Sitzung: 28.04.2021 Gemeinderat
Vorlage: 01/2021/2016
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen
im Rahmen der Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschlussmäßig
zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
1)
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, E-Mail vom 19.03.2021
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.
Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege / Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden.
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bauflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden werden.
Die Stellungnahme vom 21.12.2020 bleibt davon unberührt.
Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung vom 20.01.2021 beschlossen:
Das Vorhaben sieht eine Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, die auf zwei Standorten innerhalb des 110 m – Korridors der Bahnstrecke Landsberg-Weilheim entstehen soll. Es handelt sich dabei laut Planungsunterlagen um besonders geeignete Flächen, gemäß dem gemeindlichen „Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“.
Dem Umweltbericht zufolge soll der Ausgleich auf einer Teilfläche des Flurstücks 3172, Gemarkung Denklingen, realisiert werden. Als Entwicklungsziel ist eine extensive Wiese vorgesehen. Die restliche Fläche des Grundstücks Fl.-Nr. 3172 soll ebenfalls als extensive Wiese angelegt und als Ökokonto verwendet werden.
Die momentane Bewirtschaftung der Fl.-Nr. 3171 erfolgt durch den landwirtschaftlichen Betrieb von Phanthipha Sporer, Hauptstraße. 21, 86920 Denklingen.
Wir bitten, das Ausgleichskonzeptes des Bebauungsplanes aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob eine standorttypische extensive Bewirtschaftung weiterhin durch den Betrieb Sporer möglich ist, um den Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche möglichst gering zu halten.
Beschluss
vom 20.01.2021:
Zu
Pflege der Ausgleichsmaßnahmen ist die Fläche zu mähen. Das Mahdgut sollte
einige Tage auf der Fläche belassen werden und dann komplett entfernt werden.
Einer weiteren Verwendung des Mahdguts beispielsweise als Viehfutter (und damit
der Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung) steht nichts entgegen. Dabei
ist jedoch ist zu beachten, dass das Ausbringen von Dünge- oder
Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist. Das Bewirtschaftungskonzept ist vorab
mit der UNB abzustimmen.
Abwägung:
Die Bauarbeiten finden auf den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs statt. Lediglich während der Anlieferung der Bauteile kann es zu kurzzeitigen Behinderungen kommen.
Auf der landwirtschaftlichen Fläche westlich der Flurnummer 2512, Gemarkung Denklingen, soll ein Gewerbegebiet entstehen. Die Erreichbarkeit der Flächen im Osten und im Norden ist trotzdem gegeben.
Bei der Fl.-Nr. 2828 grenzen im Osten weitere landwirtschaftliche Flächen an. Die Erreichbarkeit der Flächen ist auch hier gegeben.
Die Mahd der Flächen unter den Modulen darf nicht vor dem 15.06. eines Jahres erfolgen. Das Aussamen der Pflanzen ist ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung der extensiven Wiesen. Eine regelmäßige Mahd vor Samenreife wurde die Entwicklung der Extensive Wiese beeinträchtigen. Das Zukaufen und Ausbringen von Saatgut ist als Unterhaltungsmaßnahme weder sinnvoll und wirtschaftlich.
Abwägung vom 20.01.2021
Zu Pflege der Ausgleichsmaßnahmen ist die Fläche zu mähen. Das Mahdgut sollte einige Tage auf der Fläche belassen werden und dann komplett entfernt werden. Einer weiteren Verwendung des Mahdguts beispielsweise als Viehfutter (und damit der Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung) steht nichts entgegen. Dabei ist jedoch ist zu beachten, dass das Ausbringen von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist. Das Bewirtschaftungskonzept ist vorab mit der UNB abzustimmen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und teilweise zurückgewiesen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
2)
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 15.03.2021
Derzeit sind die Planungen in der Gestalt, dass die Photovoltaikanlagen 110 Meter entlang der Bahnlinie vorgesehen sind. Als Berufsstand sind wir nicht grundsätzlich gegen erneuerbare Energien. Dies ist aus unserer Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Es ist jedoch das richtige Maß zwischen dem Bau von EEG-Anlagen und dem Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche zu finden. Da viele gute landwirtschaftliche Böden durch die Nutzung von erneuerbaren Energien mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen über sehr lange Zeit einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden und durch die langjährige Nichtbewirtschaftung auch danach noch längere Zeit für die landwirtschaftliche Nutzung von geringem Wert sind, bedeutet dies für die Landwirtschaft vor Ort einen großen Einschnitt.
