Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart
ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.
Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Wernher-von-Braun-Straße“.
Die Baugrenze und die Dachneigung werden nicht eingehalten (siehe
Antrag auf Befreiung in der Anlage).
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in
Betracht.
Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit
der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
In
der Sitzung vom 06.12.2018 TOP 3 wurde bereits für den Bauantrag (Neubau von
zwei gewerblich genutzten Lagerhallen) das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Der Antrag wurde im Genehmigungsverfahren in zwei separate Anträge getrennt. An
der Lage und Größe wurden keine Änderungen vorgenommen. Die Halle 1 wurde mit Genehmigungsbescheid
vom 11.06.2019 vom Landratsamt genehmigt.
Zudem
ist die Befreiung von den Festsetzungen aus Sicht der Gemeinde weiterhin
vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen
Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.