Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 10.07.2019 den Aufstellungsbeschluss für die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 06.09.2019, gebilligt in der Sitzung vom 02.10.2019) im Rathaus Denklingen vom 04.11.2019 bis 30.12.2019 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 04.11.2019 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 06.09.2019 bis zum 30.12.2019 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 27 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Schwabsoien
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
Folgende 18 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Schwabsoien
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Gemeinde Kaltental
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 9 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Landesamt für Denkmalpflege, München
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutz- /Abfallbehörde
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
- Lechwerke AG, Augsburg
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 22 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung
Es
sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
Beschluss:
Die
Tatsache, dass im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung keine Stellungnahme
eingegangen ist, wird zur Kenntnis genommen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
- Landesamt für Denkmalpflege, München, Schr. v. 09.12.2019
Wortlaut der Stellungnahme:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechsel n i n dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wie im vorliegenden Entwurf bereits richtig festgestellt, grenzt das Planungsgebiet unmittelbar im Süden an das Bodendenkmal D-1-8031-0010 „Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Gauting-Kempten)". Zudem zeigen sich im digitalen Geländemodell mindestens zwei Erhebungen, bei denen es sich möglicherweise um stark überprägte vorgeschichtliche Grabhügel handelt. Da sich um solche Grabhügel häufig noch weitere, obertägig nicht erkennbare Flachgräber gruppieren, sind im gesamten Planungsgebiet Bodendenkmäler zu vermuten. Aus diesem Grund reicht der im vorliegenden Entwurf enthaltene Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG nicht aus. Vielmehr bedürfen Bodeneingriffe im gesamten Planungsgebiet einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG.
Diese Denkmäler sind gern. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grund lagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4-5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden. Informationen hierzu finden Sie unter:
http://www.blfd.bayem.de/medien/denkmalpflege themen_7_denkmalvermutung.pdf
Beschluss:
Die Hinweise und
Informationen werden zur Kenntnis genommen und fließen insgesamt noch in die
Begründung ein.
In der Planzeichnung der 29.
FNP-Änderung wird das unmittelbar im Süden gelegene Bodendenkmal D-1-8031-0010 „Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Gauting-Kempten)"
noch außerhalb des Plangebietes nachgetragen und in der Planlegende aufgeführt.
- DB Services
Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 10.12.2019
Wortlaut der Stellungnahme:
die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o. a. Verfahren:
Der Bebauungsplan „Egart" in Denklingen wird seitens der Fachlinie Fahrbahn der DB Netz AG abgelehnt.
Begründung:
Im Rahmen der Beteiligung zu den Anträgen aus dem Jahr 2016 (Az: TÖB-16-8296) und 2017 (Az: TÖB-17-9914) für das Gewerbegebiet „Südlich der Epfacher Straße" haben wir als Bedingung ein Bahnübergangskonzept für Denklingen gefordert. Aufgrund der 2017 gemessenen Verkehrsstärke von 2163 Kfz/24 h am Bahnübergang 15,627 „Bahnhofstraße" haben wir damals bereits auf das mögliche nahe Überschreiten der Grenze von 2500 Kfz/24 h zum starken Verkehr hin (EBO §11 Abs. 11 und Abs. 13) hingewiesen, ab welcher eine technische Sicherung bzw. eine Sicherung durch Posten erforderlich wird. Mit Verweis auf ihre kommunale Selbstverwaltung hat die Gemeinde Denklingen die Voraussetzung eines Bü-Konzeptes für den Bebauungsplan abgelehnt.
Überdies hat die Gemeinde Denklingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Braunegger im Rahmen der Verkehrsschau am 12.07.2018 mitgeteilt, wonach in das Baugebiet „Südlich der Epfacher Straße" der Wertstoffhof angesiedelt werden soll. Diese Ansiedlung führt zu zusätzlichem Verkehr, für welche der Bahnübergang nach den geltenden Regeln der Technik nicht mehr ausgelegt ist.
