Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1150/6 der Gemarkung Epfach wurde ein Antrag auf Vorbescheid für
o.g. Vorhaben eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht.
Das
Vorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich um ein
sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche
Belange werden beeinträchtigt, da das Vorhaben u.a.
-
den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BauGB) und
-
die Verfestigung und
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Nach
§ 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB kann einer Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis
höchstens zwei Wohnungen nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen
des Flächennutzungsplans widerspricht oder die Verfestigung und Erweiterung
einer Splittersiedlung befürchten läßt, wenn das Gebäude zulässigerweise
errichtet worden ist, die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude
unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist und das Gebäude vom
bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch
Kleinkläranlage.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.