Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A  Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

 

B  Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C  Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 09.04.2018 (Hinweis auf Schreiben vom 21.12.2017)

Würdigung:

Die Aufrechterhaltung der Stellungnahme vom 21.12.17 löst keinen Abwägungsbedarf aus, da in jener aufrecht erhaltenen Stellungnahme (auf Formblatt) „keine Anregungen“ angekreuzt war. Die Gemeinde kann daher davon ausgehen, dass die Belange der Bundeswehrt nicht betroffen sind.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf besteht nicht.

 

Abstimmungsergebnis: sh. am Ende des gesamten Textes über diesen Tagesordnungspunkt

 

 

        Regierung von Oberbayern, München, Stellungnahme Brandschutz, Schreiben vom 09.04.2018 (Hinweis auf Schreiben vom 10.01.2018, darin auf Schreiben vom 01.06.2017)

Würdigung:

Auf die Befassung vom 07.03.18 zum Schreiben vom 10.01.18 sowie vom 06.12.17 zum Schreiben vom 01.06.2017 wird verwiesen.

Die Hinweise und gesetzlichen Regelungen zum Brandschutz sind im Rahmen der Objektplanung zu beachten. Deren Einhaltung sowie die gesetzes- und richtlinienkonforme Herstellung der erforderlichen Anlagen ist ggf. im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu gewährleisten bzw. obliegt im Falle der Genehmigungs- oder Verfahrensfreiheit dem Bauherren bzw. dem Bauvorlageberechtigten (Art. 55 Abs.2 BayBO).

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf besteht nicht.

 

Abstimmungsergebnis: sh. am Ende des gesamten Textes über diesen Tagesordnungspunkt

 

 

        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 16.04.2018

Würdigung:

Die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse obliegt grundsätzlich dem Bauherren bzw. dem Bauvorlageberechtigten im Rahmen der Objektplanung (Art. 55 Abs. 2 BayBO: “Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.“).

Im Falle von Freistellungsverfahren besteht die gesetzliche Möglichkeit, dass die Gemeinde gem. Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese Vorgehensweise ist insbesondere bei komplexen Anforderungen sinnvoll, da die Gemeinde (bisher) darauf verzichtet hat, durch örtliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 BayBO die Anwendung des Freistellungsverfahrens auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben auszuschließen (Art. 58 Abs. 1 S. 2 BayBO).

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde beabsichtigt, von Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO Gebrauch zu machen, soweit Vorhaben den Themenbereich der unter B 15 aufgeführten Hinweise berühren.

Ein materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf besteht nicht.

 

Abstimmungsergebnis: sh. am Ende des gesamten Textes über diesen Tagesordnungspunkt

 

 

        Lechwerke AG/LEW Verteilnetz GmbH, Buchloe, Schreiben vom 16.04.2018 (Hinweis auf Stellungnahme vom 19.07.2017)

Würdigung:

Auf die Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 19.07.2017 wird verwiesen. Neue Gesichtspunkte werden nicht vorgebracht.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf besteht nicht.

 

Abstimmungsergebnis: sh. am Ende des gesamten Textes über diesen Tagesordnungspunkt

 

 

        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 18.04.2018

Würdigung:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt die angrenzenden Kiesabbauflächen nicht ein. Eine Beeinträchtigung des Kiesabbaus ist weder unmittelbar durch die Festsetzungen des Bebauungsplans noch mittelbar durch die zugelassenen baulichen Nutzungen erkennbar. Die Vermeidung privatrechtlich relevanter Auswirkungen ist Sache des Vorhabenträgers.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf besteht nicht.