Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1297/8 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken
ist nach § 6 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart
der näheren Umgebung ein.
Allerdings werden bei diesem Vorhaben die Abstandsflächen nach Art. 6
BayBO nicht eingehalten. Ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung liegt den
Bauantragsunterlagen bei.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag ist grundsätzlich zu erteilen.
Das
Einvernehmen zum Antrag auf Zulassung einer Abweichung wird verweigert. Einer
Abstandsflächenübernahme durch die Gemeinde Denklingen wird nicht zugestimmt.