Bei Rückfragen zu diesem Schreiben, steht Ihnen Herr Gärens gerne zur Verfügung.
Beschluss:
Die Hinweise und
Informationen werden zur Kenntnis genommen und fließen insgesamt noch in die
Begründung ein. Sie sind maßgeblich bei der Aufstellung und Realisierung des
nachfolgenden Bebauungsplans und werden dort behandelt.
-
Handwerkskammer
für München und Oberbayern, München, Schr. v. 30.12.2019
Wortlaut der Stellungnahme:
Südlich an das bestehende Gewerbegebiet „An der Epfacher Straße" anschließend soll eine neue Gewerbegebietsfläche im Umfang von 3,66 ha neu ausgewiesen werden.
Da gemäß den Aussagen der in Kapitel 5.6.1./Begründung zitierten immissionsschutzrechtlichen Prüfung von 2016 zu dem Plangebiet Gewerbegebiet „An der Epfacher Straße" ein gewisser Spielraum bei dem zulässigen Emissionsverhalten für die zulässigen Betriebe möglich wäre und mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Dezember 2017 zur Definition einzelner Gewerbeflächen ohne Emissionsbeschränkung um jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb zu ermöglichen, bitten wir zu prüfen ob die letztlich festgesetzten LEK mit richtungsbezogenen Zusatzkontingenten ergänzt werden könnten, um einen entsprechenden Spielraum zur Ausübung ordnungsgemäßer Betriebsabläufe sowie notwendiger Weiterentwicklungsmöglichkeiten am Standort zu gewährleisten .
Den Hinweis auf eine im Gewerbegebiet zulässige Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe auf 800m2 beschränkte Verkaufsfläche nehmen wir zur Kenntnis, wir regen jedoch weiterhin an, den Einzelhandel im Gewerbegebiet auf ausschließlich dem eigentlichen Betriebszweck zu- bzw. untergeordneten Einzelhandel zu beschränken, so dass die Bauflächen auch auf lange Sicht für die gewerblichen Nutzungen des produzierenden Gewerbes wie beabsichtigt zur Verfügung stehen sowie um negativen Auswirkungen auf Versorgungsstrukturen durch Kaufkraftabflüsse in den (auch umliegenden) Ortskernen vorbeugen zu können und damit die zentrale Rolle der Ortskerne im städtebaulichen Gefüge als Knotenpunkte des öffentlichen Lebens nicht zu gefährden.
Wie auch in ihrer vorausgegangenen Stellungnahmen 2017 mit Verweis auf 2015 befürwortet und begrüßt die Handwerkskammer weiterhin die Festsetzung eines Gewerbegebiets sowie die mit der Planung verfolgte wirtschaftsfreundliche Zielsetzung. Gerade die im Planentwurf dargestellte kleinteilige Parzellierung kommt den Bedürfnissen an Flächenzuschnitte für viele Betriebe des Handwerks entgegen und ist positiv hervorzuheben.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind relevant
für den nachfolgenden Bebauungsplan und werden dort behandelt. In der 29.
FNP-Änderung selbst sind keine Änderungen erforderlich. Im Übrigen wird auf den
Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde verwiesen.
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Bodenschutz- /Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schr. v. 11.11.2019
Wortlaut der Stellungnahme:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und
Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind
keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder
sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die
Wirkungsbereiche Boden - Mensch und Boden - Grundwasser in den
Geltungsbereichen des o. g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige
Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer
gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen
oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder
Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr.
3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Untere Abfall-
/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art
12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach
§ 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 -
8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs.
1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende
Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG
sind mit der unteren Abfall-/Boden-schutzbehörde abzustimmen.
Beschluss:
Die Hinweise, dass laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, wird noch in die
Begründung aufgenommen.
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schr. v. 14.11.2019
Wortlaut der Stellungnahme:
Die Beurteilung von Bauleitplänen hat nach der Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern
vom
03.08.1988, Nr.
II
B 8-4641.1-001/87 (veröffentlicht im AllMBl Nr. 16/1988
S. 670), nach der DIN 18005 - Teil 1 (Ausgabe Juli
2000) „Schallschutz im Städtebau“ mit dem dazugehörigen Beiblatt 1 nach Maßgabe
dieser Bekanntmachung zu erfolgen.
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan ohne schalltechnische Untersuchung und entsprechende
Festsetzungen zum Lärmschutz werden seitens des Immissionsschutzes Einwendungen vorgebracht.
Ohne die Berechnung eines geeigneten Emissionskontingents für das geplante
Gewerbegebiet ist nicht sichergestellt,
dass durch die Summenwirkung der Geräuschimmissionen des geplanten
und der vorhandenen
Gewerbegebiete:
An der Epfacher
Straße I
An der Epfacher
Straße II
Am Malfinger
Steig
VEP Biogasanlage Fl. Nr. 2816, 2011 und Südliche
der
Epfacher Straße
die Orientierungswerte des Beiblatts
1 an den relevanten Immissionsorten eingehalten (u.a. IO 1,
IO 2 und IO 3 lauft Bebauungsplan) werden.
Außerdem
muss nach einem aktuellen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, Az: 4 CN
7.16 eine gebietsübergreifende Gliederung
von Gewerbegebieten durch
Zerlegung in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten erfolgen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst.
c und e BauGB
(sowie § 50 BImSchG) i.V.m. DIN 18005,
TA Lärm, DIN
45691 und IIB5-4641-002/10 vom 25.07.2014, Seite 13-16 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, Az: 4 CN 7.16
Es ist eine schalltechnische Untersuchung ist durch
einen anerkannten, unabhängigen Gutachter zu erstellen.
In der schalltechnischen Untersuchung
müssen die notwendigen festzusetzenden Emissionskontingente für das Gewerbegebiet „Egart“ nach der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ unter
Berücksichtigung der Emissionskontingente
des bestehenden berechnet
werden.
Dabei soll sich die
Höhe der Emissionskontingente
aufgrund des o.g. Gliederungsgebotes des Bundesverwaltungsgerichts von den
Emissionskontingenten der vorhandenen Gewerbegebiete (Emissionskontingente von 60
dB(A)/qm tags und 45 dB(A)/qm
nachts) unterscheiden.
Diese Stellungnahme sollte an den Lärmschutzgutachter als Spezifizierung
des
Leistungsumfangs weitergeben werden.
Falls dann noch Fragen hierzu bestehen,
kann sich der Lärmschutzgutachter an die
Untere Immissionsschutzbehörde
wenden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren
Verfahren berücksichtigt. Sie sind relevant für den nachfolgenden Bebauungsplan
und werden dort behandelt. In der 29. FNP-Änderung selbst sind keine Änderungen
erforderlich.
In der Begründung wird im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 07.12.2017 – 4 CN 7.16 im Sinne einer gebietsübergreifenden Gliederung noch ergänzt, dass die nachfolgenden Gebiete zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen:
- Industriegebiet – Hirschvogel Automotive Group (ohne Einschränkungen, jedoch betriebsbezogene Gewerbeflächen; daher kein Potential)
- Gewerbegebiet – Wernher- von-Braun-Straße (kein Potential)
- Industriegebiet – Baumtal (kein Potential)
- Gewerbegebiet – Am Malfinger-Steig (kein Potential)
- Gewerbegebiet – An der Epfacher-Straße (kein Potential)
- Gewerbegebiet – An der Epfacher-Straße II (kein Potential)
- Gewerbegebiet –Südlich der Epfacher Straße (Grundstücke vergeben und daher kein Potential)
- Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail v. 28.11.2019
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans und die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Elektrifizierungskonzept
Eine gesicherte Stromversorgung des geplanten Baugebietes ist nach Erweiterung des bestehenden Leitungsnetzes gewährleistet. Die geplanten Neubauten werden wir über Erdkabel anschließen. Wir werden die geplanten Stromkreiskabel möglichst in öffentlichen Verkehrsflächen verlegen.
