Sitzung: 16.12.2015 Gemeinderat
Vorlage: 01/2015/0432
Beschluss:
1.0 In den genannten Verfahren wurden folgende Träger öffentlicher
Belange beteiligt:
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Amt für ländliche Entwicklung, München
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
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Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
-
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
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Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
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Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
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Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich
Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
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DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
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Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
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Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
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Gemeinde Altenstadt
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Gemeinde Apfeldorf
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Gemeinde Bidingen
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Gemeinde Fuchstal
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Gemeinde Hohenfurch
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Gemeinde Kinsau
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Gemeinde Osterzell
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Gemeinde Reichling
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Gemeinde Schwabsoien
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Gemeinde Vilgertshofen
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Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
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Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
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Katholisches Pfarramt Denklingen
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Katholisches Pfarramt Epfach
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Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
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Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
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Kreisjugendring Landsberg am Lech
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Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
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Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg
am Lech
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Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
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Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am
Lech
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Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am
Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am
Lech
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E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
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Lechwerke AG, Augsburg
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Markt Kaltental
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Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
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Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
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Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
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Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
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Regionaler Planungsverband München
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Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
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Vermessungsamt Landsberg am Lech
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Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Bonn
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Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
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Zeller Erika
-
Unsin Tamara
-
Liebermann Franz
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F.X. Schießl GmbH
- Gast Klaus und Renate
- Sporer Thomas und Gabriele
- Günther Maik und Nadine
2.0 Folgende Stellungnahmen
sind bei der Gemeinde Denklingen eingegangen:
-
Amt für ländliche Entwicklung, München, Schreiben vom 06.10.2015
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail
vom 21.10.2015
-
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 05.11.2015
-
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 30.09.2015
-
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom
16.10.2015
-
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten,
Schreiben vom 26.10.2015
-
Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 09.10.2015
-
Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 14.10.2015
-
Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 12.10.2015
-
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom
03.11.2015
-
Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 13.10.2015
-
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 20.10.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 22.10.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 03.11.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 06.10.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 01.10.2015
-
Lechwerke AG, Augsburg, Stellungnahme vom 30.09.2015
-
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom
30.09.2015
-
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben
vom 02.11.2015
-
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 04.11.2015
-
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 29.09.2015
-
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 09.11.2015
-
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 01.10.2015
-
Zeller Erika, Schreiben von Puhle & Kollegen, Rechtsanwälte
Partnerschaft GmbH vom 09.11.2015
3.0
Stellungnahmen ohne Äußerungen bzw. Einwände:
-
Amt für ländliche Entwicklung, München, Schreiben vom 06.10.2015
-
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 05.11.2015
-
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 30.09.2015
-
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom
16.10.2015
-
Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 09.10.2015
-
Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 14.10.2015
-
Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 12.10.2015
-
Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 13.10.2015
-
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 20.10.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 03.11.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 06.10.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 01.10.2015
-
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom
30.09.2015
-
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 04.11.2015
-
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 29.09.2015
-
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 01.10.2015
-
Zeller Erika, Schreiben von Puhle & Kollegen, Rechtsanwälte
Partnerschaft GmbH vom 09.11.2015
-
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 30.09.2015
-
Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 09.10.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 06.10.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 01.10.2015
-
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom
30.09.2015
-
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 129.09.2015
-
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 01.10.2015
4.0
Stellungnahmen mit Hinweisen, Anregungen und/oder Einwänden:
4.1 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 21.10.2015
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten merkt an, dass Wald nicht betroffen ist und es folglich auch keine
Einwände vom Bereich Forsten gibt.
Aus landwirtschaftlicher Sicht wird empfohlen,
folgenden Passus aufzunehmen:
„Lärm-, Staub- und Geruchsemmissionen aus
landw. Tätigkeit sind auch außerhalb des Zeitrahmens von 6 – 22 Uhr und am
Wochenende hinzunehmen.“
Beschluss:
Der empfohlene Passus ist aufzunehmen.
4.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik
Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom 26.10.2015
Folgendes Schreiben ist von der Telekom
eingegangen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den
Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt
werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu
halten sind.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen
sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet
werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens
Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert
werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon: +49
251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und
außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des
Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller
Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch
mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben
bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Wichtiger Hinweis zu unserem weiteren Vorgehen:
Die Deutsche Telekom Technik GmbH entscheidet an zentraler Stelle, ob die
Telekommunikationsinfrastruktur des Baugebietes in Kupfer- oder
Glasfasertechnik ausgeführt wird. Die Entscheidung erfolgt mittels einer
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Als Grundlage hierfür benötigen wir Angaben zu
den Wohneinheiten/Gewerbeeinheiten und Ausbauabschnitten.
Wir bitten deshalb um Rücksendung des
beiliegenden Datenerfassungsblattes innerhalb der nächsten 10 Arbeitstage.
Bitte beachten Sie, dass ohne Angabe dieser Daten kein zeitgerechter Ausbau
Ihres Baugebietes erfolgen kann.
Beschluss:
Das Schreiben der Telekom wird zur Kenntnis
genommen und ggf. weitere Maßnahmen veranlasst. Die Telekom wird über den
Ablauf aller Maßnahmen so früh wie möglich, jedoch spätestens 4 Monate vor
Baubeginn, informiert. Das Datenerfassungsblatt ist auszufüllen und an die
Telekom zurückzusenden.
4.3 Handwerkskammer für München und
Oberbayern, München, Schreiben vom 03.11.2015
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern
verweist auf die Stellungnahme vom 14.04.2015. Diese hat weiterhin Gültigkeit
und ist nochmals zu betrachten.
Folgendes wurde in der Stellungnahme vom
14.04.2015 vorgebracht:
„Im Rahmen der Planungen sollte sichergestellt
werden, dass angrenzende bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen in
ihrem ordnungsgemäßem Betrieb und Wirtschaften auch im Hinblick auf ihre
Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden.
Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden,
betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des zugehörigen
Betriebsverkehrs.“
Mit Beschluss vom 20.05.2015 wurden die
Hinweise zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung wurde nicht veranlasst,
da keine gewerblichen Nutzungen vorhanden sind, die von einer Einschränkung
oder Gefährdung betroffen sind.
Folgende
Gewerbebetriebe befinden sich in der weiteren Umgebung des Planungsgebietes:
- Ebner Max,
Weihertalstr. 17, Dienhausen (Elektroinstallation, Elektrohandel usw.)
- Ebner Helmut,
Weihertalstr. 17, Dienhausen (Handwerkerservice, Elektrohandel)
- Bauer Ludwig,
Molkereistr. 1, Dienhausen (Dienstleistungen in der Landwirtschaft, Hausmeistertätigkeit)
- Hefele Wolfgang,
Weihertalstr. 14, Dienhausen (Blumendekoration)
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt nochmals Kenntnis von den
Hinweisen der Handwerkskammer und stellt fest, das von einer Einschränkung oder
gar Gefährdung dieser Gewerbe nicht auszugehen ist.
4.4 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 22.10.2015
Die Untere Abfallbehörde merkte in der
Stellungnahme vom 16.03.2015 an, dass sich in ca. 40 m Entfernung zum
Geltungsbereich eine grundsätzlich gefahrenverdächtige Altdeponie auf dem
Grundstück FI.Nr. 101 der Gemarkung Dienhausen befindet, die mit ABuDIS-Nr.
18100008 im Altlastenkataster des Landkreises Landsberg am Lech erfasst ist.
Aufgrund des relativ geringen Abstandes zum geplanten Wohngebiet kann eine
Beeinträchtigung durch migrierende Deponiegase nicht ausgeschlossen werden. Im
Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens waren diesbezügliche
Gefährdungsabschätzungen durch einen Sachverständigen in Abstimmung mit der
Bodenschutzbehörde vorzunehmen, die im Gutachten der Kling Consult GmbH , Nr.
1011102 vom 06.07.2015 dokumentiert sind.
An sämtlichen Probennahmestellen finden sich
Methan-Befunde von 0,5 bis 0,8 Vol-% in bis zu 70 m Entfernung zur Altdeponie.
Dieses Ergebnis ist gemessen an der erkundeten
Deponietiefe von 3,5 m und des CH4-Gehaltes in der Deponie von 0,5 Vol-% in RKS
1 zunächst nicht plausibel.
Es wird gebeten, zur Genese der peripheren
CH4-Gehalte eine Stellungnahme des Gutachters vorzulegen.
Des Weiteren wird diesbezüglich empfohlen, die
im Gutachten realistisch prognostizierten Passiventgasungssysteme im
Geltungsbereich zu verorten und in der Planung zu berücksichtigen.
Beschluss:
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen.
Der Gutachter wird beauftragt eine
Stellungnahme zur Genese der peripheren CH4-Gehalte vorzulegen. Die im
Gutachten realistisch prognostizierten Passiventgasungssysteme im
Geltungsbereich sind zu verorten und in der Planung zu berücksichtigen.
4.5 Lechwerke AG, Augsburg, Stellungnahme
vom 30.09.2015
Die LEW AG verweist auf ihre Stellungnahme vom
17.03.2015. Diese hat weiterhin Gültigkeit.
Folgendes wurde in der Stellungnahme vom
17.03.2015 vorgebracht:
„Im Norden und Westen an den Geltungsbereich
anschließenden Verkehrsflächen verlaufen diverse Kabelleitungen unserer
Gesellschaft. Diese bitten wir aus dem beigefügten Kabellageplan M = 1:500 zu
entnehmen. Der Schutzbereich der Kabelleitungen beträgt 1 m beiderseits der
Kabeltrasse.
Die Stromversorgung ist über das bestehende
Versorgungsnetz oder bei Bedarf durch entsprechende Netzerweiterungsmaßnahmen
gesichert. Die geplanten Neubauten werden wir nach entsprechender Erweiterung
an das Versorgungsnetz mit Erdkabel anschließen.“
Mit Beschluss vom 20.05.2015 wurden die
Hinweise und der beiliegende Kabellageplan zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt nochmals Kenntnis von den
Hinweisen der Lechwerke AG. Der Beschluss vom 20.05.2015 hat weiterhin
Gültigkeit.
4.6 Regierung von Oberbayern, Höhere
Planungsbehörde, München, Schreiben vom 02.11.2015
Die Regierung von Oberbayern als Höhere
Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
„Die geplante Ausweisung eines Wohngebietes
(WA; Planungsgebiet ca. 0,6 ha) wurde mit Stellungnahme vom 30.03.2015
beurteilt. Darin wurde festgestellt, dass die Planung den Erfordernissen der
Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Auf die Lage des
Planungsgebietes im landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiet Waldkomplexe,
Hangwälder und Täler am westlichen Lechrain (RP 14 B I 1.2.2.01.1) wurde
hingewiesen.
Im Entwurf erfolgten keine landesplanerischen
relevanten Änderungen. Die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet wird
weiterhin nicht berücksichtigt. Auf Grund des im raumordnerischen Maßstab
geringen Umfangs der Neuausweisung und der ermittelten Auswirkungen auf die
Schutzgüter (überwiegend geringe Bedeutung für Naturhaushalt und
Landschaftsbild in Verbindung mit Maßnahmen zur Einbindung in das Orts- und
Landschaftsbild werden jedoch keine Bedenken erhoben.
Gesamtergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der
Raumplanung nicht entgegen.
Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung wird hinsichtlich die Lage im
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Waldkomplexe, Hangwälder und Täler am
westlichen Lechrain (RP 14 B 11.2.2.01.1) noch ergänzt; dabei wird auf das
Ortsrandeingrünungskonzept und die dort situierten Ausgleichsflächen
hingewiesen.
4.7 Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB,
Schreiben vom 09.11.2015
Das Wasserwirtschaftsamt verweist auf die
Stellungnahme vom 20.04.2015. Diese wurden mit Beschluss vom 20.05.2015
behandelt. Weitere Hinweise oder Anforderungen werden nicht vorgetragen.
Nach Abschluss des Verfahrens ist eine
Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu übermitteln.
Beschluss:
Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes wird
zur Kenntnis genommen. Nach Abschluss des Verfahrens ist eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes zu übermitteln.
4.8 Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10,
München, Schreiben vom 13.08.2015
Die Regierung von Oberbayern bringt zur
Sicherstellung des Brandschutzes Hinweise vor, die durch die Gemeinde zu
berücksichtigen sind. Die nachfolgend angegebenen allgemeinen Belange sind zu
überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1. Das
Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8/5, Stand 08.2000 des Bayer.
Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405
- auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs-
und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und
Katastrophenschutz zu ermitteln. Punkt 1.3 „Löschwasserversorgung"
der VollzBekBayFwG ist zu beachten. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so
anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw.
mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden
können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t)
ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr
auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere
gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von
höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten,
dass die sog. „Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind.
Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für
Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21
m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu
verfügen.
3. Aus
Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die
Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege
gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und
einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch
über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über
das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt.
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend
ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei
voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen)
erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen
die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar
sein (zweiter Rettungsweg).
Im
Übrigen wird auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung
2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern verwiesen, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 -
Brandschutz-.
Beschluss:
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und durch die Gemeinde berücksichtigt.
Die
allgemeinen Belange werden überprüft und bei Bedarf im Benehmen mit dem
Kreisbrandrat durchgeführt.
4.9 Zeller
Erika, Schreiben von Puhle & Kollegen, Rechtsanwälte Partnerschaft GmbH vom
09.11.2015
Folgendes Schreiben ging am 10.11.2015 ein:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Kießling,
sehr
geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,
unter Versicherung ordnungsgemäßer
Bevollmächtigung zeige ich an, dass ich Frau Erika Zeller, Weihertalstr. 21,
86920 Denklingen, anwaltlich vertrete. Meine Mandantin ist Eigentümerin des
Grundstücks Fl.-Nr. 117/1. Dieses grenzt unmittelbar östlich und südlich an den
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Molkereistraße“ an.
Namens und im Auftrag meiner Mandantin ist
hierzu folgende Stellungnahme veranlasst:
1.
Gegenstand des Bebauungsplanänderungsverfahrens
ist die Ausweisung von Baurecht für Wohnbebauung. Diese wird unmittelbar östlich
bzw. südlich an das Grundstück meiner Mandantschaft anschließen. Bislang ist
dieser Bereich unbebaut. Es steht dabei außer Frage, dass auf die Beibehaltung
des derzeitigen Status Quo kein Rechtsanspruch besteht. Allerdings ist die
Ausgestaltung des Baurechts und insbesondere die Positionierung der zukünftigen
Bebauung mit den privaten abwicklungserheblichen Belangen meiner Mandantin in
Einklang zu bringen. Dies gelingt nach meiner rechtlichen Einschätzung mit der
vorliegenden Planung nicht: Namentlich das südlich des Grundstücks meiner
Mandantin ausgewiesene Baufenster führt in seiner konkreten Ausgestaltung zu
einer erheblichen Beeinträchtigung des Grundstücks meiner Mandantin. Zugelassen
wird ein Gebäude mit einer maximalen Ausdehnung von 22 m bei einer Grundfläche
von 165 m². Bei Errichtung dieses Gebäudes wird nahezu die gesamte Südseite des
Grundstücks meiner Mandantin mit Gebäuden bedeckt sein. Hierdurch entsteht ein
sog. „Einmauerungseffekt", der auch dadurch verstärkt wird, dass an dieser
Stelle eine zweigeschossige Bebauung mit Satteldach mit einer Dachneigung bis
zu 35 Grad zugelassen wird sowie auf der Westseite noch eine Doppelgarage
vorgesehen ist. Wenn und soweit das Gebäude im östlich benachbarten Baufenster
weiter im Westen errichtet werden sollte, wie dies derzeit (unverbindlich) im
Bebauungsplan eingetragen ist, sieht sich meine Mandantin zukünftig auf der
gesamten Süd- bzw. Südostseite ihres Grundstückes durch Gebäude
„eingefasst". Der Eindruck wird schließlich dann noch verstärkt durch die
unmittelbar östlich vorgesehene Bebauung, welche ebenfalls im Rahmen deren
Realisierung weiter nach Westen rutschen kann. Die entsprechende Baugrenze
weist lediglich einen Abstand von 3 m zum Grundstück meiner Mandantin auf.
Meine Mandantin hatte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen, sehr geehrter
Herr Bürgermeister, sowie der Eigentümerin der Fl.-Nr. 117 sowie deren Käufern
bereits mitgeteilt, dass aus Sicht meiner Mandantin die oben beschriebene
Konfliktlage durch eine Verschiebung des südlich geplanten Gebäudes um 5 m nach
Westen herbeigeführt werden könnte. Seitens der Eigentümerin der Fl.-Nr. 117
bestand lediglich Bereitschaft, das Gebäude um 2,50 m nach Westen zu
verschieben. Dies ist allerdings im Hinblick auf den oben beschriebenen „Einmauerungseffekt"
und den dadurch bewirkten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht
ausreichend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass hier im Rahmen der
Abwägung die Belange der Eigentümerin der Fl.-Nr. 117 mit keinem größerem
Gewicht einzustellen sind, wie die Belange meiner Mandantin. Es sind darüber
hinaus auch keine gewichtigen städtebaulichen Gründe erkennbar, welche für die
Ausweisung eines entsprechend groß dimensionierten Baurechts an dieser Stelle
sprechen. Sowohl das Gebäude meiner Mandantin als auch die übrige Bebauung im
Erweiterungsbereich weist deutlich kleinere Kubaturen auf. Insofern weicht auch
die Ausweisung eines Doppelhauses südlich des Grundstücks meiner Mandantschaft
von der übrigen Struktur des Bebauungsplans ab. Sie führt zu einer - im
Ortseingangsbereich nicht üblichen - Verdichtung. Dagegen würde meine Mandantin
letztlich auch nichts einwenden, wenn und soweit zumindest die Position dieser
Doppelhausbebauung im entsprechenden Umfang von 5 m nach Westen verschoben
werden würde. Bei entsprechend geschickter Anordnung der Stellplätze müsste
nach meiner Einschätzung nach wie vor ein Gebäude in der angedachten Größe
dennoch möglich sein. Für den Bauherrn erfolgt hieraus somit keine
Einschränkung seines Baurechts. Für meine Mandantin hingegen ergibt sich aus
der Verschiebung eine deutliche Verbesserung der Situation. Der dadurch
geschaffene Freiraum vermindert den eingangs beschriebenen
„Einmauerungseffekt".
Meine Mandantin kann diesen im Übrigen auch
nicht durch Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück abmildern, zumal die
Ausrichtung des Wohnhauses meiner Mandantin hinsichtlich der maßgeblichen
Aufenthaltsräume (Esszimmer, Wohnzimmer und Küche) nach Süden bzw. Südosten
erfolgt ist und auch der erst unlängst aufwendig neugestaltete Garten sich auf
diesen Bereich konzentriert.
Ich beantrage insofern für meine Mandantin, für
den südlichen Bauraum eine Baugrenze auch auf der Ostseite festzulegen, welche
die Position der Bebauung in diesem Baufenster um 5 m nach Westen im Vergleich
zu den im aktuellen Bebauungsplan eingezeichneten Gebäuden festlegt. Parallel
hierzu ist zusätzlich in Verlängerung der Baugrenze auf der Westseite der
nordöstlichen Bauparzelle eine Baugrenze auch für die südwestliche Bauparzelle
festzulegen, um zu verhindern, dass das dort zu errichtende Gebäude seinerseits
nach Westen rückt.
2.
Darüber hinaus regen wir dringend an, eine
eindeutige Regelung hinsichtlich der Standorte der Nebenanlagen zu treffen.
Bislang kann dem Bebauungsplan nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen
werden, ob sämtliche Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zulässig sind.
Einerseits werden durch entsprechendes Planzeichen zwar Standorte für Garagen,
Stellplätze und Nebenanlagen definiert. Diese sollen nur innerhalb der Flächen
„gern. B3 und B4" zulässig sein. Andererseits enthält Ziff. 22 der Satzung
eine Regelung, wonach Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen mit einer
Grundfläche von max. 10 m2 und bis zu
2,30 m Wandhöhe zulässig sind. Die Regelungen widersprechen sich insofern. Für
den Bereich des südlich des Grundstücks meiner Mandantschaft ausgewiesenen
Bauraums schließlich sind in der Planzeichnung Garagen als Vorschlag
eingetragen. Hier fehlt dann allerdings das entsprechende Planzeichen gern.
B.4.
3.
Darüber hinaus halten wir es für zwingend
erforderlich, dass im Bebauungsplanbereich die Abstandsflächenvorschriften der
BayBO angeordnet werden. Bislang enthält der Bebauungsplan keine entsprechende
ausdrückliche Regelung gern. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO. Damit könnten auf
Grundlage der derzeitigen Bebauungsplanfassung Gebäude auf der Süd- bzw.
