Betreff
Bebauungsplan „Sondergebiet – Kindertagesstätte“ – Aufstellungsbeschluss
Vorlage
01/2020/1580
Aktenzeichen
6102-42503
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Auf den Flurnummern 29, 28/1, 2/98 2/100 und 2/101 soll eine Kindertagesstätte mit acht Gruppen errichtet werden. Grundsätzlich wurde eine Genehmigung nach § 34 BauGB (Innenbereich) angestrebt, da Anlagen für soziale Zwecke im vorherrschenden Dorfgebiet (MD) zulässig wären. Die untere Bauaufsicht möchte eine Genehmigung nach § 34 BauGB jedoch nicht befürworten und fordert deshalb einen Bebauungsplan mit der Darstellung als „Sondergebiet“ für die vorgesehenen Flächen.

 

Das Gebiet für die geplante Kindertagesstätte liegt im Ortskern Denklingens zwischen der Kreisstraße LL 17/Hauptstraße und der Birkenstraße, eingegrenzt von den Anwesen Hauptstraße 27 (Fl.Nr. 28 Denklingen), Hauptstraße 31 (Fl.Nr. 31 Denklingen), Dorfstraße 1 (Fl.Nr. 31/1 Denklingen) und Birkenstraße 25 (Fl.Nr. 25 Denklingen) und betrifft die Flurnummern 29, 28/1, 2/98 2/100 und 2/101 der Gemarkung Denklingen.

 

Das Gebiet ist nachfolgend rot umrandet dargestellt:

 

Denklingen_BPl_KITA_Umgriff_02.png

 

 

Das Gebiet soll als sonstiges „Sondergebiet“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt werden und gleichzeitig eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Soziale Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ enthalten.

 

Allgemeine Ziele und Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung (§ 13 a Abs. 3 Ziff. 1. BauGB):

 

- Verwirklichung des Infrastrukturvorhabens „Kindertagesstätte“ im Ort

- Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien

- Fortentwicklung, Anpassung und Umbau des Dorfes an gewachsene Bedürfnisse

- Fortentwicklung der vorhandenen Baustruktur

- Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes

- Unterstützung der geforderten vorrangigen Innenentwicklung und Nachverdichtung

- sparsamer Umgang mit Grund und Boden

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Hier gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann demnach abgesehen werden. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt.

 

Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt.