Sachverhalt:
Für die Erweiterung der Firma Schuster Maschinenbau
GmbH wurde die Genehmigung beantragt (Art. 68 BayBO).
Eine Erweiterung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht
vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt jedoch im Bereich des
qualifizierten Bebauungsplans „Wernher-von-Braun-Straße“ (§ 30 Abs 1 BauGB) und
entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes (Art. 58 Abs. 2 BayBO).
Eine Genehmigungsfreistellung kommt hier allerdings
nicht in Betracht, da es sich bei o.g. Vorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2
Abs. 4 BayBO handelt.
Die bauliche Anlage ist unter anderem als Sonderbau einzustufen, da das
Gebäude eine Fläche von 1600 m² übersteigt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO).
Beschluss:
Der Gemeinderat
nimmt Kenntnis von den Bauantragsunterlagen und beschließt, dass das
baurechtliche Einvernehmen (§ 36 BauGB, Art. 64 Abs. 1 BayBO) zu erteilen ist.