Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahme gewürdigt und dazu Beschlüsse gefasst.

 

Die Stellungnahmen mit eventuellen Begründungen (hier nicht wiedergegeben) liegen dem Gemeinderat im Original vor.

 

A        Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

1        Bürger 1 (12.06.2018)

 

          Würdigung:

 

Hinsichtlich der erneut durchscheinenden generellen Einschätzung, die Gemeinde könne mit einem sachlichen Teilflächennutzungsplan (sTFNP) die bundesrechtliche Privilegierung von Windkraftanlagen (WKAn) „aushebeln“ und auf „null“ einschränken, wird insbesondere auf die Befassung vom 11.04.2018 sowie die Begründung zum gegenständlichen Plan verwiesen – und im Übrigen auf die zahlreichen vorausgegangenen Befassungen mit der Zielsetzung und der Rechtsnatur des sTFNP:

Die Gemeinde nimmt mit diesem Instrument die ihr gegebene Möglichkeit zur Steuerung und Einschränkung derartiger Anlagen in Anspruch. (Der sTFNP schafft – anders als ein (qualifizierter) Bebauungsplan – weder das Baurecht noch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für WKAn, sondern schränkt das nach § 35 BauGB bestehende Baurecht ein, indem es steuernd auf die Konzentrationsflächen verwiesen wird. Im Gegenzug sind alle Flächen außerhalb der Konzentrationsflächen der Windkraftnutzung entzogen.)

Die höchstrichterlich in mehreren Urteilen geklärte Verpflichtung der Gemeinde, dem Substanzgebot Rechnung zu tragen ist zur Kenntnis zu nehmen. Insofern ist der Gemeinde die Möglichkeit verwehrt, das Waldgebiet generell für die Gewinnung von Windenergie zu sperren.

Grundsätzliche Kritik an der Windkraftnutzung verfehlt insofern den Gegenstand der vorliegenden Planung, denn mit ihr werden keine Anlagen geplant, sondern ein gesetzlich bestehender Zulässigkeitsrahmen (sog. Privilegierung) weiter eingeschränkt. Zum wiederholten Male wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des gegenständlichen Plans nicht die Vorbereitung der Zulassungsfähigkeit einzelner Anlagen ist, sondern der Ausschluss von WKAn auf Flächen außerhalb der Konzentrationszonen.

 

Auch die Möglichkeit „einer nachträglichen Ablehnung“ eines konkreten Vorhabens unterliegt angesichts der Privilegierung nicht dem Votum der Gemeinde, zumal über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom Landratsamt auf gesetzlicher Grundlage entschieden wird. Ein Verzicht auf die Planung würde die Position der Gemeinde insofern nicht stärken, da eine Ablehnung konkreter Vorhaben nur auf rechtlich definierte Ausschlussgründe – nicht aber auf gemeindliche Präferenzen – gestützt werden kann (vgl. § 35 BauGB).

 

Für die angeführten diffusen Befürchtungen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Allgemeinen und des Trinkwassers im Speziellen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen abwägungsfehlerfreien, generellen Ausschluss von Windkraftanlagen rechtfertigen würden. In der Stellungnahme wird dazu im Übrigen auch nichts Substanzielles genannt. Die pauschalen, absolutierten Formulierungen („Zerstörung des Biotopverbundes“, „Wegfall seltener Spezies“) verfangen nicht angesichts der punktuellen Eingriffe, die Windkraftanlagen im Regelfall darstellen.

 

Aus verschiedenen fachbehördlichen Unterlagen zum Thema Wasserschutz und Windkraft und insbesondere aus der gegenständlichen Schutzverordnung (Entwurf) für das WSG Stubental lässt sich kein grundsätzlicher Ausschluss von Windkraftanlagen in der weiteren Schutzzone (Zone III) von Trinkwassergebieten ableiten. Vielmehr ist hier eine Zulassung unter besonderen Voraussetzungen bzw. mit sachgerechten Vorkehrungen möglich (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 der geplanten Verordnung). (Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich die weiteren Schutzzonen von Wasserschutzgebieten z.B. auch auf den Bereich von Siedlungsflächen und Fernstraßen erstrecken.)

