Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Verlängerung des Vorbescheides - Errichtung eines Einfamilienhauses - Fl.Nr. 1252/6 Gemarkung Denklingen - Frühlingstraße 8c
Vorlage
01/2019/1411
Aktenzeichen
6024.01-11822
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die FI.Nr. 1252/6 der Gemarkung Denklingen wurde die Verlängerung o.g.

Vorbescheides beantragt.

 

2012 wurde ein Antrag auf Vorbescheid für diese Flurnummer genehmigt (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 008-2012, Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis des Landratsamtes V-599-2012-2. Der Vorbescheid des Landratsamtes erging am 27.06.2012.

Dieser Vorbescheid ist 2015 und 2017 verlängert worden.

Die Verlängerungen der Vorbescheide ergingen am 27.10.2015 (Az.: V-579-2015-2) sowie am 17.08.2017 (Az.: V-663-2017-2) an die Grundstückseigentümer.

Im Juni 2019 wurde eine erneute Verlängerung des Vorbescheides beantragt.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts Anderes

bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayB0).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart

entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Einfamilienhaus ist nach § 4

BauNVO zulässig. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die

vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in

die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dieses Gebäude wurde bereits so genehmigt.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche,

die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.