Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1290/32 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Im
Februar 2019 wurde bereits die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren
durchgeführt.
Nun
wird nachträglich eine Genehmigung des Bauvorhabens inkl. Befreiung beantragt
(Art. 68 BayBO). Da eine Fertigstellungsanzeige für das Einfamilienhaus noch
nicht erfolgt ist ist eine isolierte Betrachtung nicht möglich.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“, da die Garage außerhalb der Baugrenze
errichtet werden soll. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt
somit nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG
notwendig.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit
der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Eine
Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen ist nicht vertretbar. Die Baulinie
würde nicht mehr bestehen.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist nicht zu erteilen.