Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1250/3 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Für
dieses Grundstück wurden bereits mehrfach Bauvoranfragen oder Bauanträge
eingereicht. Zuletzt wurde in der Sitzung vom 12.09.2018, TOP 6 das
Einvernehmen erteilt und mit Bescheid des Landratsamtes vom 30.01.2019
genehmigt.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart
entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Wohngebäude ist nach § 4
BauNVO zulässig.
Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein. Die Vorgaben zu den Außenbereichsmarkierungen wurden eingehalten.
Das Vorhaben ist im Vergleich zum bereits genehmigten Vorhaben kleiner
ausgelegt.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an
einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale
Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.