Betreff
Bebauungsplan „Unter der Halde II„ - Billigungs- und Auslegungsbeschluss;
Vorlage
01/2019/1543
Aktenzeichen
6102-41236
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat in der Sitzung vom 04.12.2019 über die im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Unter der Halde II“ in der Fassung vom 10.07.2019 beraten und entschieden. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 04.12.2019, TOP 3 wird verwiesen.

Die Unterlagen wurden zwischenzeitlich überarbeitet.

Der geänderte Planentwurf inkl. Begründung in der Fassung vom 09.12.2019, der geotechnische Bericht, Projekt-Nr. 1233.19 vom 26.11.2019 der Geotechnikum Ingenieurgesellschaft mbH sowie der Lageplan für die Erschließung des Baugebietes „Unter der Halde II“ liegen dem Gemeinderat vor.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch, von der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und von der Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Außerdem nimmt er Kenntnis vom beiliegenden geänderten Planentwurf inkl. Begründung in der Fassung vom 09.12.2019, dem geotechnischen Bericht, Projekt-Nr. 1233.19 vom 26.11.2019 der Geotechnikum Ingenieurgesellschaft mbH sowie dem Lageplan für die Erschließung des Baugebietes „Unter der Halde II“

 

Des Weiteren billigt der Gemeinderat den vom Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München ausgearbeiteten Planentwurf inkl. Begründung in der Fassung vom 09.12.2019.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans „Unter der Halde II“ in der Fassung vom 09.12.2019 nebst Begründung sowie die beiliegenden Unterlagen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren (§ 13 a BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Nach § 13 b BauGB i.V. mit § 13 kann gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, absehen werden.