Das Thema Wasserschutz ist in Begründung und Umweltbericht ausführlich behandelt und ist Grundlage des Kriterienkataloges zur Beschränkung des für die Windenergie zur Verfügung stehenden Raumes. Als Reaktion auf das geplante Wasserschutzgebiet für den neu errichteten Brunnen Stubental (Grundstück Fl. Nr. 508/0, Gemarkung Dienhausen, Gemeinde Denklingen) ist die Konzentrationsfläche gegenüber dem Entwurf vom 11.04.18 um rd. 1,6 ha verkleinert worden – um den Bereich der künftigen Schutzzone II. Fassungsbereich (Zone I) und engere Schutzzone (Zone II) sind als sogenannte harte Tabuzone gemäß Kriterium 4.11.1 eingestuft worden. Auf die besonderen Anforderungen im Bereich der Schutzzone III wird in Planzeichnung und Begründung hingewiesen (insbesondere Kap. 11, Erläuterung als möglichen Genehmigungsvorbehalt).

 

          Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ein genereller Ausschluss von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet ist der Gemeinde aus rechtlichen Gründen verwehrt und ein Verzicht auf die gegenständliche Planung liefe dem Ziel der Gemeinde zuwider, die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet räumlich zu begrenzen.

Eine materielle Änderung der Planung ist weder erforderlich noch hinreichend begründbar.

 

          Beschluss:    a) vorschlagsgemäß                    Abstimmungsergebnis: 9 : 2

 

B        Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

0        Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (s. Auflistung unter I 4.1):

 

          Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

          Beschluss:    vorschlagsgemäß    Abstimmungsergebnis: 9: 2

 

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1a      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (13.06.2018 Bodendenkmalpflege)

 

          Würdigung:

 

Rein formal ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der beschränkten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt waren; hierauf wurde in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen. Gegenstand des gegenständlichen erneuten Beteiligungsverfahrens waren die gegenüber der Fassung des Entwurfs vom 13.04.2016 vorgenommenen Änderungen.

Die Aussagen zu Denkmälern sind gegenüber der Fassung vom 13.04.2016 materiell nicht geändert worden, sodass diese nicht Gegenstand weiterer Einwendungen sein können. Unbeschadet dessen ist inhaltlich Folgendes anzumerken:

 

Das in der Stellungnahme bezogene Schreiben aus dem Jahr 2013 erging zur damaligen Planung gemeinsam mit den Gemeinden Apfeldorf, Fuchstal, Kinsau, Reichling, Rott und Vilgertshofen und des Marktes Dießen am Ammersee für eine rd. 2.000 ha große Konzentrationsfläche. Das darin genannte Bodendenkmal D-7-8130-0024 ist in der Begründung explizit aufgeführt. Ebenso aufgeführt sind:

o   D-1-8130-0001 Grabhügel mit Bestattungen der Bronzezeit,

o   D-1-8130-0005 Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Kempten-Epfach), und

o   D-1-8130-0006 Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung.

Nicht enthalten ist dagegen das in jüngerer Vergangenheit in die Darstellungen im BayernAtlas aufgenommene Bodendenkmal am nordöstlichen Rand der Konzentrationszone:

o   D-1-8130-0125 Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung, Benehmen nicht hergestellt, nachqualifiziert.

Auch die aus dem BayernAtlas entnommene Kartendarstellung in Kap. 11 der Begründung weicht von der aktuell verfügbaren Karte ab. Die Informationen sollten daher in der Begründung sowie in Anlage 5 redaktionell aktualisiert werden.

 

Bodendenkmäler im Bereich der Konzentrationszone, ohne Maßstab Quelle: BayernAtlas, Bayerische Vermessungsverwaltung, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stand 10.07.2018, mit eigenen Eintragungen

 

Wie in der Begründung, Kap. 9 und 11, Buchst. h) aufgeführt, werden Bodendenkmäler im Abschichtungsprozess nicht generell ausgeschieden, sondern der städtebaulichen Einzelfall- und Verträglichkeitsprüfung unterworfen. Von den genannten Bodendenkmälern geht aufgrund der geringen Ausdehnung keine grundsätzliche Beeinträchtigung der Konzentrationsflächen aus. Ihre Berücksichtigung ist auf der Stufe der konkreten Planung auf dem Wege einer Standortoptimierung und ggf. einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zu leisten. Auf die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 bis 8 BayDSchG) wird auch in der Begründung vorsorglich hingewiesen.

