Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1290/26 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Im Dezember 2017 wurde bereits die Vorlage im
Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt. Das Haus wurde mittlerweile
errichtet. Bei einer Baukontrolle des Landratsamtes wurde festgestellt, dass in
den Planunterlagen der errichtete Balkon mit Brüstung nicht aufgenommen wurde
und die errichtete Garage nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes
übereinstimmt.
Der
Bauherr hat eine Garage auf der Grundstücksgrenze mit Flachdach errichtet
(siehe Bilder im Anhang). Sein Nachbar errichtete (noch vor Baubeginn des
Antragstellers) ebenfalls auf der Grenze eine Garage mit Satteldach. Somit
hätte sich der Bauherr grundsätzlich an die neu geschaffenen Umstände anpassen
müssen (siehe Nr. 6.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der
Obstwiese“)
Nun
wird nachträglich (wie mit dem Landratsamt abgestimmt) eine Genehmigung des
Bauvorhabens inkl. Befreiung beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Wie bereits beschrieben entspricht das Vorhaben
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“. Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es
ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit
der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Eine
Befreiung von der profilgleichen Anpassung der Garage ist vertretbar, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine
öffentlichen Belange berührt werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.