Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A  Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

 

B  Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C  Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 25.08.2016

 

Folgendes Schreiben ging am 26.08.2016 ein:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. a. Verfahren.

 

Durch das Verfahren werden die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Wir haben daher weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.

 

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Görens, zu wenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien“

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise der DB AG werden zur Kenntnis genommen und begrüßt.

 

 

2) Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom 04.08.2016

 

Folgendes Schreiben ging am 08.08.2016 ein:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Durch die o.a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

 

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

 

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

 

E-Mail:                                              Planauskunft.Sued@telekom.de 

Fax:                                                   +49 391 580213737

Telefon:                                            +49 251 788777701

 

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

 

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

 

Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche Telekom Technik GmbH“

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen und noch in die Begründung aufgenommen.

 

 

3) Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 04.08.2016

 

Die Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem verweist auf die Nähe zum Baudenkmal „Birkenstraße 19“. Als Anhang ist ein Eintrag der Denkmalliste angefügt.

 

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise der Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weißhaar-Kiem werden zur Kenntnis genommen und noch in die Begründung unter Ziff. 5.10 „Kultur- und Sachgüter“ aufgenommen.

 

 

4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 02.08.2016

 

Die Untere Abfallbehörde gibt folgenden Hinweis:

 

Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der o.g. Flächennutzungsplanänderung (richtig: Bebauungsplan) einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen, wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise der Abfall-/Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und noch in die Begründung in Ziff. 9. aufgenommen.

 

 

5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 06.09.2016

 

Die untere Bauaufsichtsbehörde erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung.

Folgende fachliche Informationen und Empfehlungen wurden jedoch angeführt:

 

„zu Ziff. 2.4: hier sollten auch die notwendigen Nivellierungen der Sportflächen berücksichtigt werden, nicht nur die daraus ggf. entstehenden Böschungen.“

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird begrüßt: In Ziff. C.2.4 wird noch aufgenommen, dass Geländeveränderungen auch für die notwendigen Nivellierungen der Sportflächen zulässig sind.

 

 

6) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 09.08.2016

 

Folgende Stellungnahme ging am 10.08.2016 ein:

 

„Der gekennzeichnete Bereich laut beiliegendem Planauszug (siehe Anlage), der bis fast an das Plangebiet „Bürger- und Vereinszentrum“ heranreicht, ist im bestehenden Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.

Dies steht im Widerspruch zur Anlage 2 „Vorläufige schalltechnische Bewertungskriterien/Immissionsschutz; Stellungnahme des Büros em plan, Augsburg, vom 02.07.2015“, in der die maßgeblichen Immissionsorte WA viel weiter entfernt vom Plangebiet sind (siehe IO 6 und IO 7).

Die nun geringere Entfernung zwischen möglicher Wohnbebauung und dem Bebauungsplan ist seitens des Immissionsschutzes bedenklich.

Die Gemeinde müsste aus hiesiger Sicht prüfen, ob für den gekennzeichneten Bereich Baurecht besteht oder ob hierfür zukünftig Baurecht geschaffen werden soll, um festzustellen, ob sich in dem gekennzeichneten Bereich maßgebliche Immissionsorte befinden.

 

In jedem Fall ist zu dem Bebauungsplan eine schalltechnische Untersuchung durch einen anerkannten, unabhängigen Gutachter vorzulegen, in der nachgewiesen wird, dass an sämtlichen maßgeblichen Immissionsorten (falls Baurecht besteht oder beabsichtigt ist auch im gekennzeichneten Bereich) die Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV-Sportanlagenlärmschutzverordnung durch den Betrieb des Bürger- und Vereinszentrum eingehalten werden.

Dies wurde bereits in der Begründung zum Flächennutzungsplan auf Seite 14 beabsichtigt: „Es ist Aufgabe der aus dem FNP zu entwickelnden Bebauungsplanlösung, die Belange des Immissionsschutzes mit einem ergänzten Gutachten im Detail nachzuweisen.“

 

Beschluss:

 

Die Hinweise zur Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung für das geplanten Bürger- und Vereinszentrum werden berücksichtigt. Das Gutachten des Büros Müller-BBM, Planegg, vom 08.November 2016, Bericht Nr. M 129763/01 liegt zwischenzeitlich vor.

 

Die Ergebnisse insbesondere in Ziff. 6. „Schallschutzmaßnahmen“, 6.1 „Beizubehaltende Schallschutzmaßnahmen“ und 6.2 „Ergänzende Schallschutzmaßnahmen“, Seite 28, werden noch in die Bebauungsplansatzung „Bürger- und Vereinszentrum“ in Plan und Begründung eingearbeitet.