Ostseite des Grundstücks meiner Mandantin errichtet werden, welche die
Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 BayBO nicht einhalten. Der Bauherr muss dann
nämlich nur die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Zahl der
Vollgeschosse sowie der Dachneigung einhalten. Auch die Festsetzung in B.15 zur
maximal zulässigen Wand- höhe bringt hier keine Konfliktlösung, da die Wandhöhe
den unteren Bezugspunkt mit dem Erdgeschossfußboden festlegt, die Höhe des
Erdgeschossfußbodens selbst jedoch nicht festgesetzt wird. Damit kann der
Keller des Gebäudes bis zur Grenze der Vollgeschosseigenschaft aus dem Boden
ragen und hierauf dann die Wandhöhe mit 5,75 m aufgebaut werden, was im
Gesamtergebnis zu einer Wandhöhe von 7 bis 8 m führen kann. Der Bebauungsplan
sieht dann lediglich einen Grenzabstand von 3 m auf der Ostseite des
Grundstücks meiner Mandantschaft vor bzw. von 5 m auf der Südseite, so dass in
keinem Fall die Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 4 BayBO eingehalten wären. Der
Bebauungsplan führt damit im Ergebnis zu einer Verkürzung der sich nach der
BayBO ergebenden Abstandsflächen. Eine solche Verkürzung unterliegt nach der
ständigen Rechtsprechung des BayVGH sehr strengen Voraussetzungen und bedarf
besonderer städtebaulicher Gründe, die ich vorliegend nicht im Ansatz erkennen
kann. Verschärft wird die Konfliktlage dadurch, dass die Gebäude, wie bereits
ausgeführt, auf die sensible Süd- bzw. Ostseite des Grundstücks meiner
Mandantin heranrücken und damit die abstandsflächenrechtlichen Belange einer
ausreichenden Belichtung, Belüftung, Brandschutz sowie dem sozialen Wohnfrieden
erheblich beeinträchtigt werden. Wir halten es vor diesem Hintergrund für
unumgänglich, dass im Bebauungsplan die Anwendung der Abstandsflächenvorschriften
der BayBO angeordnet wird.
4.
Schließlich ersuchen wir darum, die Verlegung
von Versorgungsleitungen im Baugebiet nur unterirdisch zuzulassen, wie dies
allgemein üblich ist und auch von der LEW selbst in deren Stellungnahme vom
17.03.2015 mitgeteilt wurde. Seit kurzem befindet sich direkt auf der Südseite
des Grundstücks der Mandantschaft ein Strommast, dessen Leitung über das
Grundstück der Mandantschaft verläuft und der der Versorgung des künftigen
Baugebiets dienen soll. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Leitung
entgegen der Aussage der LEW nicht auch unterirdisch verlegt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
G. Guggemos
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht
Beschluss:
Die Punkte 1 – 4 werden zur
Kenntnis genommen und im Rahmen der Abwägung wie folgt bewertet:
zu 1.)
Die zusammenhängenden
Bauräume werden im Bereich der Fl.Nr. 117/1 bzw. südlich der Fl.Nr. 117
getrennt. Für das an der Weihertalstraße geplante Gebäude wird das Baufenster
in Ost-West-Richtung mit 16 m vermaßt, an der nördlichen Baugrenze wird sodann
6 m als Grenzabstand eingetragen. Damit wird hier bei einer max. Wandhöhe von
5,75 m die ganze Abstandsfläche eingehalten.
Die Baugrenze der
nordwestlichsten Parzelle direkt östlich der Fl.Nr. 117/1 wird vergrößert und
mit 5 m vermaßt. Für die Realisierung des dort geplanten Bauvorhabens ist dies
unproblematisch.
zu 2.)
Garagen, Stellplätze und
Nebenanlagen sind gem. Festsetzung B.3 und B.4 nur innerhalb der Flächen gem.
B.3 und B.4 zulässig. Am Ende dieser Regelung wird noch auf B.22 verwiesen.
In Ziff. B.22 wird noch
sinngemäß ergänzt, dass davon ausgenommen ist eine bauliche Nebenanlage bis
10 qm Grundfläche und bis zu 2,30 m Wandhöhe ist, um z.B. für Holzlegen und
Gartengerätehäuschen im Hinblick auf die ländliche Bebauung und die
bekannten Wünsche zusätzliche
Möglichkeiten zu schaffen. Nachbarbelange werden damit nach Auffassung der
Gemeinde nicht erheblich beeinträchtigt. Um Probleme zu vermeiden, wird die
Länge derartiger Anlagen noch begrenzt auf max. 4 m.
zu 3.)
In Ziff. B.3 „Baugrenzen
wird noch ergänzt .......; die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung sind
einzuhalten. Darüber hinaus wird noch aufgenommen:
„Die Oberkante des
Fertigfußboden-Erdgeschosses darf max. 0,30 m über der Oberkante der
angrenzenden Erschließungsstraße (= Zufahrtsseite) liegen.“
zu 4.)
In der Bebauungsplansatzung
wird unter Festsetzungen noch ergänzt:
„Versorgungsleitungen sind
aus Gründen des Ortsbildes unterirdisch zu führen.“
1.10Zeller Erika, Schreiben vom 22.09.2015
Folgendes Schreiben von Frau Erika
Zeller (mit Julian und Dominik) ging am 22.09.2015 bei der Gemeinde ein:
Sehr geehrter Herr Kießling,
liebe Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,
als Bürger
der Gemeinde Denklingen möchten wir die Möglichkeit ergreifen, Anregungen und
Bedenken zur beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans in Dienhausen
vorbringen zu können. Meine Familie, Dominik, Julian und ich sind von der
Änderung unmittelbar betroffen, da sich diese genau auf die Nachbargrundstücke
bezieht.
