Sachverhalt:
Es wurden 50 Träger öffentlicher Belange bzw.
Nachbargemeinden angehört. Von den eingegangenen Stellungnahmen bedürfen nur
folgende einer Behandlung im Gemeinderat:
A.
Regierung
von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 27.03.2014
Stellungnahme:
„Die Regierung von Oberbayern als höhere
Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Die geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche
(Planungsgebiet ca. 0,3 ha; WA) für ein einzelnes Wohnhaus am südlichen
Ortsrand von Denklingen wurde mit Stellungnahme vom 30.01.2014 beurteilt. Darin
wurden im Hinblick auf die Erfordernisse einer nachhaltigen Siedlungsstruktur
(vgl. LEP 3.1 (G) Flächensparen und LEP 3.2 (Z) Innen- vor Außenentwicklung)
Bedenken erhoben. Aus städtebaulicher Sicht wurde zudem nahe gelegt, den
Gebäudekörper näher an die bestehende Bebauung heranzurücken und auf die hohen
Mauern als Einfriedung zu verzichten.
Im Entwurf wurden jedoch keine Änderungen
vorgenommen.
Laut Abwägungsprotokoll wird die
Neuausweisung mit gestalterischen Anforderungen des Bauwerbers (z.B.
großzügiges Umfeld) begründet, die an einem innerörtlichen Standort nicht umsetzbar
seien. Die Ausnahmevoraussetzung, dass Potenziale der Innenentwicklung nicht
zur Verfügung stehen (vgl. LEP 3.2 (Z)), ist nicht belegt. Die Bedenken sind
damit nicht ausgeräumt. Die Bewertung des Landratsamtes (vgl. Stellungnahme vom
04.02.2014), die zudem die Gefahr weiterer, spornartiger Siedlungstätigkeit in
den freien Landschaftsraum thematisiert, ist zu bekräftigen.
Der Hinweis, Festsetzungsmöglichkeiten zur
Nutzung regenerativer Energien bzw. Energieeffizienz zu prüfen, wird erneuert.“
In diesen Zusammenhang muss auch die
Stellungnahme des Landratsamtes Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
eingebunden werden:
1.
Schreiben
vom 02.05.2014:
„Den Beschluss der Gemeinde vom 25.02.2014 und die darin enthaltene Abwägung zu
den eingegangenen Äußerungen haben wir zur Kenntnis genommen. Die vom
Landratsamt in seiner Stellungnahme vom 04.02.2014 vorgetragenen
grundsätzlichen Bedenken werden dadurch allerdings nicht ausgeräumt und werden
deshalb aufrecht erhalten.“
2.
Schreiben
vom 04.02.2014:
„Nach § 1 Abs.
3 Baugesetzbuch haben die Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.
Aus dem
Grundsatz, dass eine
Bauleitplanung
erforderlich sein muss,
ergeben sich Beschränkungen
für das planerische Ermessen der Gemeinde. Die Bauleitplanung muss einen bodenrechtlichen Bezug haben,
d.h. die Bauleitplanung bedarf
der Rechtfertigung
durch städtebauliche Gründe
(siehe Ernst/
Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Rd.Nr. 32 zu § 1). Es müssen
öffentliche, städtebauliche Belange für
die entsprechende Planung sprechen
und die Gemeinde darf die Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein private
Interessen zu befriedigen (BVerwG,
Urt. vom 14.07.1972 - 4 C 8.70, Beschluss
vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99).
Nach dem vorliegenden Entwurf soll in relativ exponierter Lage am südlichen Ortsrand
auf einer Fläche im Außenbereich zunächst
für ein(1) Einzelbauvorhaben ein Baurecht ausgewiesen werden. Mit Realisierung dieses Bauvorhabens würde auch im Planbereich „B" Baurecht
nach § 34 Baugesetzbuch entstehen
(vgl. § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Nach den Festsetzungen und der Begründung zum Entwurf zu schließen
orientiert sich die Planung offensichtlich stark an den Wünschen des Bauwerbers. Dafür spricht neben
dem im Vergleich zur benachbarten Bebauung relativ hohen Maß der baulichen
Nutzung (Grundfläche und Höhenentwicklung) besonders die abgesetzte Lage des Gebäudekörpers.