Erweiterung der Straßenbeleuchtung und Telekommunikationsanlagen
Im Zuge der Arbeiten zur elektrischen Erschließung des Baugebietes können die Straßenbeleuchtungs sowie die Telekommunikationsanlagen (Kabel und Rohre) wirtschaftlich erstellt bzw. verlegt werden. Wir bitten Sie deshalb, rechtzeitig vor dem Straßenausbau entsprechende Angebote anzufordern
Allgemeines zur Kabelverlegung
Vor Beginn der allgemeinen Erschließung des Baugebiets bitten wir um Anberaumung eines Spartengesprächs, um die jeweiligen Leistungstrassen festzulegen.
Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erfolgen, kann erst nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen begonnen werden:
·
Wasser-
und Kanalarbeiten sind eingebracht
·
das
Planum der Straßen und Gehwege ist erstellt
·
die
örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zugehörigen
Höhenkoten muss verbindlich gewährleistet sein.
Für den Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher Angabe oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen vom Verursacher zu tragen.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Buchloe Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Hubert Schlee Tel. 08241/5002-386
E-Mail: hubert.schlee@lew-verteilnetz.de
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.
Beschluss:
Die Hinweise und
Informationen werden zur Kenntnis genommen und fließen insgesamt noch in die
Begründung ein. Sie sind maßgeblich bei der Aufstellung und Realisierung des
nachfolgenden Bebauungsplans und werden dort behandelt. Bei der tiefbautechnischen Planung werden die
LEW im Rahmen von Spartengesprächen frühzeitig an der Ausbauplanung beteiligt.
- Regierung von Oberbayern, Höhere
Planungsbehörde, München, Schr. v. 05.11.2019
Wortlaut der Stellungnahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab.
Vorhaben
Die Gemeinde Denklingen plant mit o.g. Bebauungsplan die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbegebiets im Osten des Hauptortes zu schaffen. Das Plangebiet umfasst ca. 3,6 ha und wird im wirksamen Flächennutzungsplan bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Eine entsprechende Änderung erfolgt parallel.
Bewertung
Der Bedarf einer Gewerbegebietsneuausweisung wird in den Planunterlagen pauschal mit einer anhaltend hohen Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen begründet.
Im Rahmen der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes 2015/16 wurde das gegenständliche Gewerbegebiet als Angebotsplanung letztmalig um ca. 2,8 ha erweitert. Da diese Flächen weiterhin unbebaut sind, ergibt sich auch mit Blick auf die Belange einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung (vgl. LEP 3.1 (G), LEP 3.2 (Z) und § 1 Abs. 3 BauGB (Planungserfordernis)), die Anforderung an die Gemeinde den Bedarf einer erneuten Erweiterung im weiteren Verfahren nachvollziehbar darzulegen. Die für eine gewerbliche Nutzung geeigneten Reserveflächen innerhalb bestehender und ausgewiesener Siedlungsgebiete sind dabei zu ermitteln und dem erwarteten Flächenbedarf gegenüberzustellen (vgl. §1a Abs. 2 BauGB).
Ergebnis
Nur bei Beachtung bzw. Berücksichtigung der o.g. Punkte steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen. Der Bedarf einer Flächenneuinanspruchnahme ist im weiteren Verfahren plausibel zu erläutern.
Beschluss:
Die Einwendungen werden zur
Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren wie folgt berücksichtigt:
Die für eine gewerbliche Nutzung geeigneten Reserveflächen innerhalb bestehender und ausgewiesener Gewerbegebiete werden noch ermittelt und dem erwarteten Flächenbedarf gegenübergestellt. Was das direkt nördliche Gewerbegebiet betrifft, ist dieses Gebiet durch Straßen und Kanäle bzw. Medien erschlossen; alle Baugrundstücke sind bereits veräußert, so dass keine Reservegrundstücke mehr verfügbar sind. Gewerbegebietsflächen in anderen Gewerbegebieten sind nicht verfügbar, da sie in Privatbesitz sind.