1.
Bisher zeichnet sich
Dienhausen durch eine lockere und kleinflächige Bebauung der Grundstücke im
Gemeindegebiet aus. Die Grundstücke sind alle relativ groß im Verhältnis zur
Bebauung. Bei der jetzigen Änderung ist beabsichtigt, auf relativ wenig Grund
eine große Anzahl von Gebäuden zu errichten, insgesamt 11 Garagen und 5
Wohnhäuser, wobei allein ein Wohnhaus eine Grundfläche von 165 Quadratmeter
aufweist.
Die Umsetzung
dieser Planung würde zu einer sehr massiven Bebauung auf relativ geringem
Grund führen, da ein großer Teil des Baugebiets auch noch als Ausgleichsfläche
vorgesehen ist, nämlich der gesamte Süd- und Ostrand des neu zu erfassenden Baugrundstücks.
Diese verstärkte und konzentrierte Bebauung ist für Dienhausen absolut untypisch
und stört das Ortsbild.
2.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Anordnung der Ausgleichsflächen. Es
werden hier im Osten und im Süden große Ausgleichsflächen vorgesehen, was aber
dazu führt, dass die beabsichtigte Wohnbebauung insgesamt komprimiert wird.
Hier wäre es nach unserem Verständnis viel sinnvoller, die Gesamtgrundfläche,
die als Ausgleichsfläche vorgesehen ist, für die gesamte Bebauungssituation
zugrunde zu legen und die Ausgleichsflächen zur Entzerrung innerhalb zu nutzen.
Bzw. kann ostseitig an unser Grundstück eine Ausgleichsfläche geschaffen
werden, um der „Einmauerung" rundherum entgegenzuwirken?
3.
Zudem würde
durch die beabsichtigte Bebauung keineswegs eine Abrundung des Dorfgebiets,
bzw. ein Lückenschluss erfolgen, vielmehr würde die Bebauung ohne Grund massiv
ausgeweitet. Eine Lücke ist nämlich in der fraglichen Fläche überhaupt nicht
vorhanden. Vielmehr ist es so, dass sich ein großes landwirtschaftliches
Gebäude in ausreichend großem Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung befindet.
Durch die jetzt geplante Bebauung würde ein unmittelbarer Anschluss der
Wohnbebauung zu dem landwirtschaftlich genutzten Gebäude hergestellt, was
nicht als Ortsabrundung angesehen werden kann.
Bei
Betrachtung des Luftbilds von Dienhausen wird schnell ersichtlich, dass
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung. . . „ vorrangig in Betracht zu ziehen
ist. Gleichwertige Flächen sind durchaus vorhanden. Die neue Baufläche schließt
keineswegs nahtlos an die bestehenden, bereits bebauten an. Schließung der
Lücken innerorts und eine einzeilige Bebauung scheint uns hier sinnvoll und
für alle verträglich.
4.
Es sollen hier
deutlich höhere Wandhöhen mit zwei Vollgeschossen zugelassen werden, die
zusammen mit den Firsthöhen dann einen sehr wuchtigen und übermächtigen Gesamteindruck
verursachen, insbesondere durch die Anzahl und Verdichtung der Häuser. Eine 1,5
geschossige Bauweise, analog zum schon bestehenden Bestand, wäre hier viel
verträglicher und würde dem Ortsbild und auch der Bevölkerungsstruktur von
Dienhausen viel mehr entsprechen.
5.
„. . ..die
Erschließung bereits vorhanden ist. …" lesen wir in der Begründung des
Architekten. lt. Entwurf des Bebauungsplans muss die Wasser- und
Kanal-Erschließung ganz neu, entlang der Südgrenze zu unserem Grundstück auf
dem Nachbargrundstück hergestellt werden und ist noch nicht vorhanden.
Ist aber in der Begründung damit die Erschließung der Stromversorgung
durch die LEW gemeint? Die schon mehrere Jahre vorher installiert worden ist (4
Anschlüsse lt. Aussage des LEW-Ingenieurs)? Ich frage mich, ist es denn
Rechtens, bzw. ist das mit Einverständnis der Gemeinde zustande gekommen, dass
die LEW an ein landwirtschaftliches Grundstück Anschlüsse verlegt zu einem
Zeitpunkt, zu welchem über Bebauung noch gar nicht verhandelt worden ist? Ich
bitte euch um Aufklärung der Situation.
6.
Mülltonnen-Situation
muss dringend geklärt werden. Wenn fünf Mülltonnen bis an die Kreisstraße
gebracht werden müssen, wo sollen die stehen? Die Platzverhältnisse an der
mittlerweile stark befahrenen Kreisstraße sind sehr beengt und besonders im
Winter mit Schneemaßen und Räumfahrzeug, dann auch Autoverkehr aus dem
Talblick, etc. sind hier Probleme zu erwarten.
7.
Verbreiterung der Straße in den Talblick um mind. 1 Meter südseitig: es
ist kein Meter Platz zu unserer Grundstücksgrenze ab Asphaltierung. Was genau
soll das bedeuten?
8.