Letztere führt dazu, dass sich die Bebauung spornartig in den
freien Landschaftsraum hin entwickelt und möglicherweise weitere Bauwünsche auf der Fl.Nr. 2848 nördlich des Eschlewegs nach sich zieht.
Wir legen der Gemeinde nahe, Ihre Planung vor diesem Hintergrund noch einmal zu überdenken.
Aus unserer Sicht gilt es dabei besonders
zu überlegen, den Baukörper näher an die vorhandene Bebauung anzubinden und mit der Höhenentwicklung auf die benachbarte Bebauung
abzustellen.“
Vorschlag
zum Beschluss:
Die erneuten Einwendungen der Höheren
Landesplanungsbehörde und des Landratsamt es Landsberg am Lech, Untere
Bauaufsichtsbehörde werden zur Kenntnis genommen.
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Netzgärten-Ost hat den Zweck, das
vorhandene Baugebiet Netzgärten im Osten nochmals gering zu erweitern und hierfür
eine Wohnbaufläche darzustellen einschließlich Ortsrandeingrünung. Die
bestehende straßenmäßige Erschließung kann genutzt werden, ebenso ist der
Anschluss an Kanal, Wasser und Strom günstig möglich. Unwirtschaftliche
Aufwendungen werden vermieden. Die neue Baufläche schließt an die bestehenden
bereits bebauten Flächen an. Eine zeilenfömige Erweiterung in den Außenbereich
über die Darstellungen der zweiundzwanzigsten Flächennutzungsplanänderung ist
nicht zu befürchten, da der Flächenumfang eng begrenzt ist und weitere nach
außen gehende Baumöglichkeiten nicht bestehen.
Eine weitere Heranrückung der Neubauten im
Osten nach Westen ist nach Überprüfung leider nicht möglich, da die
Grundbesitzverhältnisse dies nicht gestatten und eine Enteignung z.B. eines
denkbaren Streifens von ca. 7 m (= Tl.Fl.Nr.605/2 im Norden und Tl.Fl.Nr. 605/4
im Süden; bereits genutzt von 605/4) nach den geltenden Gesetzen nicht möglich
ist (Art. 14 GG).
Aufgrund der 2-Geschossigkeit des geplanten
Vorhabens wäre auch eine nähere Heranführung des geplanten Gebäudes an den
etwas niedrigeren Bestand städtebaulich und gestalterisch durchaus auch
problematisch, da dies letztlich doch eher zu städtebaulich bzw. bodenrechtlich
relevanten Spannungen führen könnte.
Das Baugebiet liegt in keinem Schwerpunktgebiet des Naturschutzes nach dem
Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) für den Landkreis Landsberg. Kartierte
Biotope im Sinne der bayerischen Biotopkartierung oder nach § 30 BNatSchG
geschützte Biotope liegen im Geltungsbereich nicht vor. Schutzgebiete für Natur
und Landschaft oder Grundwasserschutz sind durch den Geltungsbereich nicht
betroffen. Natura 2000-Gebiete, geschützt gem. Richtlinie 92/43/EWG
(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und gem. Richtlinie 79/409/EWG
(Vogelschutzrichtlinie) liegen im Untersuchungsbereich und im Wirkraum nicht
vor.
Die Realisierung des Vorhabens ist auch
innerörtlich nicht gleichwertig machbar, da das neue Wohnhaus durch seine
städtebaulich-gestalterische Ausformung am geplanten Standort mit genügend Umfeld
geplant wird. Insofern gibt die Gemeinde Denklingen der Baufreiheit an dem
etwas exponierten Standort den Vorrang vor der ohnehin nicht machbaren
innerörtlichen Ansiedlung, die letztlich auch nicht mit weniger Flächen
auskommen würde.
Auf den Umweltbericht in Ziff. 9.4
„Alternative Planungsmöglichkeiten“ wird ausdrücklich Bezug genommen, zumal die
dortigen Ausführungen insoweit geändert werden müssen, dass in Denklingen und
Epfach keine neuen Wohnbauflächen vorhanden sind. Die Gemeinde Denklingen hat in
den letzten Jahren 2 Bebauungspläne für Wohnen erlassen; in diesen beiden
Bebauungsplänen „An den Linden“ in Denklingen und „Eichat“ in Epfach gibt
leider es kein einziges Grundstück mehr, schon gar nicht ein vergleichbar
großes.
