Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 12 der Gemarkung Dienhausen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Molkereistraße“ (§ 30 BauGB). Eine Genehmigungsfreistellung
nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht, da ein
Baugenehmigungsverfahren beantragt wurde.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit
der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.