Auf
Einfriedungen soll verzichtet werden? Dies ist aus unserer derzeitigen
Erfahrung nur möglich, wenn sich alle an die Regeln halten: keine freilaufenden
Hunde, die durch's Grundstück laufen, Ihre Notdurft wild verrichten und den
Garten umgraben sowie keine unbefugten Zutritte von Personen zu Grundstücken
und Vergreifen an fremdem Eigentum, um nur einige Punkte zu nennen.
9.
Des Weiteren
haben wir noch folgende Frage: im Flächennutzungsplan ist westseitig an der
Kreisstraße eine Bauverbotszone ausgewiesen bis an unsere Hausgrenze. Ist diese
neu und was genau bedeutet dies?
Wir fühlen
uns durch die derzeit geplante Bebauung richtiggehend eingemauert und in besonderem
Maße betroffen. Wir bitten Sie/euch darum, auch unsere Interessen und Belange
zu berücksichtigen. Die Planungen zum Wohle aller durchzuführen, dass sowohl
der Nutzen als auch die Lasten gerecht verteilt werden.
Wie Ihr wisst, haben wir schwere Zeiten hinter uns und haben hier mit viel Engagement und viel Geld versucht, uns ein ruhiges und angenehmes Zuhause zu schaffen.
Herzlichen Dank im Voraus
für Ihre/eure Bemühungen.
Beste Grüße
Erika Zeller mit Dominik und
Julian
Beschluss:
Die Punkte 1 – 9 werden zur
Kenntnis genommen und wie folgt bewertet:
zu 1.) bis 3.)
Mit der 5.
Bebauungsplanänderung werden die Bauflächen in direktem Anschluss an die
westlich und nördlich vorhandene Bebauung recht maßvoll erweitert.
Berücksichtigt man die Festsetzungen der parallel aufzustellenden 5. Änderung
im Gesamten, so ergibt sich bei einem Nettobauland von ca. 3.692 qm und einer
festgelegten Grundfläche von 655 qm lediglich eine Grundflächenzahl (GRZ) von
knapp 0,18; die mögliche Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt unter
Berücksichtigung des südlichsten niedrigeren Hauses dann lediglich ca. 0,33.
Die Höchstwerte für das Wohngebiet betrügen nach der Baunutzungsverordnung 0,40
(GRZ) bzw. 1,20 (GFZ). Damit kann in jedem Fall eine angepasste lockere
Ortsrandbebauung gesichert werden.
Das grünordnerische Konzept
und insbesondere die Ausgleichsflächen stellen eine harmonische Einbindung in
das schöne Dienhauser Tal sicher. Aufgrund der Lage des Baugebietes im
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Waldkomplexe, Hangwälder und Täler am
westlichen Lechrain (RP 14 B 11.2.2.01.1) ist das dargestellte
Ortsrandeingrünungskonzept und die dort situierten Ausgleichsflächen
städtebaulich erforderlich. Die Grundstücksgrößen von 500 qm – 985 qm (ø 738
qm) sind auch für Dienhauser Verhältnisse großzügig und müssen auch unter den
Anforderungen des Baugesetzbuches nach flächensparendem Bauen und sparsamen Umgang
mit Grund und Boden gesehen werden.
Die
öffentlichen und privaten Belange sind damit im Rahmen der 5.
Bebauungsplanänderung „Molkereistraße“ gegeneinander und untereinander gerecht
abgewogen.
zu 4.)
Grundsätzlich ist betreffend
die sog. eineinhalbgeschossige Bebauung anzumerken, dass das Baurecht eine 1,5
geschossige Bauweise nicht kennt. Auch die bereits bestehende Bebauung ist laut
Definition von § 20 Abs. 1 BauNVO i.V. mit Art. 83 Abs. 7 BayBO eine Bebauung
mit 2 Vollgeschossen*.
Aus energetischen Gründen
soll eine kompakte relativ niedrige zweigeschossige Bebauung möglich sein, da
erfahrungsgemäß mit Dachaufbauten wie Dachgauben und Zwerchgiebeln eine massive
Vergrößerung der Außenflächen eines Gebäudes verbunden ist mit einem erhöhten
Energieaufwand. Die früher übliche Bebauung war generell zweigeschossig mit
nicht ausgebauten Dächern, was energetisch viel besser war, da der Dachraum als
Kaltdach einen Wärmepuffer darstellte. Der Einwand zu Punkt 4 bleibt deshalb
unberücksichtigt.
(*Definition Vollgeschosse: Vollgeschosse sind
Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.)
zu 5.)
Die straßenmäßige
Erschließung ist einmal durch die Weihertalstraße und dann durch die Straße
Talblick bereits ausreichend gegeben.
Bevor die Erschließung nicht
gesichert ist, kann keine Baugenehmigung erfolgen. Erschließungsmaßnahmen
können durchaus vorab erfolgen. Sinnvoll sind solche Investitionen jedoch nur,
wenn eine Erschließung nötig ist. Also hier auch gebaut werden soll. Die
Sicherung der Erschließung fällt in den Hoheitsbereich der Kommunen. Alle
Maßnahmen, ob Erschließung der Straße, Wasser-/Kanal, Strom, Telekom usw.
werden vorgenommen.
zu
6.)
Betreffend
die Mülltonnenproblematik und das Abstellen am Tage der Abholung sind für das
kurzzeitige Abstellen der Mülltonnen ausreichend öffentliche (Verkehrs-)
Flächen am Beginn der Weihertalstraße vorhanden.
