Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau eines Schleuderbetonmast H=22m mit 6m-Aufsatzmast (Gesamthöhe 28 m) inkl. Systemtechnik auf Fundamentplatte und Außenanlage – Fl.Nr. 2524 Gemarkung Denklingen – Egart 6
Vorlage
01/2020/1596
Aktenzeichen
6024.01-41185
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 2524 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts Anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich der Epfacher Straße“ entspricht. Dem Vorhaben steht die Festsetzung "Höhen der Gebäude" des Bebauungsplans unter der Nr. 4. bzw. 4.2 dem Vorhaben Funkmasten mit einer Höhe von 27 m entgegen. Darin sind maximale Wand- und Firsthöhen festgesetzt. Darüber hinaus dürfen die zulässigen Höhen in begründeten Einzelfällen um 5 m überschritten werden.

 

Es ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes soll befreit werden, da Gründe des Wohls der Allgemeinheit aus Sicht der Daseinsvorsorge eine Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 BauGB).

 

Über den Bauantrag entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche.

 

Des Weiteren erläutert Herr Dipl.-Physiker Wilhelm Kielmann aus Sicht der Betreiberseite die Notwendigkeit dieses Mastens an dieser Stelle. Er beantwortet diesbezüglich auch die Fragen der Gemeinderatsmitglieder.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Sollte wider Erwarten das Landratsamt Landsberg am Lech ein Bebauungsplanänderungsverfahren fordern, wird auch dieses durchgeführt.

 

Des Weiteren stimmt der Gemeinderat folgendem Vertrag zu:

 

 

 

  1. N a c h t r a g

    zum
    Mietvertrag

vom

15.04. / 25.04.2019

 

zwischen

 

Gemeinde Denklingen

Hauptstr. 23

86920 Denklingen

 

 

- nachfolgend „Vermieter" genannt -

 

und

 

DFMG Deutsche Funkturm GmbH

Gartenstraße 217

48147 Münster

Ust-Id: DE 813427490

 

- nachfolgend „DFMG“ genannt -

 

mit ihrer Regionalvertretung

 DFMG Deutsche Funkturm GmbH

Dingolfinger Str. 1 - 11

81673 München

 

- als Ansprechpartner -

 

Oben genannter Vertrag wird wie folgt geändert:

  1. Die in §2.2. festgelegte maximale Höhe des freistehenden Antennenträgers wir von bisher 26m auf maximal 28m Höhe geändert.
  2. Die Anlage 1 zu o.g. Vertrag wird mit diesem Nachtrag aufgehoben und durch die Anlage 1 zu diesem Nachtrag ersetzt.

 

Dieser Nachtrag wird zweifach gefertigt. Der Vermieter und die DFMG erhalten je eine Ausfertigung.

 

Denklingen, den                               München, den

 

 

                                               

Andreas Braunegger,                    DFMG Deutsche Funkturm GmbH          

1. Bürgermeister             - Regionalvertretung München -

 

                                              

                Name(n) in Druckbuchstaben

               

 

 

Anlagen

 

Anlage 1 Planunterlagen zu den Mietflächen

 

 

Mietfläche DFMG 10m x 6m