Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1682/6 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art.
58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2
BauBG notwendig.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit
der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Eine
Befreiung von der festgesetzten Dacheindeckung und dem Fassadenmaterial ist
vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen
Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.