Wegen des Bedarfes an gewerblichen Bauflächen wird auf die detaillierte Abwägung im Rahmen des Bebauungsplans verwiesen.
- Industriegebiet – Hirschvogel Automotive Group (ohne Einschränkungen, jedoch betriebsbezogene Gewerbeflächen; daher kein Potential)
- Gewerbegebiet – Wernher- von-Braun-Straße (kein Potential)
- Industriegebiet – Baumtal (kein Potential)
- Gewerbegebiet – Am Malfinger-Steig (kein Potential)
- Gewerbegebiet – An der Epfacher-Straße (kein Potential)
- Gewerbegebiet – An der Epfacher-Straße II (kein Potential)
- Gewerbegebiet –Südlich der Epfacher Straße (Grundstücke vergeben und daher kein Potential)
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10,
München, Schr. v. 19.11.2019
Wortlaut der Stellungnahme:
die Zugänglichkeit zu der Bahnlinie Landsberg-Schongau ist für die Feuerwehr im Einsatzfall, auch während der Bauzeit, sicherzustellen.
Bei der Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen und ggf. durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - und/oder der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14
230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 - Brandschutz -.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Beschluss:
Die Hinweise und
Informationen werden zur Kenntnis genommen und fließen insgesamt noch in die
Begründung ein. Sie sind maßgeblich bei der Aufstellung und Realisierung des
nachfolgenden Bebauungsplans und werden dort behandelt.
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schr.
v. 20.12.2019
Wortlaut der Stellungnahme:
Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MASSNAHMEN
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.
2. EINWENDUNGEN MIT RECHTLICHER VERBINDLICHKEIT
2.1 Grundwasser
Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Belastbare Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden. Allerdings kann über lineare Interpolation zweier Grundwasserstände (Denk039 und Denk049) im Umfeld des Plangebiets ein Grundwasserstand von ca. 660 müNN (bzw. 23 m unter Gelände) abgeschätzt werden. Höher liegende Grundwasserstände sind aber nicht auszuschließen.
Die Erkundung des Baugrundes
obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf
gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss. Sollte wider
Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Landsberg am
Lech zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
2.2.1 Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden
durch das Vorhaben nicht berührt.
2.3 Altlastenverdachtsflächen
Das gegenständliche Plangebiet grenzt direkt an die Altlastenverdachtsfläche mit der Kat.Nr. 18101015 an, welches nach unseren Informationen deckungsgleich mit dem BSP-Gebiet „Südlich der Epfacher Straße" ist.
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt wer den, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.
2.4 Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
2.5 Abwasserentsorgung
2.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
Mit dem Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden.
2.5.2 Industrieabwasser
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde Denklingen) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
2.5.3 Niederschlagswasserbeseitigung
In dem vorliegenden Begründungsentwurf wurden unter Punkt 5.10 bereits viele der aus unser Sicht wesentlichen Punkte für eine zeitgemäße Bauleitplanung genannt. Insbesondere das Minimieren von Flächenversiegelungen sowie eine möglichst breitflächige Versickerung von gering belasteten Niederschlagswassers kann durch die zeichnerische Umsetzung im Bebauungsplanentwurf realisiert werden. Es wird empfohlen, durch ein (vermutlich ohnehin erforderliches) Baugrundgutachten die Durchlässigkeitsbeiwerte relevanter Homogenitätsbereiche erkunden zu lassen. Die Hinweise im Satzungsentwurf erscheinen vollständig und richtig.
3. ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir empfehlen der Gemeinde, die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch den Nachweis einer ausreichenden Sickerfähigkeit des Untergrundes bestätigen zu lassen.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens um eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument an poststelle@wwa-wm.bayern.de zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
Beschluss:
Die Hinweise und Informationen werden zur Kenntnis
genommen und fließen insgesamt noch in die Begründung ein. Sie sind maßgeblich
bei der Aufstellung und Realisierung des nachfolgenden Bebauungsplans und
werden dort behandelt.