Für eine Einstufung als harte Tabuzone ist im Übrigen keine Grundlage ersichtlich. Dies stünde auch im Widerspruch zu den Regelungen des Art. 7 Abs. 4 BayDSchG, der eine Erlaubnispflicht, jedoch gerade kein generelles Verbot von Bodeneingriffen installiert. Da der sTFNP lediglich die Einschränkung der Privilegierung auf die Konzentrationsfläche bewirkt und die evt. Errichtung konkreter Anlagen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedarf, ist die Überwachung der fachgesetzlichen Vorschriften durch die Beteiligung der Fachbehörde im Verfahren gewährleistet.

 

          Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung wird hinsichtlich der bekannten Bodendenkmäler redaktionell ergänzt bzw. aktualisiert. Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

          Beschluss:    vorschlagsgemäß              Abstimmungsergebnis: 9 : 2

 

 

1b      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (14.06.2018 Bau- und Kunstdenkmalpflege)

 

          Würdigung:

 

Rein formal ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der beschränkten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt waren; hierauf wurde in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen. Gegenstand des gegenständlichen erneuten Beteiligungsverfahrens waren die gegenüber der Fassung des Entwurfs vom 13.04.2016 vorgenommenen Änderungen.

Die Aussagen zu Denkmälern sind gegenüber der Fassung vom 13.04.2016 materiell nicht geändert worden, sodass diese nicht Gegenstand weiterer Einwendungen sein können. Unbeschadet dessen ist inhaltlich Folgendes anzumerken:

 

Das in der Stellungnahme bezogene Schreiben aus dem Jahr 2013 erging zur damaligen Planung gemeinsam mit den Gemeinden Apfeldorf, Fuchstal, Kinsau, Reichling, Rott und Vilgertshofen und des Marktes Dießen am Ammersee für eine rd. 2.000 ha große Konzentrationsfläche.

 

Hinsichtlich der Bewertung der Sichtbarkeit möglicher WKAn wird auf die Befassung des Gemeinderates mit dem Schreiben vom 21.05.2015 zum Entwurf der gegenständlichen Planung verwiesen:

Der Einfluss der Planung auf Baudenkmäler und auf Sichtbeziehungen von und zu Baudenkmälern im Plangebiet und in seiner Umgebung wird in Begründung (u.a. Abschnitt 11, [Buchst. f]) und Umweltbericht textlich und graphisch erörtert. Die – zukünftig nur noch innerhalb der Konzentrationsfläche – zulässigen WKAn werden demnach aufgrund ihrer Höhe im Zusammenhang mit Baudenkmälern wahrnehmbar sein. Diese grundsätzliche Sichtbarkeit kann jedoch bei 200 m hohen Anlagen als weitgehend unabhängig vom Standort im Geltungsbereich angesehen werden.

Lage und Zuschnitt der Konzentrationsflächen können diesen Aspekt nur bedingt mit einbeziehen. So ist durch den siedlungsfernen Waldstandort die Nähe zu Kulturdenkmälern vergleichsweise gering und durch den Waldsaum die Ansicht aus der näheren Umgebung überwiegend eingeschränkt. Eindeutig bessere Alternativen drängen sich nicht auf.

Eine weitergehende Untersuchung einzelner Standorte ist nicht Sache der Gemeinde im Rahmen der steuernden Konzentrationsflächenplanung. Eine Prüfung möglicher Beeinträchtigungen der aufgeführten, als besonders sensibel eingestuften Denkmäler/ als besonders betroffen eingestuften landschaftsprägenden Denkmäler und eine diesbezügliche Optimierung kann erst im Rahmen der nachgeordneten Projektierungs- bzw. Zulassungsverfahren erfolgen – nach Vorliegen einer Projektplanung, wenn u.a. genauer Standort, Bauart und –höhe der beabsichtigten Anlage feststehen. In der Begründung wird auf diesbezügliche Genehmigungsvorbehalte aufgrund des Denkmalschutzes hingewiesen. An den konkreten Planungen bzw. an den jeweiligen Zulassungsverfahren für einzelne Anlagen wäre das Landesamt zu beteiligen.

