Sachverhalt:
Für
die Fl.Nrn. 1727/0, 1728/0, 1729/0 und 1751/0 der Gemarkung Denklingen wurde
ein Antrag auf Abgrabungsgenehmigung gestellt.
Dieses
Vorhaben bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Für die Fl.Nrn. 1727/0, 1728/0, 1729/0 und 1751/0
der Gemarkung Denklingen wurde ein Antrag auf Abgrabungsgenehmigung gestellt.
Dieses Vorhaben bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht
vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35
BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach
BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Jedoch entspricht das Vorhaben
den Darstellungen des Regionalplans.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
privilegiert.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an
einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.