 

Die in dem Anhang A, Seite 2 dargestellten relevanten Immissionsorte IO 1 – IO 12 werden in der Planzeichnung eingetragen und die Legende entsprechend vermerkt.

 

Sodann wird das Gutachten als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan festgelegt und dieser als Anlage beigefügt.

 

Die bisherigen Hinweise aus dem vorläufigen Stellungnahme des Fachbüro Büros em plan, Augsburg vom 02.07.2015, die noch in Ziff. 5.8 der Begründung enthalten sind, werden ersetzt.

 

 

7) Lechwerke AG, Augsburg, Stellungnahme vom 05.08.2016

 

Die LEW AG teilt mit, dass Ihrerseits keine Einwände bestehen. Vorsorglich wird jedoch auf bestehenden 20-kV-Kabelleitungen im Bereich der Baumaßnahme hingewiesen. Im beiliegenden Kabellageplan sind die Kabelleitungen zeichnerisch dargestellt. Eine detailliertere Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Kabellageplan. Diese Informationen werden noch in die Begründung aufgenommen einschließlich der beiden Planzeichnungen im Hinblick auf die dortigen 20-kv-Kabel.

 

 

8) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 19.08.2016

 

Folgendes Schreiben ging am 19.08.2016 ein:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:

 

Vorhaben:

Südöstlich des Denklinger Ortskerns soll ein Bürger- und Vereinszentrum mit Spiel- und Sportflächen ermöglicht werden.

Der Geltungsbereich umfasst eine ca. 12,9 ha große Fläche, die überwiegend als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ vorgesehen ist. Die baulichen Anlagen des Bürger- und Vereinszentrums sollen innerhalb eines entsprechenden Sondergebietes (ca. 2,1 ha) im Norden des Geltungsbereichs, südlich des Buchwegs entstehen.

 

Bewertung:

Wie bereits in unserer Stellungnahme zur entsprechenden 25. Flächennutzungsplanänderung vom 13.07.2016 festgestellt, steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen. Den Belangen zur Siedlungsstruktur wird entsprochen, insbesondere da das Planungsgebiet an den bestehenden Siedlungszusammenhang anschließt (vgl. LEP 3.3 (Z)). Die Nähe zum Ortskern begünstigt die wechselseitigen Erreichbarkeiten und ermöglicht eine gute Anbindung für den Langsamverkehr.

 

Gem. LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Insofern ist zu prüfen, inwiefern eine entsprechende Versorgung in die Planung einbezogen werden kann.

 

Schutzgebiete und Gebiete mit Festlegungen von regionalplanerischer Relevanz werden nicht berührt.

 

Gesamtergebnis:

Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde“

 

Beschluss:

 

Die Hinweise, dass die Planung mit den Zielen des LEP (3.3 (Z)) und des Regionalplans vereinbar sind, werden begrüßt.

In der 25. Änderung des Flächennutzungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ sind in Ziff. 5.10 bereits umfangreiche Informationen zur nachhaltigen Nutzung von Energie und der geplanten Grundwassernutzung für das „Bürger- und Vereinszentrum“ Denklingen enthalten. Im Bebauungsplanentwurf wird die Energieproblematik, die im Rahmen des Hydrogeologischen Gutachtens „Geplante Grundwassernutzung „Bürger- und Vereinszentrum“ Denklingen vom 28.07.2016 durch die Planungs- und Ingenieurgesellschaft Kling Consult, Krumbach bereits detailliert untersucht wurde, noch aufgenommen.

Die Begründung wird noch hinsichtlich des Einsatzes erneuerbare Energien ergänzt (LEP 6.2.1 (Z), 1.3.1 (G)).

 

 

9) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 04.08.2016

 

Folgendes Schreiben ging am 05.08.2016 bei der Gemeinde Denklingen ein:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

 

1.    Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deut­schen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

 

2.    Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t  (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „ Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

 

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

 

3.    Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über ent­sprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

 

4.    Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

 

Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staats­ministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31-Brandschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Regierung von Oberbayern, Sg. 10“

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und fließen noch in Ziff. 9.2 der Begründung ein, bzw. die dortigen Texte werden noch angepasst.

 

 

C  Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen der vorliegenden Planung

 

Beschluss:

 

Der vorliegende Bebauungsplanstand ist dem aktuellen Stand folgender Entwurfsplanungen anzupassen, damit Art, Maß und Standort der geplanten Anlagen realisiert werden können:

 

·         Gebäudeplanung der Köhler Architekten aus Gauting

·         Außenanlagen-, Spielfelder- und spielfeldbegleitende Bauwerksplanung der die-grille Landschaftsarchitekten aus Penzberg nebst Baufenster „Sport – Materialdepot“

·         Stadelneuerrichtung „Frieß“ im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens