Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau eines Schleuderbetonmast H=22m mit 6m-Aufsatzmast (Gesamthöhe 28 m) inkl. Systemtechnik auf Fundamentplatte und Außenanlage – Fl.Nr. 2524 Gemarkung Denklingen – Egart 6
Vorlage
01/2019/1528
Aktenzeichen
6024.01-41185
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 2524 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich der Epfacher Straße“ entspricht. Dem Vorhaben steht die Festsetzung "Höhen der Gebäude" des Bebauungsplans unter der Nr. 4. bzw. 4.2 dem Vorhaben Funkmasten mit einer Höhe von 27 m entgegen. Darin sind maximale Wand- und Firsthöhen festgesetzt. Darüber hinaus dürfen die zulässigen Höhen in begründeten Einzelfällen um 5 m überschritten werden.

 

Es ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes soll befreit werden, da Gründe des Wohls der Allgemeinheit aus Sicht der Daseinsvorsorge eine Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 BauGB).

 

Über den Bauantrag entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.