Betreff
Beschluss zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft nach § 5 Abs. 2b BauGB für das gesamte Gebiet der Gemeinde Denklingen
Vorlage
01/2015/0230
Aktenzeichen
6100-J15-A47C
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeinde Denklingen wurde am 19.12.2012 durch Rechtsverordnung die Planungshoheit für die Aufgabe der Erstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraft auch für die Gemeinden Kinsau, Rott und Dießen a. A. übertragen. Nachdem die Gemeinden diese Planung nun nicht mehr weiterverfolgen, soll entsprechendes Planungsrecht wieder an die Gemeinden zurückfallen. Entsprechende Schritte sind bereits in die Wege geleitet.

 

Die Gemeinde Denklingen beabsichtigt nun für ihr gesamtes Gemeindegebiet die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans mit der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. D. h., der Flächennutzungsplan soll die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet vor allem aus Gründen der Landschaftsbildpflege nach gerechter Abwägung auf wenige oder gar eine Fläche konzentrieren.

 

Wegen der großen zusammenhängenden Waldflächen in Denklingen und den angrenzenden Gemeinden bestehen trotz der sog. „10-H-Regelung“ (Art. 82 BayBO) weitere Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet (vergleiche hierzu auch die Voruntersuchung des PV vom 10.12.2014).

 

Ziel der Planung ist es die Zulässigkeit von Windkraftanlagen zum Schutz des Landschaftsbildes auf den nach der Rechtsprechung unbedingt notwendigen Raum für die Windenergie zu beschränken.

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Denklingen beschließt die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraft für sein gesamtes Gemeindegebiet (§ 5 Abs. 2b BauGB). Ziel der Planung ist die Zulässigkeit aus Gründen der Landschaftsbildpflege auf das Minimum zu beschränken.