Betreff
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) - Steuerpflicht bei der Wasserversorgungsanlage - Grundlagenbeschluss über die Behandlung der Jahresergebnisse
Vorlage
01/2019/1433
Aktenzeichen
9261-41103
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit seinem Schreiben vom 28. Januar 2019 ordnet das Bundesministerium der Finanzen die Behandlung von Kapitalerträgen neu. Insbesondere können die Kommunen auf die Behandlung von Kapitalerträgen nunmehr durch Fassung von Beschlüssen besser Einfluss nehmen als bisher.

 

Wenn ein Betrieb gewerblicher Art wie die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Denklingen einen Gewinn erzielt, unterstellt die Finanzverwaltung, dass dieser automatisch als an die Kommune ausgeschüttet gilt und somit Kapitalertragsteuer entsteht. Diese Gefahr droht insbesondere, wenn der Gewinn höher als die Reinvestition und die Schuldentilgung des Betriebes ist.

 

Was ist zu tun?

 

Gegen die Annahme einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung sind folgende Maßnahmen sinnvoll:

 

1.       Die Fassung eines Grundsatzbeschlusses über die Rücklagenzuführung der Gewinne des Betriebs gewerblicher Art (Grundsatzbeschluss)

 

Da derzeit nicht rechtlich geklärt ist, ob die Fassung des Grundsatzbeschlusses ausreichend ist:

 

2.       Einen separaten Beschluss über das jeweilige Jahresergebnis (Jahresbeschluss) zu fassen

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt hiermit, jeglichen Gewinn des Betriebes „Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Denklingen“ steuerlich einer Rücklage zuzuführen. Dieser Beschluss gilt auch für das Wirtschaftsjahr 2018 sowie alle folgenden Wirtschaftsjahre des Betriebes. Die Rücklage soll phasengleich der Durchführung von Investitionen und der Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten dienen. Alle Gewinne, einschließlich der verwendeten Rücklagen, werden auf neue Rechnung vorgetragen. Gewinne des Betriebes „Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Denklingen“ werden nicht außerhalb des jeweiligen Betriebes gewerblicher Art verwendet . Das Stehenlassen der Gewinne wird anhand der Rechnungslegung des Betriebes gewerblicher Art nachgewiesen. Falls Grundstücke, Beteiligungen oder andere Vermögensgegenstände aus dem Betrieb gewerblicher Art entnommen wurden oder werden, hat der Betrieb stets Anspruch auf den Marktwert (Teilwert). Falls ein Verlust beim Betrieb gewerblicher Art „Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Denklingen“ entsteht, wird dieser von der Gemeinde Denklingen ausgeglichen.

 

Begründung:

 

Dieser Beschluss wird, um die in den Regularien des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 enthaltende Frist von 8 Monaten ab dem Ende des Jahresabschlussstichtages 31.12.2018 nicht zu versäumen, frühzeitig gefasst. Falls Gewinne beim/bei der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Denklingen entstehen, könnte die Gemeinde Denklingen theoretisch unmittelbar hierüber verfügen. Dies ist jedoch nicht intendiert. Sofern Grundstücke, Beteiligungen oder andere Vermögensgegenstände aus dem Betrieb gewerblicher Art entnommen wurden oder werden, sind hierfür Wertfeststellungen (beispielsweise Gutachten) vorzunehmen, um verdeckten Gewinnausschüttungen und die daraus folgenden Steuerzahlungen zu vermeiden.