Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 271 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Im
März 2018 (siehe Sitzung vom 21.03.2018, TOP 6) wurde bereits die Bauvoranfrage
zur Genehmigung o.g. Bauvorhabens behandelt und das gemeindliche Einvernehmen
erteilt.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Wohnhaus ist
demnach zulässig.
In unmittelbarer Umgebung befindet sich das Bebauungsplangebiet
„Leimgruben“. Dieses ist als WA für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wurde die Anzahl der Wohnungen auf maximal 4 Wohnungen
begrenzt.
Aufgrund der topographischen Gegebenheiten sollten die nordwestlichen
Grundstücke zur Bergstraße hin lediglich ein Vollgeschoss und ein ausgebautes
Dachgeschoss aufweisen (WH 4,75). Wohnhäuser für mehrere Kleinstwohnungen
wurden hier ausgeschlossen. Die maximal zulässige GRZ wurde auf 0,20
festgesetzt. Für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen darf diese
bis zu 0,35 überschritten werden.
Im Bebauungsplan ist eine Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung, derzeit „Benutzung nur für Fußgänger“ festgesetzt.
Das Bauvorhaben sieht ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen vor. Das 969
m² große Grundstück soll mit einer GRZ von 0,57 inkl. Garagen, Stellplätze,
Zufahrten und Nebenanlagen bebaut werden. Insgesamt wird das Gebäude mit zwei
Vollgeschossen geplant. Das Sockelgeschoss kann aufgrund der Hanglage noch als
kein Vollgeschoss betrachtet werden. Im Vergleich zur genehmigten Planung vom
21.03.2018 mit Außenmaßen des Hauptgebäudes von 11,65 m x 18.20 m weist die
jetzige Planung Außenmaße des Hauptgebäudes vom 12,00 x 18,80 m² aus. Die
Wandhöhen, ebenso wie die anderen Kenngrößen im Vergleich zum
Bebauungsplangebiet wurden bereits in der Sitzung vom 21.03.2018 als etwas
erhöht betrachtet. Grundsätzlich fügte sich das Bauvorhaben nach Meinung der
Gemeinde Denklingen jedoch noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Auch die jetzige Abweichung zum Vorbescheid kann so noch akzeptiert
werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde dies als zulässig betrachtet.
Die Erschließung, die über die Verkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung erfolgen soll kann seitens der Gemeinde sichergestellt werden.
Eine geänderte Widmung der Zweckstimmung muss zu gegebener Zeit noch erfolgen.
Die zentrale Wasserversorgung und zentrale
Abwasserbeseitigung im Trennsystem ist gesichert.
Hinsichtlich
der Abstandsflächen, Stellplätze und Rettungswege wird ebenso die Auffassung
des Landratsamtes vertreten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.