Betreff
Zweite Änderung des Bebauungsplans „Wernher-von-Braun-Straße“ – Beschlüsse im Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch
Vorlage
01/014/0113
Aktenzeichen
6100-W09-1630
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 29.04.2014 hat der Gemeinderat Denklingen beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan für das Gebiet „Wernher-von-Braun-Straße“ zum zweiten Mal zu ändern. Mit Beschluss vom 28.05.2014 hat der Gemeinderat die Entwürfe der Änderungsplanung (Fassungsdatum 22.05.2014) gebilligt. Das vereinfachte Änderungsverfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch wurde durchgeführt.

 

Der Gemeinderat stellt fest, dass nur eine Stellungnahme eingegangen ist:

Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde

1.    Stellungnahme des Landratsamtes Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutbehörde vom 06.06.2014

 

„Aufgrund neuer Vorschriften und Normen sind die nachfolgenden Festsetzungen unter Punkt "9.Immissionsschutz" aus dem Jahre 1999 wie folgt zu ändern bzw. aktualisieren:

 

9.1

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die nachfolgenden Emissionskontingente LEK nach DIN 45691: 2006-12 weder tags (6.00 h- 22.00 h) noch nachts (22.00 h- 6.00 h) überschreiten.

          Emissionskontingent tags :                60 dB(A)/m2

          Emissionskontingent nachts :           45 dB(A)/m2

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5

Hinweis:

Die Flächen, auf denen die Emissionskontingente verteilt werden, sind im Bebauungsplan genau zu kennzeichnen.

 

9.4

Die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente an den relevanten Immissionsorten außerhalb des Gewerbegebietes sowie die Einhaltung der nach TA Lärm für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den nachbarschaftlichen Immissionsorten innerhalb des Gewerbegebietes ist im Rahmen des Bauvollzuges über ein Schallschutzgutachten nachzuweisen, das zum jeweiligen Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung vorzulegen ist.

Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall mit Zustimmung der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt möglich (z.B. bei lärmarmen Nutzungen).

 

9.5

Anlagen und Betriebe, welche unter die Gefahrenklasse IIA oder lilA der Feuerwehrdienstvorschrift 500- FwDV 500 ‚Einheiten im ABC-Einsatz‘; Einteilung in Gefahrengruppen im Strahlenschutz fallen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 03.03.2005 Az.:l D 2-2212.17-1) sind unzulässig.“

2.    Abwägung

Die seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde geforderten Korrekturen beziehen sich auf Festsetzungen zum Immissionsschutz, die nicht durch die 2. Änderung berührt sind.  Jedoch beruhen diese Festsetzungen  auf veralteten Vorschriften und Normen. Daher wird gefordert, die Formulierung der Festsetzungen auf die neuen Vorschriften und Normen anzupassen.

Die geforderten Korrekturen in den textlichen Festsetzungen und die Kennzeichnung der Emissionskontingente in der Planzeichnung würden keine inhaltlichen Änderungen bedeuten. Demnach wird davon ausgegangen, dass diese Korrekturen im Wege der Berichtigung vorgenommen werden können und dies keine erneute Auslegung erfordert.

Beschluss:

 

Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz unter Punt 9. sind, wie in der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 06.06.2014 formuliert, zu aktualisieren und die Flächen, auf denen die Emissionskontingente verteilt werden, in der Planzeichnung mittels einer Umrandung zu kennzeichnen.