Deswegen regen wir an, die Nutzung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie geplant auf 110 Meter neben der Bahnlinie zu begrenzen und in keinem Fall eine Erweiterung auf 200 oder noch mehr Meter zuzulassen.
Abwägung:
Die Gemeinde Denklingen hat für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen ein Standortkonzept erstellt. Die wurde vor der EEG Novelle 2021 erstellt. Die Gemeinde Denklingen hat, zum Schutz des Landschaftsbildes, nicht die Absicht den Korridor auf 200 m zu verbreitern.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
3) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, E-Mail vom 15.04.2021
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Der geplanten Bauleitplanung kann bei Beachtung und Einhaltung den nachfolgenden
Bedingungen / Auflagen und Hinweisen aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zugestimmt werden. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
1. Infrastrukturelle Belange
In dem Bereich sind Planungen für die Anschlussstelle Denklingen von Süden vorgesehen. Die genauen Trassierungsdetails stehen jedoch noch nicht fest. Die Bebauung inkl. Einfriedung kann erst mit 5,0 m Abstand zur Grundstücksgrenze beginnen.
Ein Blendgutachten muss uns vorgelegt werden, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von
Signalbildern nicht vorkommen. Ggf. ist die Einrichtung eines Blendschutzes notwendig.
Ein widerrechtliches Betreten sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der
Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen,
Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den
anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften,
technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende
Abschirmungen anzubringen. Ein Blendgutachten muss uns vorgelegt werden. Ggf. ist die
Einrichtung eines Blendschutzes notwendig.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z. B.
Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch Z. B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Wir weisen darauf hin, dass sich in dem Bereich die Freileitungen befinden. Sollte die
Freileitungen betroffen sein, sind Maßnahmen, wie Z. B. Verlegung, erforderlich. Während der Bauarbeiten sowie im Betrieb der Photovoltaikanlage ist die Freileitung gegen Beschädigung zu schützen. Die Durchfahrtshöhe ist zu beachten.
Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas,
Wasser, Kanal, usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TUV-Abnahme) sicher zu stellen. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt,
so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement (I.NF-S-D), Herr Wolfgang Prokop, Richelstr. 1, 80634 München, Tel.: 089/1308-72708, Email: wolfgang.prokop@deutschebahn.com, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass bei Windbruch keine
Bäume auf das Bahngelände bzw. in das Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der
Mindestabstand ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein
Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).
Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe Z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.
Für Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der
Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.
2. Immobilien Belange
In Hinblick auf eine zukünftige Bebauung weisen wir darauf hin, dass die Abstandsflächen
gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen
einzuhalten sind.
Es wurde im Rahmen der Stellungnahme zum Bauantrag nicht geprüft, ob DB-Rechte auf dem Baugrundstück vorliegen. Liegt ein entsprechender Sachverhalt vor, so sind die Unterlagen durch den Bauherrn entsprechend aufzubereiten und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
3. Schlussbemerkung
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Satzungsbeschluss zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden.
+++++++ Wir bitten um Beachtung, dass wir trotz der aktuellen Corona-Virus-Pandemie bemüht sind, die Bearbeitung der Beteiligungen der DB AG und ihrer Konzernunternehmen im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben Dritter innerhalb der gesetzlichen bzw. behördlichen Fristen zu bearbeiten, dies aber aufgrund der aktuellen Situation nicht durchgehend gewährleistet werden kann.
Wir bitten diesbezüglich um Verständnis und um Berücksichtigung in den betroffenen
Verfahren. +++++++
Abwägung:
Zu 1. Infrastrukturelle
Belange
Es liegen keine
konkreten Aussage zur der geplanten Anschlussstelle im Süden vor. Auch auf
Nachfrage konnten keine konkreten Informationen vorgelegt werden. Eine
sachgerechte Abwägung des Belangs ist aufgrund der fehlenden Informationen
nicht möglich. Die Planung hält an ihrer Planung fest.
Es wurde ein Blendgutachten durch die SolPEG GmbH
erstellt, um die potentielle Blendwirkung der Anlage auf die benachbarte
Bahnstrecke Lanbsberg – Schongau zu ermitteln. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis. Dass die Wahrscheinlichkeit für Reflexionen durch die
Photovoltaikanlagen äußerst gering ist. Somit kann eine Beeinträchtigung der
Zugführer durch Reflexionen ausgeschlossen werden.
