Sachverhalt:
Am 29.04.2014 hat der Gemeinderat Denklingen beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan für das Gebiet „Wernher-von-Braun-Straße“ zum zweiten Mal zu ändern. Mit Beschluss vom 28.05.2014 hat der Gemeinderat die Entwürfe der Änderungsplanung (Fassungsdatum 22.05.2014) gebilligt. Das vereinfachte Änderungsverfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch wurde durchgeführt.
Der Gemeinderat stellt
fest, dass nur eine Stellungnahme eingegangen ist:
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
1.
Stellungnahme des Landratsamtes Landsberg am
Lech, Untere Immissionsschutbehörde vom 06.06.2014
„Aufgrund
neuer Vorschriften und Normen sind die nachfolgenden Festsetzungen unter Punkt "9.Immissionsschutz"
aus dem Jahre 1999 wie folgt zu ändern bzw. aktualisieren:
9.1
Zulässig
sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die nachfolgenden Emissionskontingente LEK nach DIN
45691: 2006-12 weder tags (6.00 h- 22.00 h) noch nachts (22.00 h- 6.00 h)
überschreiten.
∙
Emissionskontingent
tags : 60 dB(A)/m2
∙
Emissionskontingent
nachts : 45 dB(A)/m2
Die
Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5
Hinweis:
Die
Flächen, auf denen die Emissionskontingente verteilt werden, sind im
Bebauungsplan genau zu kennzeichnen.
9.4
Die
Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente an den relevanten
Immissionsorten außerhalb des Gewerbegebietes sowie die Einhaltung der nach TA
Lärm für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den
nachbarschaftlichen Immissionsorten innerhalb des Gewerbegebietes ist im Rahmen
des Bauvollzuges über ein Schallschutzgutachten nachzuweisen, das zum
jeweiligen Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung vorzulegen ist.
Ausnahmen
hiervon sind im Einzelfall mit Zustimmung der Immissionsschutzbehörde beim
Landratsamt möglich (z.B. bei lärmarmen Nutzungen).
9.5
Anlagen
und Betriebe, welche unter die Gefahrenklasse IIA oder lilA der Feuerwehrdienstvorschrift
500- FwDV 500 ‚Einheiten im ABC-Einsatz‘; Einteilung in Gefahrengruppen im
Strahlenschutz fallen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des
Inneren vom 03.03.2005 Az.:l D 2-2212.17-1) sind unzulässig.“
2.
Abwägung
Die
seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde geforderten Korrekturen beziehen
sich auf Festsetzungen zum Immissionsschutz, die nicht durch die 2. Änderung
berührt sind. Jedoch beruhen diese
Festsetzungen auf veralteten
Vorschriften und Normen. Daher wird gefordert, die Formulierung der
Festsetzungen auf die neuen Vorschriften und Normen anzupassen.
Die geforderten Korrekturen in den textlichen Festsetzungen und die Kennzeichnung der Emissionskontingente in der Planzeichnung würden keine inhaltlichen Änderungen bedeuten. Demnach wird davon ausgegangen, dass diese Korrekturen im Wege der Berichtigung vorgenommen werden können und dies keine erneute Auslegung erfordert.
Beschluss:
Die
textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz unter Punt 9. sind, wie in der
Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 06.06.2014 formuliert, zu
aktualisieren und die Flächen, auf denen die Emissionskontingente verteilt
werden, in der Planzeichnung mittels einer Umrandung zu kennzeichnen.