der AN unverzüglich eine prüfbare Honorarschlussrechnung zu erstellen. Hierbei ist es erforderlich und ausreichend, dass der AG unter Zugrundelegung seiner Kenntnisse von dem Bauvorhaben in die Lage versetzt wird, die jeweilige Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Die hierzu erforderlichen Nach-weise, Belege und dergleichen sind der Honorarschlussrechnung beizufügen.
In die Schlussrechnung kann der AN auch die Beiträge bereits verjährter Abschlagsforderungen als Rechnungsposten einstellen; auch diese Beträge sind vom AG im Zusammenhang mit der Schlussrechnung zu vergüten.

 

6.3         Der AG hat etwaige Einwendungen gegen die Prüfbarkeit von Abschlags- oder Schlussrechnungen des AN innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der jeweiligen Rechnung vorzubringen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht mehr auf eine etwaige fehlende Prüfbarkeit der betreffenden Rechnung berufen.

 

Gleiches gilt, wenn der AG selbst eine Schlussrechnung des Vertrags vornimmt und einen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht.

 

Ist die Schlussrechnung nur in Teilen prüffähig, kann der AN die Bezahlung eines etwaigen Guthabens verlangen, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- und Abschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt.

 

7.            Haftung des AN

 

7.1          Der AN haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen.

 

                Der AN haftet weiter für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen.

 

                Für sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen des AN, des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen haftet der AN nur bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Haftpflichtversicherungssummen.

 

7.2          Bei Mängeln der vom AN zu erbringenden Vertragsleistungen ist dieser berechtigt, diese selbst oder durch Erfüllungsgehilfen nachzubessern, falls er dies ausdrücklich vom AG verlangt und dies für den AG
zumutbar ist.

 

7.3          Der AG legt einen Mangel des Werks des AN, der sich im Bauwerk realisiert hat, in einem Rechtsstreit hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinung bezeichnet und sie einer Leistung des AN zuordnet. Soweit der AG Ansprüche wegen der Verletzung von Bauüberwachungspflichten geltend macht und der typische Geschehensablauf dafürspricht, dass die Bauüberwachung des AN mangelhaft war, muss der AG nicht im Einzelnen darlegen und beweisen, inwieweit der AN die erforderliche Überwachung verletzt hat. Es ist Sache des AN, den ersten Anschein einer Pflichtverletzung dadurch auszuräumen, dass er substantiiert darlegt, welche Überwachungsmaßnahmen er oder seine Erfüllungsgehilfen durchgeführt haben.

 

8.            Urheberrecht

 

8.1          Ein etwaiges Urheberrecht an den vom AN zu erbringenden Leistungen steht diesem zu. Durch diesen Vertrag werden keine Urheberrechte auf den AG übertragen.

 

8.2          Der AG ist jedoch berechtigt, die Vertragsleistungen für die vertragsgegenständliche Baumaßnahme zu nutzen.

 

8.3          Soweit das Bauwerk Urheberrechtsschutz genießt, sind wesentliche Änderungen desselben, insbesondere Änderungen von dessen Gestaltung, nur mit Zustimmung des AN zulässig. Die Zustimmung kann nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden.

 

8.4          Der AG kann Planungen etc. des Bauwerks nur veröffentlichen, wenn er hierbei Name und Anschrift des AN angibt.

 

9.            Kündigung

 

9.1          Kündigt der AG den Vertrag aus wichtigem Grund, der vom AN zu vertreten ist, hat dieser nur Anspruch auf Vergütung der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen.

 

9.2          In allen übrigen Fällen einer Kündigung des Vertrags durch den AG hat der AN Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung des Vertrags erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Hierbei hat der AN zunächst die erbrachten Leistungen vorzutragen und diese vom nicht ausgeführten Teil der Leistung abzugrenzen. Haben die Parteien Teilleistungen bei Vertragsabschluss bewertet, kann diese Bewertung bei der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Der AN hat bei der Erstellung seiner Schlussrechnung darzulegen, welche Aufwendungen er sich infolge der Vertragsbeendigung erspart hat und, bejahendenfalls, welche Einnahmen er infolge der Vertragsbeendigung anderweitig erzielt hat oder zu erzielen böswillig unterlassen hat.

 

9.3          Der Auftragnehmer bleibt auch nach einer Kündigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Planungsleistungen nachzubessern.