Sachverhalt:
Für
die FI.Nr. 1252/6 der Gemarkung Denklingen wurde die Verlängerung o.g.
Vorbescheides
beantragt.
2012
wurde ein Antrag auf Vorbescheid für diese Flurnummer genehmigt (Nr. im
Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 008-2012, Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis
des Landratsamtes V-599-2012-2. Der Vorbescheid des Landratsamtes erging am
27.06.2012.
Dieser
Vorbescheid ist 2015 und 2017 verlängert worden.
Die
Verlängerungen der Vorbescheide ergingen am 27.10.2015 (Az.: V-579-2015-2)
sowie am 17.08.2017 (Az.: V-663-2017-2) an die Grundstückseigentümer.
Im
Juni 2019 wurde eine erneute Verlängerung des Vorbescheides beantragt.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts Anderes
bestimmt
ist (Art. 55 Abs. 1 BayB0).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart
entspricht
hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Einfamilienhaus ist nach § 4
BauNVO
zulässig. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in
die
Eigenart der näheren Umgebung ein. Dieses Gebäude wurde bereits so genehmigt.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche,
die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.