Den Aussagen in Abschnitt II A4 des im Rahmen des Raumordnungsverfahrens erarbeiteten Landschaftsästhetischen Gutachtens (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Prof. Dr. Sören Schöbel-Rutschmann, Glonn, Juli 2013) lässt sich entnehmen, dass eine relevante Störung der über 20 km entfernten Welterbestätte Wieskirche gerade nicht zu befürchten ist. Eine weitergehende (pauschale) Prüfung wäre der Ebene der vorliegenden Planung auch in diesem Fall unangemessen.

 

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die Ermittlung und Bewertung der Relevanz einer Sichtbarkeit der Befeuerung in einer Neumondnacht.

Das Landesamt ist an den jeweiligen Zulassungsverfahren für evt. konkrete Anlagen beteiligt, sodass die Wahrung der entsprechenden Belange gesichert ist.

 

          Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

          Beschluss:    vorschlagsgemäß              Abstimmungsergebnis: 9 : 2

 

 

2        Luftamt Südbayern (11.06.2018)

 

          Würdigung:

 

Es wird verwiesen auf die Befassung vom 13.04.2016 (TOP 4, II) mit der Stellungnahme vom 28.09.2015 (B, Nr.18). Die Sachlage hat sich diesbezüglich nicht geändert.

Darin wurde u.a. ausgeführt:

Die in der Stellungnahme getroffenen Aussagen werden als Bestätigung des Vorentwurfs gewertet. Es befindet sich kein ziviler Flugplatz in der Nähe der Konzentrationsfläche. Die Konzentrationsfläche befindet sich außerhalb von zivilen Senderschutzzonen von Flugnavigationsanlagen, so dass zivile Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden können.

 (…).

Der Hinweis, dass es zur Errichtung von WKAn einer konkreten anlagenbezogenen Genehmigung bedarf, bei der weitere Voraussetzungen zu prüfen sind, ist zur Kenntnis zu nehmen und in den anlagenbezogenen Verfahren zu berücksichtigen.

 

Entsprechend der Anregung in der Stellungnahme vom 28.09.2015 wurden auch im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und die militärische Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) beteiligt.

 

          Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

          Beschluss:    vorschlagsgemäß              Abstimmungsergebnis: 9 : 2

 

 

3        Telefónica Germany GmbH & Co OHG/ O2 (29.05.2018 und 07.06.2018)

 

          Würdigung:

 

Rein formal ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der beschränkten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt waren; hierauf wurde in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen. Gegenstand des gegenständlichen erneuten Beteiligungsverfahrens waren die gegenüber der Fassung des Entwurfs vom 13.04.2016 vorgenommenen Änderungen.

Unbeschadet dessen ist inhaltlich Folgendes anzumerken:

 

Es liegen zwei Schreiben des gleichen Absenders und Verfassers vor, die sich hinsichtlich mehrerer Punkte voneinander unterscheiden:

o   in den Höhenangaben zu den Standorten der Endpunkte der Richtfunkverbindung,

o   in der Erläuterung des vertikalen Schutzabstandes zur Mittellinie des Richtfunkstrahles („mindestens +/- 20m“ im Schreiben vom 29.05.18 und „mindestens +/- 10m“ im Schreiben vom 07.06.18),

o   in der beigefügten Kartendarstellung.

In beiden ist die Richtfunktrasse Linknummer 510530199/ 510530200 genannt, die am westlichen Rand der Konzentrationszone verläuft.

