Sitzung: 21.09.2016 Gemeinderat
Vorlage: 01/2016/0654
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen
im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung ist eine Stellungnahme am 07.07.2016 von Familie Walter Frieß, Denklingen mit folgendem Vermerk eingegangen:
„Der „Stadl“ kann wie besprochen abgebaut werden, wenn er an der im Plan gezeigten
oder an einem anderen (ähnlich gelegenen) mit Hrn. Frieß abgestimmten Platz wieder aufgebaut werden kann. Die Kosten hierfür werden von der Gemeinde getragen. Die Details sind separat vereinbart.“
Beschluss:
Der Hinweis der Familie Walter Frieß wird zu Kenntnis genommen. Verhandlungen dies-
bezüglich wurden bereits geführt und mündeten in einer notariellen Vertragsvereinbarung, in der eine diesbezüglich abschließende Regelung getroffen worden ist.
B Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschussmäßig
zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck,
Schreiben vom 09.06.2016
Das
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat folgende Stellungnahme
abgegeben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu o.g. Änderung nehmen
wir wie folgt Stellung:
Bereich Forsten:
Keine Einwendungen
Bereich
Landwirtschaft:
Nach unserem Kenntnisstand und nach
Rücksprache mit dem Ortsobmann des Bauernverbandes von Denklingen werden durch
die Ausweisung der Gemeindebedarfsfläche keine landwirtschaftlichen Betriebe
in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt.
Bei der Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes
möchten wir dringend empfehlen, produktionsintegrierte Maßnahmen oder
Standorte mit niedriger Bonität zu wählen und darauf zu achten, dass etwaige
landwirtschaftliche Restflächen mit heutiger Technik rationell nutzbar sind.
Da an die geplante Gemeindebedarfsfläche
landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, schlagen wir vor, sinngemäß folgende
Hinweise, z.B. in den textlichen Festsetzungen aufzunehmen, um zukünftige
Konflikte zu vermeiden.
„Von den umliegenden landwirtschaftlich
genutzten Flächen können, auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, Lärm —
Geruchs- und Staubemissionen ausgehen. Dies kann auch vor 6.00 Uhr morgens bzw.
nach 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen — während landwirtschaftlicher Saisonarbeiten
— der Fall sein."
Für etwaige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Amt für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten“
Beschluss:
Die Empfehlung zur Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes wird zur Kenntnis genommen. Jedoch wird diese Problematik erst im Verfahren zur Aufstellung des diesbezüglichen Bebauungsplans behandelt. Gleichwohl wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Denklingen von ihrem Recht Gebrauch machen und die notwendigen Ausgleichsflächen dem Ökokonto entnehmen wird.
Gegen eine Aufnahme des o.g. Hinweises in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes spricht nichts; es wird deshalb so durchgeführt und im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplans umgesetzt.
Folgender Hinweis
wird in die nachfolgende Bebauungsplanung mit aufgenommen:
„Von den umliegenden landwirtschaftlich
genutzten Flächen können, auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, Lärm —
Geruchs- und Staubemissionen ausgehen. Dies kann auch vor 6.00 Uhr morgens bzw.
nach 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen - während landwirtschaftlicher
Saisonarbeiten - der Fall sein."
2) Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München,
Schreiben vom 16.06.2016
Die Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern hat folgende Stellungnahme abgegeben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen
oder Hemmnisse, die gegen die Entwicklung eines Bürger- und Vereinszentrums im
Plangebiet sprächen, sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist es ausdrücklich zu
begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben die Ergebnisse des
städtebaulichen Wettbewerbes nun umgesetzt werden sollen. Dementsprechend
können wir dem dargelegten
Plankonzept grundsätzlich zustimmen.
Allerdings
erscheint es fraglich, ob die Ausweisung eines Mischgebietes (MI) der geeignete
Baugebietstyp ist, um die hier geplante Nutzung realisieren zu können. Denn gemäß § 6
BauNVO setzt die Ausweisung eines Mischgebietes eine ausgewogene Mischung aus
Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen voraus. Angesichts der speziellen
Zweckbestimmung des Vorhabens für soziale und sportliche Zwecke regen wir daher
an, die Ausweisung eines Sondergebietes (SO) mit einer entsprechenden
planungsrechtlichen Konkretisierung des Vorhabens in Erwägung zu ziehen.
