Betreff
Wahl der weiteren Bürgermeister
Vorlage
01/2020/1651
Aktenzeichen
0241-42309
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Es gilt Art. 51 Abs. 3 Bayerische Gemeindeordnung (GO): „Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.“

 

Hinweise:

 

Auf dem vorbereiteten Stimmzettel sind alle ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Einer davon ist in der Wahlkabine anzukreuzen. Danach ist der Stimmzettel in die Wahlurne zu werfen, die vor der Wahl kontrolliert wird, ob sie leer ist.

 

Es gibt keine Bindung an Wahlvorschläge.

 

Falls ein dritter Bürgermeister gewählt wird, finden zwei getrennte Wahlen statt, zuerst zweiter Bürgermeister, dann dritter Bürgermeister.