 

Die Richtfunktrasse sowie die generellen Abstandserfordernisse (Schutzbereiche/ Bauhöhenbeschränkungen) sind als Hinweis in der Begründung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplan (sTFNP) aufgenommen (s. Kap. 9 und 11). In Kap. 9 wird ausgeführt:

Richtfunkstrecken können planerisch als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60 m (einschließlich der Schutzbereiche) angesehen werden (abhängig von verschiedenen Parametern). Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/-30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20 m einhalten. (Quelle: Stellungnahme Telefónica Germany GmbH & Co OHG, Schreiben vom 29.07.13)

Angesichts der dem Wettbewerb unterliegenden (zivilen) Richtfunkstrecken und den in kürzester Zeit nicht mehr zutreffenden Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand ist es sachgerecht, die entsprechenden Informationen einer Prüfung im Zulassungsverfahren zu unterwerfen. Wegen des vergleichsweise langen Planungshorizonts des FNP ist die Ausscheidung der betroffenen Flächen nicht angebracht, solange sichergestellt ist, dass nicht große Areale der beabsichtigten Konzentrationsflächen beeinträchtigt sind. Davon kann bei den geringen erforderlichen Abständen zur Richtfunkmittellinie und der geringen konkreten Betroffenheit des Planungsgebietes ausgegangen werden. Die Berücksichtigung der betroffenen Belange ist auf der Stufe der konkreten Planung auf dem Wege einer Standortoptimierung zu leisten.

 

Der erforderliche Schutzkorridor der benannten Richtfunktrasse ist erst auf der Stufe der konkreten Planung auf dem Wege einer Standortoptimierung sachgerecht zu berücksichtigen. Ein Ausschluss von Flächen bzw. 3D-Räumen im sTFNP ist aus den genannten Gründen nicht zweckmäßig.

Nachdem in der Stellungnahme darum gebeten wird, die Verbindung in den Plan zu übernehmen, ist keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu befürchten, wenn die Koordinaten der die Konzentrationsfläche berührenden Trasse in die Begründung, Kap. 11 aufgenommen werden. Eine frühzeitige Berücksichtigung im Zuge konkreter Projektplanungen wird damit ermöglicht.

 

          Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung wird in Kap. 11 um die Koordinaten der Richtfunktrasse ergänzt.

Eine materielle Änderung des sTFNP/ der Konzentrationszonen ist nicht erforderlich.

 

          Beschluss:    vorschlagsgemäß              Abstimmungsergebnis: 9 : 2

 

 

4        Vodafone GmbH (10.07.2018)

 

          Würdigung:

 

Rein formal ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der beschränkten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt waren; hierauf wurde in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen. Gegenstand des gegenständlichen erneuten Beteiligungsverfahrens waren die gegenüber der Fassung des Entwurfs vom 13.04.2016 vorgenommenen Änderungen.

Ferner ist festzustellen, dass die Stellungnahme rd. 3 ½ Wochen nach Ablauf der bestimmten Frist (01.06. bis 15.06.2018) eingegangen ist.

Unbeschadet dessen ist inhaltlich Folgendes anzumerken:

 

Die in den Kartenausschnitten verzeichneten Richtfunktrassen („Networks not affected“/ „Networks affected“) verlaufen in ungefährer Nord-Süd-Richtung westlich der Siedlungsfläche von Denklingen und damit außerhalb der in Aussicht genommenen Konzentrationsflächen. Sie haben daher keinen Einfluss auf das Ergebnis der bisherigen Planung. In Kap. 11 der Begründung sind diese aus vorlaufenden Verfahren aktenkundigen Richtfunktrassen bereits benannt.

 

          Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung des sTFNP/ der Konzentrationszonen ist nicht erforderlich.

 

          Beschluss:    vorschlagsgemäß              Abstimmungsergebnis: 9 : 2

 

 

C        Weiteres Vorgehen

 

          Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans in der Fassung vom 11.04.2018, nebst Begründung und Umweltbericht, ist entsprechend den vorstehenden Beschlussfassungen redaktionell anzupassen und insgesamt redaktionell zu überarbeiten. Materielle Änderungen sind nicht veranlasst. Der so redaktionell geänderte Planentwurf erhält die Fassung vom 25.07.2018 und ist dem Gemeinderat zur Billigung und zum Feststellungsbeschluss vorzulegen.

 

          Beschluss:    vorschlagsgemäß              Abstimmungsergebnis: 8 : 3