Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 2524 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
(§ 30 BauGB). Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in
Betracht, da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich
der Epfacher Straße“ entspricht. Dem Vorhaben steht die Festsetzung "Höhen
der Gebäude" des Bebauungsplans unter der Nr. 4. bzw. 4.2 dem Vorhaben
Funkmasten mit einer Höhe von 27 m entgegen. Darin sind maximale Wand- und
Firsthöhen festgesetzt. Darüber hinaus dürfen die zulässigen Höhen in
begründeten Einzelfällen um 5 m überschritten werden.
Es ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes soll befreit werden, da Gründe des Wohls der
Allgemeinheit aus Sicht der Daseinsvorsorge eine Befreiung erfordern (§ 31 Abs.
2 BauGB).
Über den Bauantrag entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit
der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.