Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 96/2 der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu
Wohnzwecken ist nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich nicht in die
Eigenart der näheren Umgebung ein. Die GRZ wird im Vergleich zur
Umgebungsbebauung überschritten. Auch die bisher vorhandene natürliche Baulinie
wird nicht mehr eingehalten.
Der geplanten Bebauung kann aber unter Berücksichtigung der
Möglichkeiten der Nachverdichtung zugestimmt werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Mischsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.