Das Blendgutachten
liegt den Planungsunterlagen bei.
Die Baumaßnahmen finden
auf den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs statt. Die Bahntrasse wird nicht
beeinträchtigt. Das Niederschlagswasser wird innerhalb des Geltungsbereichs
versickert. Da die Bahnanlage höher liegt als das umgebende Gelände, ist eine
Ableitung auf Bahngrund auszuschließen.
Die Vorschriften über
den Umgang mit Baumaterial und Baumaschinen in Gleisnähe werden im Rahmen der
Bauausführung beachtet.
Entlang der Bahntrasse
sind keine neuen Planzungen vorgesehen. Der bestehende Baum wird erhalten.
Zu 2.
Die Abstandflächen nach
Art 6 BayBO werden eingehalten.
Zu 3.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
Beschluss:
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Änderung der
Planunterlagen.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 04.03.2021
Gegen den Entwurf vom 08.02.2021 werden keine Einwendungen vorgebracht.
Als etwas „unglücklich“ wird allerdings die Planzeichnung empfunden. In der Papierform lassen sich bei dem gewählten Maßstab verschiedene Festsetzungen durch Planzeichen, wie z.B. die Baugrenzen und die Bemaßung nur schwer erkennen.
Abwägung:
Die Schriftgröße wird
nochmal angepasst.
Beschluss:
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle
Änderung der Planunterlagen.
5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 19.03.2021
Die untere Naturschutzbehörde stimmt
dem Bebauungsplanentwurf im Grundsatz zu, weist jedoch nochmals darauf hin,
dass eine abschließende Beurteilung des Bebauungsplanes erst nach Feststellung
der Ausgleichsflächengröße sowie nach Vorlage der Planung zur Aufrechterhaltung
der Ausgleichsfläche erfolgen kann. Wir bitten deshalb, die Beurteilung des
Ausgangszustandes der Ausgleichsfläche spätestens bis zum 31.05.2021
vorzunehmen und diese in jedem Fall zwei Wochen vor der ersten Flächenmahd der
unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorzulegen.
Ebenfalls möchten wir auf einige
kleinere Ausdrucksfehler im Umweltbericht auf S. 21 und 22 hinweisen, die im
Rahmen des Verfahrens bereinigt werden könnten.
Abwägung:
Die festgesetzten
Ausgleichsflächen reichen aus, um den Eingriff zu kompensieren. Die Beurteilung
des Ausgangszustandes wird ermittelt und der Unteren Naturschutzbehörde zur
Abstimmung vorlegegt.
Die Fehler werden
korrigiert.
Beschluss:
Es erfolgt eine redaktionelle
Änderung der Planunterlagen.
6) Regierung von Oberbayern,
Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben v. 24.02.2021
Die Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde Forsten verweist in ihrem Schreiben vom 24.02.2021 auf die Stellungnahme vom 09.12.2020 zur 31. Flächennutzungsplanänderung (siehe hier Beschlüsse im Verfahren §§ 3(1) und 4(1) BauGB sowie Verfahren §§ 3(2) 4(2) BauGB zur 31. Flächennutzungsplanänderung).
Lt. Schreiben vom 24.02.2021 war man zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegenstehen.
In nun vorliegender Planung ist zusätzlich zur Flächennutzungsplanung die Aufstellung des Bebauungsplans „Photovoltaik – Ökostrom 24“ enthalten.
Ergebnis:
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sowie Aufstellung des Bebauungsplans steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
7) Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 23.02.2021
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1) Die öffentlichen
Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge
bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090
„Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass
Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog.
„Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten
Benutzung ist ein Wendehammer von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer
Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
2) Das Hydrantennetz ist
nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches
e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist
der Löschwasserbedarf nach den Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem.
Beyer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der
Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331
und W405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete
wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit
Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der
Kommandant der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige
Kreisbrandrat zu beteiligen.
3) Damit im Schadensfall
ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am
Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen
für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.
4) Es ist vom Betreiber
ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen
Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde
eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen.
Im
Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung
2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und
Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht angestimmt.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und, sofern noch nicht geschehen, im Bebauungsplan unter
Hinweis C9 Brandschutz aufgenommen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Ergänzung der
Planunterlagen.