Sachverhalt:
Für
die Fl.Nrn. 2835 und 2836/1 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für
o.g. Vorhaben eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Bürger- und Vereinszentrum“. Eine Genehmigungsfreistellung
nach Art. 58 BayBO kommt jedoch nicht in Betracht, da die Gemeinde erklärt,
dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit
der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.