Die Untere Naturschutzbehörde hat mit
Schreiben vom 27.03.2014 keine Anregungen vorgebracht, so dass aus
naturschutzfachlichen Gründen und im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild
Zustimmung vorausgesetzt werden kann.
Um das Vorhaben aber noch besser in das Orts-
und Landschaftsbild einzubinden, wird auf die Festsetzung der Mauer als
Einfriedung insgesamt verzichtet. In der Satzung wird daher die entsprechende
Formulierung in Ziff. A.15 ersatzlos gestrichen.
Darüber hinaus wird noch redaktionell an der
Nordseite zwischen Hauptgebäude und Feldweg, also nach der festgesetzten
öffentlichen Verkehrsfläche in Richtung Osten bis zur privaten Eingrünung gem.
Ziff. A.10 der Bereich als private
Grünfläche zur besseren Begründung festgelegt. Eine Änderung der Bebauung oder
eine relevante Einschränkung ist damit aber nicht verbunden.
Regenerative Energien:
Betreffend die Anforderungen für die
Energieeinsparung und die Verwendung von erneuerbaren Energien wird auf die
einschlägigen gesetzlichen Regelungen
wie EEWärmeG bzw. EnEV verwiesen, die allgemein als bekannt vorausgesetzt
werden. Dazu wird in der Begründung noch ein Hinweis aufgenommen.
Bei der Gebäudesituierung und der
Firstausrichtung wurde bereits in der Planung auf grundsätzliche
Südorientierung geachtet. Verschattungen werden durch die weiträumige Bebauung
und die begrenzten Wandhöhen und Dachneigungen vermieden. Durch die weiträumige
Bebauung mit größeren Gartenflächen können auch günstig Wärmepumpen eingesetzt
werden, insbesondere an der Südseite.
In der Bebauungsplansatzung und in der
Planzeichnung werden zur besseren Berücksichtigung der Erfordernisse des
Klimaschutzes und der Maßnahmen die dem Klimawandel Rechnung tragen, noch in
der Planzeichnung redaktionell Flächen mit der nachfolgenden Zweckbestimmung
aufgenommen:
„Umgrenzung von Flächen, in denen bei der
Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige
technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom oder
Wärme aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorgesehen sind.“
Abschließende Abwägung für die Darstellung
der Baufläche und die Festsetzung des Baurechtes:
Die zuständige
Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Landsberg am Lech hat keine Bedenken
vorgebracht. Weder sind festgelegte Schutzgebiete der Natur betroffen, noch
sind die Denkmäler oder deren Nähebereich tangiert. Wasserschutzgebiete sind
ebenfalls nicht betroffen, ebenso ist das Gebiet kein Überschwemmungsgebiet
oder wassersensibles Gebiet. Immissionen der Landwirtschaft durch z.B. nahe
liegende Intensivtierhaltungen sind nicht vorhanden, ebenso keine Belastungen
durch Autobahnen, Staats- oder Bundesstraßen. Dass die geordnete Ausweisung und
Festsetzung eines Wohnhauses in direktem Anschluss an eine bestehende
Wohnbebauung mehr als geringfügig gegen „Ziele der Raumordnung und
Landesplanung“ verstößt, ist schwerlich nachvollziehbar, geschweige denn
durchgreifend bei der verfassungsgemäß für die Bauleitplanung gem. Art. 28 GG
und Art. 82 der BV der Kommune zugestandenen Planungshoheit. Private Belange
aus der Öffentlichkeit oder von Nachbarn werden nicht vorgebracht.
Als
Abwägungsergebnis im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB ist daher festzuhalten, dass
aus Sicht der Gemeinde Denklingen die Öffentlichen Belange gegeneinander und
untereinander mit den privaten Belangen des Bauwilligen gereicht abgewogen
sind.
B.
Gesundheitsamt Landsberg am Lech, E-Mail vom
20.03.2014
Stellungnahme:
Es bestehen, wenn wie geschrieben, Wasser und
Abwasserversorgung gesichert sind, sowie keine Wasserschutzgebiete tangiert
sind, keine Bedenken.
Vorschlag
zum Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist möglich und auch vorgesehen; Wasserschutzgebiete sind von der Bauleitplanung hier nicht berührt.
Beschluss:
sh. oben