Sachverhalt:
Es steht
die Erteilung des Einvernehmens zum Bauantrag "Errichtung einer
Biogasanlage: Bau eines Fermenters mit Betondecke und eines
Nachgärers/Endlagers mit Folienhaube, Einbau eines BHKW- und Elektroraumes in
ein bestehendes landwirtschaftliches Gebäude sowie Errichtung einer
Mistlagerstätte" auf der Fl.Nr. 203 Gemarkung Dienhausen an.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35
BauGB). Der Flächennutzungsplan sieht als Gebietsart nach BauNVO „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Das
Vorhaben ist nach § 35 Abs 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es dem
landwirtschaftlichen Betrieb dient. Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB
stehen nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des
Grundstücks an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, sowie durch
zentrale Wasserversorgung und Kanalisation im Trennsystem. Das Grundstück liegt
in unmittelbarer Nähe einer Kreisstraße. Im Genehmigungsverfahren entscheidet
über die Zulässigkeit von Bauvorhaben die Baugenehmigungsbehörde – Landratsamt
Landsberg – im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 BauGB).
Nachtrag: Aufgrund immissionsschutzfachlicher Gründe ändert sich die Lage des
Fermenters, des Nachgär-/Endlagers sowie des Mistlagers etwas nach Osten. Die
beiden BHKWs rücken in der bestehenden Maschinenhalle von der Südwestecke in
die Nordwestecke (vgl beiliegender „Lagetekturplan“).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.