Sitzung: 21.12.2016 Gemeinderat
Vorlage: 01/2016/0722
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung
Es sind keine
Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom
25.08.2016
Folgendes Schreiben ging am 26.08.2016 ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt,
übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher
Belange zum o. a. Verfahren.
Durch das Verfahren werden die
Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Wir haben daher
weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Auf die durch den Eisenbahnbetrieb
und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren,
die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den
Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Görens, zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien“
Beschluss:
Die Hinweise der DB AG werden zur Kenntnis genommen und
begrüßt.
2) Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten,
Schreiben vom 04.08.2016
Folgendes Schreiben ging am 08.08.2016 ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die
Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Durch
die o.a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei
Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Sollten
Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail:
Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon:
+49
251 788777701
Die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten.
Damit
eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf
Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich
deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in
Verbindung mit:
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Technik
Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger
Straße 2
D-86368
Gersthofen
Diese
Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu
Spartenterminen zu verwenden.
Für die Beteiligung danken wir Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Telekom Technik GmbH“
Beschluss:
Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis
genommen und noch in die Begründung aufgenommen.
3) Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 04.08.2016
Die Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem verweist auf die Nähe
zum Baudenkmal „Birkenstraße 19“. Als Anhang ist ein Eintrag der Denkmalliste
angefügt.
Beschluss:
Die Hinweise der Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weißhaar-Kiem werden
zur Kenntnis genommen und noch in die Begründung unter Ziff. 5.10 „Kultur- und
Sachgüter“ aufgenommen.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 02.08.2016
Die Untere Abfallbehörde gibt folgenden
Hinweis:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den
Geltungsbereichen der o.g. Flächennutzungsplanänderung (richtig: Bebauungsplan) einwirken
können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die
sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen
ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der
Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3
BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere
Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2
i.V.m. Art. 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen, wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i.V.m.
§ 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs.
2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschluss:
Die Hinweise der Abfall-/Bodenschutzbehörde
werden zur Kenntnis genommen und noch in die Begründung in Ziff. 9.
aufgenommen.
5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg
am Lech, Stellungnahme vom 06.09.2016
Die untere Bauaufsichtsbehörde erhebt keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Planung.
Folgende fachliche Informationen und Empfehlungen wurden jedoch
angeführt:
„zu Ziff. 2.4: hier sollten auch die notwendigen Nivellierungen der
Sportflächen berücksichtigt werden, nicht nur die daraus ggf. entstehenden
Böschungen.“
Beschluss:
Der Hinweis wird begrüßt: In Ziff. C.2.4 wird noch aufgenommen, dass
Geländeveränderungen auch für die notwendigen Nivellierungen der Sportflächen
zulässig sind.
6) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 09.08.2016
Folgende Stellungnahme ging am 10.08.2016 ein:
„Der gekennzeichnete Bereich laut
beiliegendem Planauszug (siehe Anlage), der bis fast an das Plangebiet „Bürger-
und Vereinszentrum“ heranreicht, ist im bestehenden Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche dargestellt.
Dies steht im Widerspruch zur Anlage 2
„Vorläufige schalltechnische Bewertungskriterien/Immissionsschutz;
Stellungnahme des Büros em plan, Augsburg, vom 02.07.2015“, in der die
maßgeblichen Immissionsorte WA viel weiter entfernt vom Plangebiet sind (siehe IO
6 und IO 7).
Die nun geringere Entfernung zwischen
möglicher Wohnbebauung und dem Bebauungsplan ist seitens des Immissionsschutzes
bedenklich.
Die Gemeinde müsste aus hiesiger Sicht
prüfen, ob für den gekennzeichneten Bereich Baurecht besteht oder ob hierfür
zukünftig Baurecht geschaffen werden soll, um festzustellen, ob sich in dem
gekennzeichneten Bereich maßgebliche Immissionsorte befinden.
In jedem Fall ist zu dem Bebauungsplan eine
schalltechnische Untersuchung durch einen anerkannten, unabhängigen Gutachter
vorzulegen, in der nachgewiesen wird, dass an sämtlichen maßgeblichen
Immissionsorten (falls Baurecht besteht oder beabsichtigt ist auch im
gekennzeichneten Bereich) die Immissionsrichtwerte nach der 18.
BImSchV-Sportanlagenlärmschutzverordnung durch den Betrieb des Bürger- und
Vereinszentrum eingehalten werden.
Dies wurde bereits in der Begründung zum
Flächennutzungsplan auf Seite 14 beabsichtigt: „Es ist Aufgabe der aus dem FNP
zu entwickelnden Bebauungsplanlösung, die Belange des Immissionsschutzes mit
einem ergänzten Gutachten im Detail nachzuweisen.“
Beschluss:
Die Hinweise zur Erstellung einer
schalltechnischen Untersuchung für das geplanten Bürger- und Vereinszentrum
werden berücksichtigt. Das Gutachten des Büros Müller-BBM, Planegg, vom
08.November 2016, Bericht Nr. M 129763/01 liegt zwischenzeitlich vor.
Die Ergebnisse insbesondere in Ziff. 6.
„Schallschutzmaßnahmen“, 6.1 „Beizubehaltende Schallschutzmaßnahmen“ und 6.2
„Ergänzende Schallschutzmaßnahmen“, Seite 28, werden noch in die
Bebauungsplansatzung „Bürger- und Vereinszentrum“ in Plan und Begründung
eingearbeitet.