Im Bereich südlich der Einmündung
Talblick in die Weihertalstraße wird der Geltungsbereich von Süden her so
erweitert, dass eine kleine öffentliche Teilfläche Fl.Nr. 5/6 nördlich der
Zufahrt Fl.Nr. 117/1 und noch alternativ nördlich Talblick außerhalb des
Sichtdreiecks als temporärer Standort für Müllgefäße festgelegt werden kann.
Die Zufahrt 117/1 wird beachtet.
zu
7.)
Eine
Verbreiterung der Straße im Bereich der Fl.Nr. 117/1 ist nicht
vorgesehen, damit auch kein Eingriff in dieses Grundstück, und auch nicht
zwingend erforderlich, da die Straßenbreite hier 4,0 m beträgt.
Allerdings
soll im weiteren östlichen Verlauf die Straße „Talblick“ vom öffentlichen Raum
her um 1 m nach Süden aufgeweitet werden (= Schotterfläche,
Begegnungsfälle, Schneeablagerung etc.), damit auch im Straßenraum von 5 m dann
Begegnungsfälle PKW/PKW bzw. LKW/Pkw noch möglich sind.
zu
8.)
Ein
Verzicht auf Einfriedung ist nicht im Bebauungsplan aufgenommen. Einfriedungen
sind gem. Ziff. B.20 zugelassen und somit auch möglich.
Bei
einem Gespräch im Rathaus am 12.10.2015 wurde das Thema Einfriedung, bzw.
bestehende Hecke an der Ostseite des Grundstücks Fl.Nr. 117/1 angesprochen. Die
Beteiligten einigten sich darauf diese Angelegenheit privatrechtlich zu regeln.
zu
9.)
Nach
nochmaliger Abstimmung mit dem kreiseigenen Tiefbau wird die Bauverbotszone
noch aktualisiert: (Stellungnahme H. Ried vom 12.11.2015):
„Die
Ortsdurchfahrt beginnt in Dienhausen bei der ersten Zufahrt. Dort endet auch
die Anbauverbotszone, wenn Innerorts ein Erschließungsbereich besteht, d.h. die
angrenzenden Gebäude direkt von der Kreisstraße aus erschlossen werden.
Nach
Herstellung der Zufahrt zum geplanten Gebäude an der Kreisstraße beginnt dort
die Ortsdurchfahrt und endet das Anbauverbot (rote Linie).
Die
südseitig angrenzende landwirtschaftliche Lagerhalle kann m.E. außer Acht
gelassen werden.
Die
Ortsdurchfahrtsgrenzen sollten von Landkreis im Einvernehmen mit der Gemeinde
entsprechend neu festgesetzt werden.“
Die
übermittelte aktualisierte Ortsdurchfahrtsgrenze wird noch in die 5.
Bebauungsplanänderung eingetragen.
Im
Bereich nördlich dieser beiden Bezugspunkte entfällt die Bauverbotszone
(Rechtsgrundlage Bayer. Straßen- und Wegegesetz, Art. 23; regelmäßig 15 m
außerhalb der Ortsdurchfahrten).
5.0 Weitere Änderungen in Abstimmung mit der
laufenden tiefbautechnischen Planung
(IB Kummer, Kaufering)
Folgende
Änderungen sind am Vorentwurf des Bebauungsplans noch vorzunehmen:
a)
In
Verlängerung des Erschließungsstiches wird im Süden durchgehen ein 5,50 m
breiter Streifen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Schneeablagerung“ festgelegt.
b)
Die
beiden betroffenen Südgrundstücke werden flächengleich nach Süden
angepasst.
c)
Die
Baugrenzen werden entsprechend angepasst.
d)
In
Ziff. B.13 (= öffentliche Verkehrsfläche) wird noch ergänzt: „....;
Unterteilung der öffentlichen Verkehrsfläche innerhalb der
Straßenbegrenzungslinie veränderbar.“
e)
Im
Bereich der kleinen Wendefläche wird am Nordwestbereich ein Planzeichen für
Abwasser gem. Ziff. 7 „Abwasser (Steuerschrank Pumpe)“ aufgenommen und in der
Legende erläutert.
f)
An
der Weihertalstraße werden die dort vorgesehenen Flächen für Garagen noch als
Ga/St (= Stellplätze) bezeichnet. Damit kann flexibel auf die evtl.
Anforderungen der Bauverbotszone Kreisstraße reagiert werden.
g)
Im
Bereich südlich der Einmündung Talblick in die Weihertalstraße wird der
Geltungsbereich von Süden her so erweitert, dass eine kleine öffentliche
Teilfläche Fl.Nr. 5/6 nördlich der Zufahrt Fl.Nr. 117/1 als temporärer Standort
für Müllgefäße festgelegt werden kann
(ggf. Problem: Sichtdreieck Weihertalstraße / Talblick; Alternativlösung:
Talblick/Einmündung nördlich außerhalb Sichtdreieck).
h)
Der
nördliche zu pflanzende Baum entfällt, da hier ein geplanter Kanal verläuft.
Beschluss:
Die Hinweise, Anregungen und Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen und werden gemäß den o. a. Festlegungen des Gemeinderats in die bestehende Planung eingearbeitet. Es ist deshalb ein erneutes Verfahren nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.