Insbesondere Hinsichtlich der Vermeidung von immissionsschutzrechtlichen
Konflikten bietet die Ausweisung eines Sondergebietes größere Spielräume und
Gestaltungsmöglichkeiten.
Weitere Anregungen
oder Bedenken sind nicht vorzubringen.
Freundliche Grüße
Industrie- und
Handelskammer“
Beschluss:
Der Hinweis wird zu Kenntnis
genommen. Im weiteren Flächennutzungsplan-Änderungsplanverfahren wird ein
sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen.
3) Kreisheimatpflegerin, Dr.
Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 07.06.2016
Folgende Information ging am 07.06.2016 ein:
„Auf die Nähe zu den Baudenkmalen Hauptstraße 25, 29, 33, 44 und Birkenstraße 19 wird verwiesen. Das Ortsbild des Kernortes Denklingen mit seiner Dichte an qualitätsvollen Baudenkmalen stellt einen hohen kulturellen Wert dar. Deshalb werden die auf S. 15 wiedergegebenen Vorgaben für die Auslobung des Gestaltungswettbewerbes hinsichtlich der Typologie traditioneller ländlicher Bauformen sowie der Dachneigung ausdrücklich begrüßt; auf deren Einhaltung muss bestanden werden.“
Beschluss:
Die Information der Kreisheimatpflegerin wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplans verarbeitet.
4) Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 09.06.2016
Die Untere Abfallbehörde gibt folgenden Hinweis:
„Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der o.g. Flächennutzungsplanänderung einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen, wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.“
Beschluss:
Die Hinweise der Abfall-/Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.
5) Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
11.07.2016
Die Untere Bauaufsichtsbehörde teilt folgendes mit:
„Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
von der Planung wird Kenntnis genommen. Gegen die Planung werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben.
Sonstige fachliche Informationen und
Empfehlungen zu dem o.g. Plan:
-
für die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche als
Mischgebiet ist es zwingend erforderlich, dass aus den nach § 6 BauNVO möglichen
Nutzungen zumindest Wohn- und Gewerbenutzungen parallel zulässig und vorgesehen
sind. Die geplante Nutzung als Bürgerhaus mit Gastronomie, Sportlerheim,
Umkleiden und einem Raum für die Landjugend berücksichtigt jedoch keine
Wohnnutzung. Ebenso schließt der Immissionsschutz eine Wohnnutzung innerhalb
des Geltungsbereiches aus.
Aus unserer
Sicht ist daher eine Ausweisung als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO
zwingend erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Untere
Bauaufsichtsbehörde“
Beschluss:
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Im weiteren
Flächennutzungsplan-Änderungsplanverfahren wird ein sonstiges Sondergebiet nach
§ 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen.
6) Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
21.06.2016
Die Untere Immissionsschutzbehörde gibt folgenden Hinweis:
„Der gekennzeichnete Bereich laut
beiliegendem Planauszug, der bis fast an das Plangebiet „Bürger- und
Vereinszentrum" heranreicht, ist im bestehenden Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche dargestellt.
Dies steht im Widerspruch zur Anlage 2
„Vorläufige schalltechnische Bewertungskriterien / Immissionsschutz;
Stellungnahme des Büros em plan, Augsburg, vom 02.07.2015", in der die
maßgeblichen Immissionssorte WA viel weiter entfernt vom Plangebiet sind.
Die nun geringere Entfernung zwischen
möglicher Wohnbebauung und dem Plangebiet ist seitens des Immissionsschutzes
bedenklich.
Die Gemeinde müsste aus hiesiger Sicht
prüfen, ob für den gekennzeichneten Bereich Baurecht besteht oder ob hierfür
zukünftig Baurecht geschaffen werden soll, um festzustellen, ob sich in dem
gekennzeichnet Bereich maßgebliche Immissionsorte befinden.
In jedem Fall ist zu dem aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan eine schalltechnische
Untersuchung durch einen anerkannten, unabhängigen Gutachter vorzulegen, in der
nachgewiesen wird, dass an sämtlichen maßgeblichen Immissionsorten (falls
Baurecht besteht oder beabsichtigt ist auch im gekennzeichneten Bereich) die
Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV-Sportanlagenlärmschutzverordnung
durch den Betrieb des Bürger- und Vereinszentrum eingehalten werden.
Dies ist in der Begründung zum
Flächennutzungsplan verbindlich festzuhalten.“
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die geforderte Aufnahme in die Begründung der Flächennutzungsplanänderung wird durchgeführt. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass für den Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und im Bebauungsplanverfahren vorgelegt wird. Angebote hierfür wurden bereits eingeholt. Im gekennzeichneten Bereich befinden sich die beiden südlich gelegenen Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Wohnbebauung vorsieht (siehe farbige Markierung); das war auch schon bei der Anfertigung der Stellungnahme durch das Büro em plan aus Augsburg so. Die restlichen Grundstücke befinden sich im Außenbereich, und es besteht kein Baurecht. Für diese Flächen, für die kein Baurecht besteht, sind keine immissionsrechtlichen Probleme gegeben.
7) Lechwerke AG, Augsburg,
Stellungnahme vom 13.06.2016
Die
LEW AG teilt mit, dass Ihrerseits keine Einwände bestehen. Vorsorglich wird
jedoch auf bestehende 20-kV-Kabelleitungen entlang des Buchweges hingewiesen.
Im beigelegten MS-Plan sind die Kabeltrassen dargestellt. Der Schutzbereich der
Schutzbereich der Kabelleitungen beträgt 1 m beiderseits der Trasse.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Kabellageplan.
8) Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 13.06.2016
Die Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10, München gibt folgende Stellungnahme ab:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden
Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - der Löschwasserbedarf nach
dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamts für
Brand- und Katastrophenschutz festzustellen und ggf. durch den Ausbau der
abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend dem Merkblatt Nr.
1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den
Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)
- Arbeitsblätter W 331 und W 405 - und/oder der unabhängigen Wasserversorgung
(z. B. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im
Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.
Im
Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die
Bauleitplanung", Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten
Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den
Abschnitt II 3 Nr. 31 -Brandschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht
des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Mit
freundlichen Grüßen
Regierung
von Oberbayern, Sg. 10
Beschluss:
Die Hinweise der Regierung von Oberbayern werden zur
Kenntnis genommen.
9) Wasserwirtschaftsamt Weilheim
i.OB, Schreiben vom 15.07.2016
Zur genannten Flächennutzungsplanänderung nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
Planungen oder
Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im
Bereich der
Flächennutzungsplanänderung derzeit nicht vor.
2. Einwendungen
mit rechtlicher Verbindlichkeit
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
liegen nicht vor.
3. Fachliche
Informationen und Empfehlungen
3.1. Grundwasser
Im Umgriff bzw.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des
Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Belastbare
Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden.
Im Bereich der
weiter ca. 700 m südlich liegenden Trinkwasserfassung wurde Grundwasser bei ca.
686 müNN (Denk034) dokumentiert. Als Überdeckung wurden vorwiegend Kiese
angesprochen.
3.2. Lage zu
Gewässern
Oberirdische
Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
3.3. Altlastenverdachtsflächen
Dem Amt liegen keine Informationen über weitere Altlasten
oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der
Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
4. Zusammenfassung
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des gültigen Flächennutzungsplans zu übermitteln. Vorzugsweise als pdf-Datei(en) per eMail.
Das Landratsamt
Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Beschluss:
Die fachlichen
Informationen werden in die Planunterlagen aufgenommen. Des Weiteren werden die
fachlichen Informationen, die durch die beiden dort durchgeführten
Baugrunderkundigungen gewonnen worden sind, in die Planunterlagen aufgenommen.
Nach Abschluss des
Verfahrens wird eine Ausfertigung des gültigen Flächennutzungsplanes an das
Wasserwirtschaftsamt übermittelt.