Die in dem Anhang A, Seite 2 dargestellten
relevanten Immissionsorte IO 1 – IO 12 werden in der Planzeichnung eingetragen
und die Legende entsprechend vermerkt.
Sodann wird das Gutachten als Bestandteil der
Begründung zum Bebauungsplan festgelegt und dieser als Anlage beigefügt.
Die bisherigen Hinweise aus dem vorläufigen Stellungnahme
des Fachbüro Büros em plan, Augsburg vom 02.07.2015, die noch in Ziff. 5.8 der
Begründung enthalten sind, werden ersetzt.
7) Lechwerke AG, Augsburg, Stellungnahme vom 05.08.2016
Die LEW AG teilt mit, dass Ihrerseits keine
Einwände bestehen. Vorsorglich wird jedoch auf bestehenden 20-kV-Kabelleitungen
im Bereich der Baumaßnahme hingewiesen. Im beiliegenden Kabellageplan sind die
Kabelleitungen zeichnerisch dargestellt. Eine detailliertere Kabelauskunft kann
auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Kabellageplan.
Diese Informationen werden noch in die Begründung aufgenommen einschließlich
der beiden Planzeichnungen im Hinblick auf die dortigen 20-kv-Kabel.
8) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben
vom 19.08.2016
Folgendes Schreiben ging am 19.08.2016 ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde
gibt folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben:
Südöstlich des Denklinger Ortskerns soll ein Bürger- und
Vereinszentrum mit Spiel- und Sportflächen ermöglicht werden.
Der Geltungsbereich umfasst eine ca. 12,9 ha große Fläche,
die überwiegend als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Sportlichen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ vorgesehen ist. Die baulichen
Anlagen des Bürger- und Vereinszentrums sollen innerhalb eines entsprechenden
Sondergebietes (ca. 2,1 ha) im Norden des Geltungsbereichs, südlich des
Buchwegs entstehen.
Bewertung:
Wie bereits in unserer Stellungnahme zur
entsprechenden 25. Flächennutzungsplanänderung vom 13.07.2016 festgestellt,
steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht
entgegen. Den Belangen zur Siedlungsstruktur wird entsprochen, insbesondere da
das Planungsgebiet an den bestehenden Siedlungszusammenhang anschließt (vgl.
LEP 3.3 (Z)). Die Nähe zum Ortskern begünstigt die wechselseitigen
Erreichbarkeiten und ermöglicht eine gute Anbindung für den Langsamverkehr.
Gem. LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien
verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Insofern ist zu prüfen, inwiefern eine
entsprechende Versorgung in die Planung einbezogen werden kann.
Schutzgebiete und Gebiete mit Festlegungen
von regionalplanerischer Relevanz werden nicht berührt.
Gesamtergebnis:
Die Planung steht den Erfordernissen der
Raumordnung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Oberbayern, Höhere
Landesplanungsbehörde“
Beschluss:
Die Hinweise, dass die Planung mit den Zielen des LEP (3.3 (Z)) und des
Regionalplans vereinbar sind, werden begrüßt.
In der 25. Änderung
des Flächennutzungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ sind in Ziff. 5.10 bereits
umfangreiche Informationen zur nachhaltigen
Nutzung von Energie und der geplanten Grundwassernutzung für das „Bürger- und
Vereinszentrum“ Denklingen enthalten. Im Bebauungsplanentwurf wird die
Energieproblematik, die im Rahmen des Hydrogeologischen Gutachtens „Geplante
Grundwassernutzung „Bürger- und Vereinszentrum“ Denklingen vom 28.07.2016 durch
die Planungs- und Ingenieurgesellschaft Kling Consult, Krumbach bereits
detailliert untersucht wurde, noch aufgenommen.
Die Begründung wird
noch hinsichtlich des Einsatzes erneuerbare Energien ergänzt (LEP 6.2.1 (Z),
1.3.1 (G)).
9) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom
04.08.2016
Folgendes
Schreiben ging am 05.08.2016 bei der Gemeinde Denklingen ein:
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
bei der Aufstellung und Änderung von
Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz
- Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - grundsätzlich folgende allgemeine
Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und
Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem
Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach dem
Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft
bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls
ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des
ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der
Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen Verkehrsflächen
sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge
bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „ Flächen für die Feuerwehr auf
Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein,
dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten,
dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur
ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für
Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21
m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu
verfügen.
3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht
zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei
voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen
ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze
kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt
werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter
DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der
zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht
sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im
Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt
anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für
die Bauleitplanung", Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten
Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den
Abschnitt II 3 Nr. 31-Brandschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht
des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Mit
freundlichen Grüßen
Regierung
von Oberbayern, Sg. 10“
Beschluss:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen und fließen noch in Ziff. 9.2 der Begründung ein, bzw.
die dortigen Texte werden noch angepasst.
C Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen der
vorliegenden Planung
Beschluss:
Der vorliegende Bebauungsplanstand ist dem
aktuellen Stand folgender Entwurfsplanungen anzupassen, damit Art, Maß und
Standort der geplanten Anlagen realisiert werden können:
·
Gebäudeplanung
der Köhler Architekten aus Gauting
·
Außenanlagen-,
Spielfelder- und spielfeldbegleitende Bauwerksplanung der die-grille Landschaftsarchitekten aus
Penzberg nebst Baufenster „Sport – Materialdepot“
·
Stadelneuerrichtung
„Frieß“ im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens